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Urteil

102 C 177/20

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM3:2021:0114.102C177.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die Firma M GmbH zu der Rechnungsnummer 0000000 115,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die Firma M GmbH zu der Rechnungsnummer 0000000 115,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO 102 C 177/20 Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die Firma M GmbH zu der Rechnungsnummer 0000000 115,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensereignisses vom 09.05.2020 einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Nettoreparaturkosten an die Fa. M GmbH in Höhe von noch 115,05 € aus § 1 S. 1 VVG i. V. m. dem bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag gegen die Beklagte. Nach dieser Rechtsnorm verpflichtet sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsfall ist das Ereignis (die Tatsache), dessen Eintritt notwendige und jedenfalls in Verbindung mit weiteren dadurch hervorgerufenen Umständen hinreichende Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers ist. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen (Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 1 VVG, Rn. 103, m. w. N.). Ein solches Ereignis ist durch die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeuges der Klägerin eingetreten. Der entsprechende vertragliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte umfasst auch die streitgegenständlichen Positionen Fahrzeugwäsche und Desinfektionsmaßnahmen. Im Bereich der Kraftfahrkaskoversicherungsverträge besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten. Der Umfang jenes Anspruches entspricht in der Regel demjenigen, welcher einem Unfallgeschädigten gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer zusteht. In dem Verständnis, dass es für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten nicht ausschließlich auf die technisch einwandfreie Instandsetzung des Fahrzeugs ankommen muss, wird sich der Versicherungsnehmer durch den Zweck einer solchen Versicherung bestärkt sehen. Mit dem Abschluss einer Fahrzeugkaskoversicherung erstrebt er in der Regel nicht nur den Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen hinsichtlich des eigenen Fahrzeugschadens bei selbst verschuldeten Unfällen, sondern auch die Befreiung vom Risiko der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Unfallgegner bei unklarer Haftungslage. Die Praxis zeigt, dass Versicherungsnehmer es in derartigen Fällen vielfach vorziehen, ihren Fahrzeugschaden beim eigenen Kaskoversicherer zu regulieren und diesem die Prüfung eines Regresses beim Unfallgegner zu überlassen. Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14 –, BGHZ 207, 358-365, Rn. 15). Hieraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall das so genannte Werkstattrisiko die Beklagte als Versicherer trifft (so auch AG Hagen (Westfalen), Urteil vom 29. Mai 2020 – 11 C 141/19 –, Rn. 6, juris). In diesem Rahmen macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (LG Köln, Urteil vom 07. Mai 2014 – 9 S 314/13 –, Rn. 10 - 11, juris). Hiernach besteht zunächst ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der Fahrzeugreinigung zur Vorbereitung der Lackarbeiten in Höhe von 50,10 €. Dabei kann es dahinstehen, ob die Durchführung einer Fahrzeugwäsche vor der Durchführung von Lackierungsarbeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erforderlich war. Die klägerseits beauftragte Werkstatt hat derartige Arbeiten jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, § 287 ZPO, durchgeführt, wie sich aus der entsprechenden Rechnung vom 26.05.2020, Bl. 6 ff. d. A., ergibt. Dass der Klägerin eine angeblich fehlende Notwendigkeit dieser Arbeiten bekannt war oder sie dieses auch nur hätte kennen müssen, ist weder anhand des Beklagtenvortrages noch sonst ersichtlich. Weiterhin besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Desinfektionskosten in Höhe von 69,95 € netto. In diesem Rahmen spielt es keine Rolle, ob entsprechende Kosten zu den betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen des Reparaturbetriebs gehören mögen, wie dies die Beklagte meint. Wie bereits ausgeführt, ist der Versicherer grundsätzlich auch verpflichtet, die Kosten objektiv unnötiger Arbeiten zu tragen. Dass der Klägerin hier – insbesondere aufgrund der noch äußerst unklaren Situation hinsichtlich der gesundheitlichen Lage im Mai 2020 – hätte erkennen müssen, dass derartige Arbeiten entweder nicht erforderlich wären oder aber zu den nicht umlagefähigen Allgemeinkosten einer Werkstatt gehören, trifft nicht zu. Vielmehr war insbesondere die damalige Situation von einer Vielzahl von Unwägbarkeiten gekennzeichnet, welche sowohl ein Unfallgeschädigter als auch ein Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung nicht hätten überblicken können. Soweit die Beklagte diesbezüglich insbesondere auf medizinische Erkenntnisse aus der zweiten Jahreshälfte 2020 verweist, haben sich diese erst während jener Zeitspanne ergeben. Im Mai 2020 war die Gesamtsituation jedoch noch weitestgehend ungeklärt, so dass der Klägerin keine diesbezüglichen Wissenslücken vorgeworfen werden können. Diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten bestanden nicht. Soweit die Beklagte die tatsächliche Durchführung der Arbeiten sowie die in Rechnung gestellten Preise bestritten hat, sind diese Umstände zumindest überwiegend wahrscheinlich, § 287 ZPO. Ohne den Vortrag sonstiger Umstände ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Reparaturwerkstatt der Klägerin tatsächlich nicht durchgeführte Arbeiten oder tatsächlich nicht geltend gemachte Preise in Rechnung gestellt hat. II. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klageschrift ist der Beklagten am 05.11.2020 zugestellt worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 115,05 € festgesetzt.