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Urteil

107 C 55/20

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM3:2021:0323.107C55.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall. Am 03.03.2020 kam es im Bereich der Kreuzung der J-Straße und der R-Straße in M zu einem Verkehrsunfall. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer und Halter des PKW A mit dem amtlichen Kennzeichen 01. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin und Halterin des PKW B, amtliches Kennzeichen 02. Dieser war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Vor der Einmündung der R-Straße in die J-Straße befand sich ein Verkehrsschild, welches die Bevorrechtigung des sich auf der J-Straße befindlichen Verkehrs anzeigte, Anlage K 2, Bl. 10 d. A. Gegen 11:35 Uhr am oben genannten Tage befuhr die Beklagte zu 1) die R-Straße und beabsichtigte, im Bereich der oben genannten Kreuzung nach links auf die J-Straße abzubiegen. Der Kläger wollte zum selben Zeitpunkt von einem hinter der Grundstücksausfahrt des Hauses J-Straße 000 liegenden Parkplatzgelände nach links auf die J-Straße einfahren. Im Bereich der Fahrbahnmitte kam es sodann zur Kollision zwischen den jeweils vorderen, linken Bereichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Hinsichtlich der nachkollisionären Endstellung der Fahrzeuge wird auf das Lichtbild Anlage B 2, Bl. 41 d. A., Bezug genommen. Unter dem 04.03.2020 erstellte der Privatgutachter D im Auftrag des Klägers ein Gutachten bezüglich der unfallbedingten Schäden seines oben genannten Fahrzeugs. Dieser stellte Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.332,29 €, einen Widerbeschaffungswert in Höhe von 4.300,00 € sowie einen Restwert des Klägerfahrzeuges in Höhe von 850,00 € einschließlich Mehrwertsteuer fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten, Anlage K 3, Bl. 11 ff. d. A., Bezug genommen. Für diese Tätigkeit stellte der Privatgutachter dem Kläger unter dem 04.03.2020, Anlage K 4, Bl. 33 d. A., 829,43 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 17.04.2020, Anlage K 5, Bl. 34 d. A., lehnte die Beklagte zu 3) eine Zahlung aufgrund des Unfallereignisses an den Kläger ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger jeweils 50 % der durch den Privatgutachter festgestellten Nettoreparaturkosten, der Gutachterkosten sowie einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug, nachdem er bereits den Abbiegevorgang eingeleitet habe, übersehen. Die seitens des Privatgutachters D festgestellten Nettoreparaturkosten seien zur Wiederherstellung seines Fahrzeuges erforderlich. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 2093,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen. Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei nach umfassender Rückschau unter Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links in Schrittgeschwindigkeit angefahren, um in die J-Straße einzufahren. Sodann sei der Kläger plötzlich und unerwartet aus der Grundstückseinfahrt des Hauses J-Straße 000 herausgefahren. Die unfallbedingten Nettoreparaturkosten hinsichtlich des Klägerfahrzeuges betragen unter Verweis auf die günstigeren Stundensätze der nach Eurogarant zertifizierten Fa. E & Co. GmbH, F-Stadt, lediglich 3.185,73 € netto. Hinsichtlich des Restwerts liege ein verbindliches Angebot über 1.500,00 € vor. Insoweit nimmt die Beklagtenseite insbesondere Bezug auf einen Prüfbericht der G vom 17.03.2020, Anlage B 3, Bl. 42 ff. d. A. Sie ist der Ansicht, die Privatgutachterkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale seien überhöht. Der Kläger hat die Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens hat der Kläger die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 2), die K Versicherungs AG, mit Schriftsatz vom 13.06.2020, Bl. 55 ff. d. A., zurückgenommen und auf die Beklagte zu 3) erweitert. Mit Beschluss vom 15.07.2020, Bl. 18 ff. d. PKH-Heftes, hat das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht Köln, Az.: 13 T 106/20, mit Beschluss vom 20.08.2020, Bl. 36 ff. d. PKH-Heftes, den Beschluss vom 15.07.2020 aufgehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Die Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 17.11.2020, der Beklagten zu 3) am 06.11.2020 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger sowie die Beklagte zu 1) zum Unfallhergang gemäß § 141 Abs. 1 ZPO informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021, Bl. 95 ff. d. A., Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses gegen die Beklagten zu 1) und 3) steht dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Gegen die vormalige Beklagte zu 2) hat der Kläger die Klage bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zurückgenommen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 421 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG. Die Beklagten haften dem Grunde nach nicht. Der streitgegenständliche Unfall beruht nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Der Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass der streitgegenständliche Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne der §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 3 StVG war. Ob der Unfall für die Beklagte zu 1) ein solches Ereignis war, kann dahinstehen, denn eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge nach den §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, 1 StVG führt schon zu keiner Haftung der Beklagten. Schon nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen. Diese Rechtsnorm besagt, dass unter anderem derjenige, der von einem Grundstück anfahren will, sich dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies hat der Kläger unterlassen. Unstreitig ist der Kläger mit seinem VW A kurz vor dem Zusammenstoß mit der Beklagten zu 1) aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr eingefahren. Ebenfalls unstreitig befand sich die Beklagte zu 1), welche von der R-Straße auf die J-Straße in M abbiegen wollte, ununterbrochen im fließenden Verkehr. Nach Auffassung des Gerichts wirkte hier das Gefahrenmoment des Anfahrens des Klägers zum Kollisionszeitpunkt noch fort; der Unfall ereignete sich nämlich in seinem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver des Klägers. § 10 StVO setzt nicht voraus, dass es direkt beim Ausfahren aus einem Grundstück zum Unfall kommt, sondern es genügt, dass ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Herausfahren aus einem Grundstück besteht (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 2010 - 14 U 74/08 -‚ Rn. 23, juris). Auf dem beklagtenseits vorgelegten Lichtbild der Endpositionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge, Anlage B 2, Bl. 41 d. A., ist zu erkennen, dass das klägerische Fahrzeug die Grundstücksausfahrt unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug verlassen hat. Auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021, Bl. 95 f. d. A., hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass jenes Lichtbild diese Endposition darstellt. Auf dem Lichtbild wiederum ist zu erkennen, dass sich das klägerische Fahrzeug lediglich etwa einen Meter vom Gehsteigrand entfernt befunden hat, als es zu der streitgegenständlichen Kollision gekommen ist. Hieraus ergibt sich, dass die mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr verbundene Gefahrensituation, welche der Kläger geschaffen hat, sich zum Unfallzeitpunkt noch in vollem Maße ausgewirkt hat. Hätte er dagegen die sich aus § 10 StVO ergebende Verpflichtung zum Ausschluss der Gefährdung der Teilnehmer des fließenden Verkehrs beachtet, hätte er sich lediglich vorsichtig zum Fahrbahnrand vortasten dürfen. Ein haftungsbegründendes Mitverschulden der Beklagtenseite an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall liegt dagegen nicht vor. Die Beklagte zu 1) war als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs gegenüber dem Kläger vorfahrtsberechtigt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt nämlich grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 -‚ juris). Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften. Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (BGH, a.a.O.). Der Schutz der Vorschrift des § 10 StVO dient allein dem fließenden Verkehr, auch soweit der fließende Verkehr etwa überholt, abbiegt, in dieselbe Grundstückseinfahrt hineinfahren will, aus welcher der Unfallgegner herausfährt oder rückwärts fährt (KG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 12 U 1069/92 -‚ Rn. 7, juris). Daher liegt hier auch kein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 8 StVO vor. Gemäß Abs. 2 jener Rechtsnorm muss derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, war der Kläger als Grundstücksausfahrer gegenüber der Beklagten zu 1) gerade nicht vorfahrtsberechtigt. Eine Wartepflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger bestand daher nicht. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 bedurfte es der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht mehr. Soweit zwischen den Parteien hiernach noch streitig ist, ob und, falls ja, auf welche Weise sich der jeweilige Unfallbeteiligte vor der Kollision einen Überblick über das Verkehrsgeschehen verschafft hat, ist dies dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Soweit die Klägerseite behauptet, nicht ihr Fahrzeug, sondern dasjenige der Beklagtenseite habe sich zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung befunden, kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen. Selbst wenn die Beklagte zu 1) das Klägerfahrzeug schlichtweg „übersehen“ hätte, würde dies lediglich einen Verstoß gegen § 1 StVO darstellen. Dieses geringfügige Verschulden tritt jedoch in vollem Umfang, ebenso wie die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges, hinter dem groben Verschulden des Klägers zurück. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann nämlich ein derartig geringfügiger Verursachungsbeitrag einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des grob fahrlässig handelnden Verkehrsteilnehmers zurücktreten (OLG Dresden, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 7 U 885/12 –, Rn. 18, juris). Hier ist dabei insbesondere zu beachten, dass zwischen der Parkplatzausfahrt auf der Höhe der zur Straßenseite gewandten Bebauung und dem Beginn der Fahrbahn der J-Straße dem Kläger noch ein großer Bereich zur Verfügung stand, von welchem aus er den fließenden Verkehr hätte beobachten können und müssen. Spätestens auf der Höhe des auf dem Lichtbild Anlage B 2 erkennbaren abgeparkten dunklen Fahrzeuges im Bereich der Fahrradspur der J-Straße hätte der Kläger sodann warten müssen und sich einen erneuten Überblick verschaffen müssen. Keineswegs hätte er das Parkplatzgelände in einem Zug mit „so etwa 10 – 20 km/h“ verlassen dürfen, wie er es in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 geschildert hat, S. 2 d. Protokolls, Bl. 95 R d. A. II. Mangels Bestehen der Hauptforderung konnten weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.093,36 € festgesetzt.