Urteil
104 C 98/2020
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2021:0519.104C98.2020.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. 104 C 98/2020 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin eines Pkws, welches durch ein Unfallereignis beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Schäden steht außer Streit. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug durch die F begutachten und sodann durch die Fa. Autohaus D GmbH & Co. KG (im Folgenden auch nur: Fa. D) reparieren. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Reparaturkosten belaufen sich auf 3657,82 € (brutto). Hierauf zahlte die Beklagte (gemäß einem Schreiben vom 2.9.2020, vgl. die Anlage K3 = Bl. 30 d.A.) 3426,28 €. Mit der Klage verfolgt die Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 231,54 €, der von ihr unstreitig noch nicht an die Fa. D entrichtet worden ist. Die Klägerin meint, dass die Beklagte zum Ausgleich der Rechnung verpflichtet sei, ohne dass im laufenden Verfahren eine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der ihr in Rechnung gestellten Kostenpositionen durchzuführen wäre. Sie beantragt, die Beklagte 1. zu verurteilen, an sie 231,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.9.2020 zu zahlen, 2. zu verurteilen, sie von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei J in Höhe von 6,61 € freizustellen sowie 3. hilfsweise zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 231,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.9.2020 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Fa. Autohaus D GmbH & Co. KG, Ustraße 00, 00000 R aus dem Werkvertrag zur Rechnungsnummer 110055567 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet dazu die Erforderlichkeit von vier Rechnungspositionen, die zusammen (brutto) den Betrag der Hauptforderung ergeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Einvernehmen besteht zwischen den Parteien, dass die Klägerin von der Beklagten den Geldbetrag verlangen kann, der zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich ist (vgl. § 249 Abs. 2 BGB). Unstreitig ist weiter, dass der Klägerin von der von ihr beauftragten Werkstatt ein Betrag in Rechnung gestellt worden ist, der um 231,54 € die bisher von der Beklagten erbrachten Leistungen übersteigt. Dieser Umstand genügt nun aber für sich genommen nach Auffassung des Gerichts nicht, um die Klage für begründet zu erachten. Ausgangspunkt aller Überlegungen hat dabei zu sein, dass die Klägerin von der Beklagten nur den Betrag ersetzt verlangen kann, der zur Naturalrestitution „erforderlich" ist. Dass es sich dabei nicht zwingend um den Betrag handeln muss, welcher der Klägerin berechnet worden ist, liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand. Bei einer solchen Beurteilung hätte es nämlich die beauftragte Werkstatt gleichsam in der Hand, auch gänzlich unberechtigte oder der Höhe nach überzogene Positionen in die Rechnung einzustellen und darauf zu hoffen, dass diese von dem Auftraggeber ausgeglichen werden, weil (dann eben) ein Erstattungsanspruch gegenüber der in der Haftung befindlichen Versicherung bestünde. Bestreitet daher der Unfallverursacher (bzw. die „hinter ihm stehende Versicherung") die Erforderlichkeit von Kostenpositionen aus einer erteilten Rechnung, so folgt nach Auffassung des Gerichts bereits aus den vorstehenden Erwägungen zwingend, dass es der (im Grundsatz erstattungspflichtigen) Partei möglich sein muss, über die betreffenden Positionen eine Beweisaufnahme zu erzwingen. Jede andere Beurteilung erweist sich nach Auffassung des Gerichts auch als verfassungswidrig (Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot). Bei dem in Art. 19 Abs. 4 GG statuierten Rechtsstaatsgebot handelt es sich um ein Grundrecht. Die Grundrechte werden dabei primär als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat verstanden. Als „Verkörperung einer objektiven Wertordnung" strahlen sie jedoch unzweifelhaft aus auf die auf die Auslegung des Privatrechts (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte; grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 ff. - Lüth-Urteil -, vgl. auch BGH, Urteil vom 26.11.2015 -1 ZR 174/14 -, zitiert nach juris bei Rz. 32: „Die betroffenen Grundrechte der Beteiligten sind mithin bei der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Störerhaftung bei der lediglich nach Art einer Generalklausel umschriebenen Bestimmung zumutbarer Prüfungspflichten vorzunehmen ist..."). Für das Schadenersatzrecht folgt daraus, dass auch der zum Schadenersatz verpflichtete Partei das Recht erhalten bleiben muss, über die Erforderlichkeit von einzelnen Schadenersatzpositionen eine Beweisaufnahme erzwingen zu können; dies gebietet die durchzuführende Interessenabwägung vor dem Hintergrund des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Rechtsstaatsgebots. Nach den allgemeinen Grundsätzen trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach in vollem Umfang besteht. Verklagt daher der Geschädigte - wie hier - die zum Schadenersatz verpflichtete Haftpflichtversicherung, so bleibt es Sache des Geschädigten, auch der Höhe nach den Umfang des entstandenen Schadens darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Soweit die Rechtsprechung des BGH (vgl. die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen) dahingehend verstanden werden könnte, dass zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs schon die Vorlage einer von der Werkstatt erteilten Rechnung ausreicht, kann das Gericht dem nicht folgen. Dies gilt erst recht, wenn die Rechnung - wie hier - nicht ausgeglichen wurde und es so an einem „Indiz" dafür fehlt, dass auch aus Sicht des Auftraggebers der zur Schadenbeseitigung „erforderliche" Betrag abgerechnet wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der konkret im Streit stehenden Rechnungspositionen. So bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit von insgesamt vier Kostenpositionen aus der Rechnung der Firma D vom 21.8.2020 (vgl. 26 ff. d.A.). Die Aufwendungen können vom Gericht schon deshalb nicht gemäß § 287 ZPO geschätzt und auf der Basis einer Schätzung zugesprochen werden, weil es für alle Kostenpositionen an dem erforderlichen Sachvortrag fehlt; weiter fehlt es (auch) jeweils an einem Beweisantritt der Klägerin dazu, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten überhaupt ausgeführt wurden. Im Einzelnen: 1. Aufwendungen Covid-19 Für die Desinfektion des Fahrzeugs sind in der Rechnung 59,80 € (netto) enthalten. Unklar ist dabei schon, wann welche Arbeiten zu welchem Zweck durchgeführt wurden. So erscheint denkbar, dass eine Desinfektion vor der Aufnahme der Arbeiten (zum Schutz der Mitarbeiter der Firma D) durchgeführt wurde. Denkbar erscheint weiter, dass die Desinfektion (auch) nach der Durchführung der Arbeiten zum Schutz der Klägerin (vor der Rückgabe des Fahrzeugs) vorgenommen wurde. Von der Klägerin ist dazu nichts dargelegt worden; gleiches gilt auch für den dazu betriebenen Aufwand und der Darlegung der zur Desinfektion verwendeten Materialien. 2. Verbringungskosten Auch dazu fehlt es an allen Darlegungen der Klägerin. In dem F-Gutachten ist dazu vermerkt (vgl. dort auf S. 13 = BI. 13 d.A.), dass die „laut Reparaturbetrieb anfallenden Verbringungskosten ... in der Kalkulation enthalten (sind)". Weshalb der Kostenansatz in Höhe von immerhin 160 € für die Verbringung angesichts der Entfernung des Wohnorts der Klägerin zur Werkstatt von gerade einmal 4,5 km angemessen sein sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. 3. Reinigungskosten Auch bezüglich der Kosten der Reinigung des Fahrzeugs fehlt es an jedem Sachvortrag der Klägerin - ebenso an einem Beweisantritt dazu, dass die Kosten der Reinigung mit (netto) 29,90 € angemessen in Rechnung gestellt worden wären. 4. Beilackierung Auch bezüglich der Beilackierung liegt kein Vortrag der Klägerin - und kein Beweisantritt - vor. Aber, selbst wenn seitens der Klägerin die Rechnung ausgeglichen worden wäre, kann unter rechtsstaatlichen Aspekten nichts anderes gelten. Das Gericht folgt dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des BGH, dass der Geschädigte „den Schaden auf diejenige Weise zu beheben (hat), die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen" (vgl. BGH, Urteil vom 15.9.2015 - VI ZR 475/14 - zitiert nach juris bei Rz. 11 m.w. Nachw.). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin den Auftrag zur Beseitigung des an ihrem Fahrzeug entstandenen Sachschadens exakt so erteilen dürfte, wie sie dies auch getan hat. Für den weiteren Verlauf der Abrechnung des Schadens sind dann aber auch die berechtigten Belange der Beteiligten zu berücksichtigen, die zum Schadenausgleich verpflichtet sind. Denn diese Personen - insbesondere auch die zum Schadenausgleich verpflichtete Versicherung (hier: die Beklagte) - dürfen über die Gestaltung der Schadenabrechnung nicht rechtlos gestellt oder in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt werden. Bereits oben ist dazu ausgeführt worden, dass es der zum Schadenersatz verpflichteten Versicherung möglich sein muss, eine Beweisaufnahme über einzelne Schadenersatzpositionen zu erzwingen. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, die auch hier zur Anwendung zu kommen haben, ist es dabei Sache des Geschädigten, den Schaden zureichend darzulegen und - vorsorglich - die erforderlichen Beweise anzutreten. Da es daran hier fehlt, unterliegt die Klage der Abweisung, ohne dass eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen/können. Diese Rechtsauffassung des Gerichts führt auch in keiner Weise zu einer Verkürzung der Rechte der Klägerin. Bereits anlässlich der Terminierung (vgl. den Beschluss des Gerichts vom 26.1.2021, hier BI. 75 d.A.) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin ohne weiteres durch die Werkstatt auf Zahlung hätte verklagen lassen können. Dem Gericht erschließt sich auch nicht, weshalb dies für die Klägerin „unzumutbar" sein sollte. So hätte die Klägerin der von ihr beauftragten Werkstatt problemlos das Schreiben der Beklagten vom 2.9.2020 (vgl. die Anlage K3 = BI. 30 d.A.) vorlegen und so vermitteln können, dass von der einstandspflichtigen Versicherung einige Positionen der erstellten Rechnung nicht für erstattungsfähig erachtet werden. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin damit auch der Werkstatt ohne weiteres vermitteln können, weshalb ein Teilbetrag aus der Rechnung von ihr nicht beglichen wird (und im Übrigen unstreitig nach wie vor nicht beglichen wurde). Für den Fall einer Klageerhebung durch die Werkstatt hätte die Klägerin sodann der Beklagten den Streit verkünden können (vgl. §§ 72 ff. ZPO); auf diese Weise hätte die Klägerin prozessual dafür Sorge tragen können, dass ihr letztlich keine vermögensrechtlichen Nachteile entstehen können. Darüber hinaus hätte die Klägerin auch ihrerseits der Werkstatt im laufenden Verfahren den Streit verkünden können. Auch der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag (vgl. dazu den Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.2.2021 auf S. 4 = BI. 82 d.A.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Hilfsantrag sieht vor, dass die Beklagte (nur) „Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Fa. Autohaus D GmbH & Co. KG ... aus dem Werkvertrag zur Rechnungsnummer ..." zur Zahlung der 231,54 € (nebst Zinsen) an die Klägerin verurteilt werden soll. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2021 hat das Gericht dargestellt, dass die betroffenen Rechte der Beklagten auch bei einer durch den Hilfsantrag eingeschränkten Verurteilung nicht zureichend geschützt werden. Zu bedenken ist dabei zunächst, dass die Klägerin - hätte sie im vorliegenden Verfahren mit dem Hilfsantrag obsiegt - rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, die erstrittene Hauptforderung (nebst Zinsen) an die Firma D auszukehren. Ohne eine solche der Leistung kämen aber Rückgriffsansprüche der Beklagten gegenüber der Firma D ohnehin nicht in Betracht. Die „Zug um Zug-Verurteilung" verbessert daher die Rechtsstellung der Beklagten allenfalls in den Fällen, in welchen sodann die Werkstattrechnung auch tatsächlich vom Geschädigten ausgeglichen wird. Dies kann aber wiederum seitens der in Anspruch genommenen Versicherung unzweifelhaft nicht erzwungen werden. Aber selbst wenn der erstrittene Betrag von dem Geschädigten weitergeleitet werden sollte, würde dies mit rechtlichen Nachteilen für die zum Schadenersatz verurteilte Versicherung einhergehen, die nach Auffassung des Gerichts nicht hinnehmbar sind. Zu bedenken ist nämlich, dass der Versicherung für einen solchen Fall nur ein sogenannten „Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung" (vgl. § 812 BGB) gegenüber der Werkstatt zustehen könnte. Bei einer Inanspruchnahme der Werkstatt (über den abgetretenen Rückgriffsanspruch) würde sodann aber die Versicherung die Darlegungs- und Beweislast dafür treffen, dass in Höhe der Klageforderung „ohne Rechtsgrund" (durch die Klägerin) eine Leistung erbracht wurde. Auch diese „Verschiebung" der Darlegungs- und Beweislast würde aus Sicht des Gerichts einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot darstellen. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen, da der Rechtssache wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des BGH zur Schadenersatzverpflichtung grundsätzliche Bedeutung hat und die Klägerin durch das Urteil mit nicht mehr als 600 € beschwert ist. Streitwert: 231,54 €