Urteil
46 Ls 57/19
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2020:0319.46LS57.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt.
§§ 20, 63 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt. §§ 20, 63 StGB Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt. §§ 20, 63 StGB Gründe: I. Der Angeklagte ist nach seinen Angaben in E3 in der Sahara geboren und wohl marokkanischer Staatsbürger. Seine Eltern leben weiter in der Sahara. Sein Vater ist an Diabetes erkrankt, wohl Rentner und hat früher auf Märkten Sachen verkauft. Gegenüber der Jugendgerichthilfe hat der Angeklagte das Alter seines Vaters mit ca. 70 Jahren angegeben, gegenüber der Sachverständigen E. L mit 56 Jahren. Seine Mutter ist Hausfrau und über 45 Jahre alt. Der Angeklagte hat vier Geschwister, nur der 14 Jahre alte jüngste Bruder lebt noch bei den Eltern. Der Angeklagte hatte zuletzt vor zwei Jahren telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Schulbesuch sind unterschiedlich. Der Jugendgerichthilfe teilte er mit, er habe in der Sahara drei Jahre einen Religionsunterricht besucht und anschließend vier Jahre in E3 eine Gemeinschaftsschule besucht, wo er das Lesen und Schreiben erlernte. Gegenüber der Sachverständigen erklärte er, er sei mit sieben Jahren eingeschult worden und habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Nach der Schule hat der Angeklagte nach seinen Angaben als Fischer gearbeitet, der Sachverständigen erklärte er, er habe darüber hinaus auch als Maler und Schreiner gearbeitet. Sowohl gegenüber der Jugendgerichtshilfe als auch gegenüber der Sachverständigen erklärte er, dass er in seinem Heimatland wegen eines Körperverletzungsdelikts bereits inhaftiert gewesen sei. Der Angeklagte hat 2016 sein Heimatland mit Ziel Gran Canaria verlassen. Dort wurde er nach seinen Angaben festgenommen und nach Madrid gebracht. Vor der Rückführung nach Marokko floh er nach Deutschland, wo er zunächst in G1 in einer Asylunterkunft kam und anschließend für einige Monate in ein Hotel in L3. Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte zuletzt in einer Notunterkunft der Stadt G1. Das ihm zugewiesene Zimmer ist nicht mehr möbliert, da der Angeklagte das Mobiliar aus dem Fenster geworfen hat. Nach Darstellung des Hausmeisters schlief der Angeklagte zuletzt auf dem Boden und fiel dadurch auf, dass er in sein Zimmer kotete und seine Fäkalien an die Wände schmierte. Der Angeklagte konsumiert nach seinen Angaben seit seinem 11 Lebensjahr fast täglich Cannabis in einer Dosis von 0,2 bis maximal 1 Gramm pro Tag. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht Kerpen in dem Verfahren 47 Ds 42/17 wegen Erschleichen von Leistungen und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in drei Fällen verwarnt und ihm wurde die Ableistung von 30 Stunden Sozialdienst und Kontaktgespräche mit der Drogenberatung auferlegt. Unter Einbeziehung dieser Verurteilung wurde er am 00.00.0000 durch das Amtsgericht Kerpen in dem Verfahren 47 Ds 169/17 wegen Diebstahl in zwei Fällen, unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und Erschleichen von Leistungen in acht Fällen erneut verwarnt und ihm wurde die Ableistung von 60 Stunden Sozialdienst auferlegt. Die Diebstähle verübte er am 00.00.0000 und 00.00.0000 jeweils in der L1 I-Straße 66 in L3, wo er Parfüms aus den Auslagen der Firma Müller entwendete. In diesem Verfahren befand er sich aufgrund eines gemäß § 230 II StPO erlassenen Haftbefehls vom 00.00. bis 00.00.0000 in Haft. Zuletzt wurde gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 00.00.0000 – 47 Ds 46/19 – wegen Erschleichen von Leistungen in vier Fällen und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils vom 00.00.0000 ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kerpen vom 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA Wuppertal/Ronsdorf. Dort fiel er ab dem 00.00.0000 durch sein sonderbares Verhalten auf, sodass am 00.00.0000 eine akut polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert wurde und er mit täglich zwei Milliliter einer Risperdal Lösung therapiert wurde. II. 1. Am 00.00.0000 traf der Angeklagte gegen 9:45 Uhr auf der U-H-Allee/Ecke S-Straße in U3 auf die am 00.00.0000 geborene Zeugin Q F. Ohne erkennbaren Grund schlug der Angeklagte ihr mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass die von der Zeugin getragene Brille zu Boden fiel. Durch den Schlag erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, Hämatome sowie Schwellungen am rechten Jochbein und der rechten Augenbraue. Seit dem Vorfall ist die Zeugin ängstlicher, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegt. 2. Am 00.00.0000 traf der Angeklagte gegen 15:45 Uhr auf der T-Straße in L3 auf den am 00.00.0000 geborenen Zeugen M M1. Diesen bezeichnete der Angeklagte zunächst als Schwuchtel, anschließend trat er den Zeugen ohne jeglichen Anlass mit seinem Fuß gegen dessen Knie, sodass der Zeuge vor Schmerzen zu Boden ging. Kurz darauf bezeichnete er ihn als Sohn einer Hure. Der Zeuge, der vorher schon Knieprobleme hatte, erlitt eine Knieprellung und hat seitdem immer wieder Probleme am rechten Knie. Seit dem Vorfall hat der Zeuge Angst vor Obdachlosen und macht immer einen größeren Bogen um sie. 3. Am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte gegen 7:30 Uhr am L3er Hauptbahnhof auf Gleis 8/9. Auf der Treppe, die hinunter in die Bahnhofunterführung führt, traf er auf eine bislang unbekannt gebliebene weibliche Person. Anlasslos schlug er dieser mit der linken Faust in derer Gesicht. Als diese sich daraufhin zurück auf Gleis 8 begab, lief der Angeklagte hinter ihr her und versuchte mehrfach erfolglos nach ihr zu schlagen. 4. Am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte gegen 13 Uhr vor der Kreissparkasse L3, J E Straße in der L3er Südstadt. Er hielt einen Pappbecher in der Hand und bettelte, als die 47 Jahre alte Zeugin T1 T2 an ihm vorbei ging und mit einem Kopfschütteln auf sein Betteln reagierte, schrie dieser sie an, warf seinen Pappbecher in die Luft und schlug unvermittelt auf die Zeugin ein. Die Zeugin wurde überwiegend am Kopf und Oberkörper getroffen und erlitt eine Platzwunde an der Lippe. Nachdem der Angeklagte von der Zeugin abgelassen hat, sammelte er seinen Pappbecher auf und setzte sich zum Betteln wieder auf den Bürgersteig. Die Zeugin hatte nach der Tat Probleme, durch die Straße zu gehen, wo die Tat geschehen war. 5. Am 00.00.0000 befuhr der Zeuge M2 E1 gegen 12:15 Uhr mit seinem PKW, in dem sich auch seine Ehefrau als Beifahrerin befand, unter anderem die S1-Straße in G1 in Richtung Grube Carl. In Höhe des Hauses S1-Straße 211 stellte sich der Angeklagte auf die Fahrbahn, öffnete seine Hose, holte seinen Penis heraus und spielte damit. Als der Geschädigte mit seinem PKW an ihm vorbeifuhr, spuckte der Angeklagte durch die offene Fensterscheibe und traf den Geschädigten auf die linke Wange. Dies löste bei dem Zeugen E1 ein Ekelgefühl aus. 6. Am 00.00.0000 begaben sich die uniformierten Polizeibeamten W und L2 gegen 09.30 Uhr zum Rathaus der Stadt G1 auf dem K-T3-Platz 2. Vor Ort wurde der Angeklagte angetroffen, gegen den ein Hauptverhandlungshaftbefehl des Amtsgerichts Kerpen bestand. Dem Angeklagten wurde durch die Polizeibeamten dieser Umstand eröffnet. Hierauf entgegnete der Angeklagte, er werde die Örtlichkeit jetzt verlassen. Daher wurden ihm zur Vermeidung einer Flucht Handschellen angelegt. Daraufhin wurde der Angeklagte zum Streifenwagen verbracht. Im Bereich des Ausgangs stießen die ebenfalls uniformierten Polizeibeamten T4 und X hinzu. Als die Polizeibeamten T4 und L2 den Angeklagten aus dem Gebäude führten, versuchte dieser plötzlich, sich durch Herumwinden des Oberkörpers aus den Griffen der Polizeibeamten zu lösen. Darüberhinaus trat der Angeklagte mehrfach nach den Polizeibeamten und versuchte, diese mit seinem Oberkörper und seinem Kopf wegzustoßen. Während des weiteren Transportes zum Streifenwagen stemmte sich der Angeklagte gegen die Verbringung. Unter erheblicher körperlicher Anstrengung konnte der Angeklagte in den Streifenwagen verbracht werden, wo er seine Füße nach außen stemmte und so das Schließen der Fahrzeugtür verhinderte. Innerhalb des Streifenwagens spuckte der Angeklagte nach der Polizeibeamtin W und verfehlte diese nur knapp. Das anschließende Anlegen eines Spuckschutzes verhinderte der Angeklagte, indem er seinen Kopf wegdrehte, sodass er in waagerechter Position auf der Rückbank des Streifenwagens fixiert werden musste. Als Folge der Gegenwehr des Angeklagten erlitt der Polizeibeamte L2 blutige Abschürfungen am rechten Unterarm. Dies nahm der Angeklagte als Folge seiner Handlungen zumindest billigend in Kauf. 7. Am 00.00.0000 traf der Angeklagte gegen 16:66 Uhr auf dem K-T3-Platz in G1 auf den am 00.00.0000 geborenen Zeugen T5 D, der sich auf dem Weg zu dem in der Nähe befindlichen Spielplatz befand. Der Zeuge D kannte den Angeklagten vom Sehen, unter anderem hatte er vorher schon beobachtet, wie der Angeklagte „Omas“ geschubst hatte. Während die dem Zeugen begleitende Freunde den Angeklagten rechtzeitig erkannten und wegliefen, sah der Zeuge den Angeklagten zu spät und konnte nicht mehr weglaufen. Unvermittelt holte der Angeklagte aus und schlug dem Zeugen mit der linken Faust seitlich gegen die rechte Halsseite. Hierdurch erlitt der Zeuge Schmerzen. Nach dem Vorfall hatte der Zeuge Angst, dass so etwas nochmal passiert und schaut immer nach, ob der Angeklagte da ist, bevor er zum Spielplatz geht. 8. Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte gegen 9 Uhr mit der Westerwaldbahn als der Zug an der Haltestelle C3 hielt. Dort wurde der Lockführer, der 48 Jahre alte Zeuge N H auf den Angeklagten aufmerksam und fragte diesen nach seiner Fahrkarte. Da er keinen Fahrausweis vorzeigte, verwies der Zeuge ihn des Zuges. Dem leistete der Angeklagte zunächst Folge und verließ den Zug. Als der Zeuge sich dann umdrehte, um zum Führerhaus zurückzukehren, stieg der Angeklagte wieder in den Zug. Als der über 1,90 Meter große und geschätzt 120 Kilo schwere Zeuge ihn daraufhin erneut aufforderte, den Zug zu verlassen, trat und schlug der Angeklagte mehrfach auf den ihm körperlich weit überlegenen Zeugen ein. Dabei traf er ihn am Oberkörper und am rechten Bein. Der Zeuge erlitt hierbei Schmerzen und Prellungen. 9. Am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte gegen 10 Uhr am C Platz in L3. Als die am 00.00.0000 geborene Zeugin M3 I1 aus dem Auto stieg und zur Bäckerei gehen wollte, kam der Angeklagte sehr aggressiv auf sie zu und schlug diese einmal mit der Faust heftig gegen das Gericht, sodass die Zeugin Schmerzen erlitt. Passanten zogen den Angeklagten sodann weg, der anschließend weglief. Die Zeugin musste nach der Tat eine Opferbetreuung aufsuchen und leidet heute noch unter der Tat. Während ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung brach sie in Tränen aus. 10. Am 00.00.0000 versteckte sich der Angeklagte gegen 10:14 Uhr in einem Gebüsch eines Spielplatzes auf dem C Platz in L3 vor mehreren Polizeibeamten, die den Angeklagten aufgrund einer vorangegangenen Körperverletzung zum Verlassen des Gebüsches aufforderten. Nachdem der Angeklagte auf die Aufforderung nicht reagierte, ergriffen die Polizeibeamten C1 und C2 die Arme und Beine des Angeklagten. Der Angeklagte versuchte mehrfach, sich aus dem Griff der Zeugen loszureißen. Nachdem die Zeugen das Gebüsch mit dem Angeklagten verlassen hatten, spuckte dieser unvermittelt gezielt in Richtung der hinzugekommenen Polizeibeamtin E2, die jedoch nicht getroffen wurde. Anschließend konnte der Angeklagte nur unter erschwerten Umständen mit dem Streifenwagen zur Wache transportiert werden. 11. Am 00.00.0000 flüchtete der Angeklagte gegen 00:50 Uhr vor Polizeibeamten, die ihn wegen eines Fahrrades ohne Beleuchtung kontrollieren wollten. Während der Verfolgung wurde der Polizeibeamte I2 hinzugerufen. Nachdem die Polizeibeamten den Angeklagten kurzzeitig aus den Augen verloren hatten, konnten sie ihn in der G-I3-Straße auf Höhe der Einmündung zur T5 Gasse in einem Hauseingang versteckt antreffen. Der Angeklagte flüchtete weiter und konnte schließlich in der D-N-Straße eingeholt und durch die Polizeibeamten I2 und H1 zu Boden gebracht werden. Am Boden liegend setzte sich der Angeklagte weiter zu Wehr und sperrte sich gegen das Anlegen der Handschellen und versuchte immer wieder seinen Körper aufzurichten. Nur mit großem Krafteinsatz konnte der Angeklagte durch die Polizeibeamten fixiert werden. Durch die Gegenwehr des Angeklagten erlitt der Zeuge I2 Schmerzen am rechten Handgelenk. III. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr folgen konnte, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen M M1, T1 T2, M2 E1, U L2, N H, M3 I1, U1 I2, N2 C2, N3 E2 und T5 D, dem Bericht der Jugendgerichthilfe sowie den verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Kerpen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Blatt 12 + 14 in 46 Ls 48/19. Der Angeklagte hat demnach tatbestandlich und rechtwidrig in sieben Fällen eine Körperverletzung verübt, einmal in Tateinheit mit Beleidigung, in drei Fällen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet, zwei Mal in Tateinheit mit Körperverletzung und einmal in Tateinheit mit Beleidigung und in einem weiteren Fall eine Beleidigung verübt. Der Angeklagte war jedoch von den festgestellten Tatvorwürfen freizusprechen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen ist, dass er bei Begehung der Taten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Nach den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Psychiatrie Dr. Anette Korte litt und leidet der Angeklagte unter einer krankhaften seelischen Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, die dazu führte, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten stark beeinträchtigt, wenn nicht sogar aufgehoben war. Der Angeklagte war daher von den Tatvorwürfen nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit freizusprechen. IV. Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die dem Angeklagten nachgewiesenen Taten hat dieser sicher im Zustand verminderter Fähigkeit im Sinne des § 21 StGB, nicht ausschließbar sogar im Zustand der Unfähigkeit im Sinne des § 20 StGB verübt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde in Folge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGH 4 STR 81/12). Die dem Angeklagten nachgewiesenen Körperverletzungsdelikte sieht das Gericht als erheblich an. Er hat anlasslos und wahllos insbesondere weibliche und jugendliche Personen körperlich angegriffen, wodurch diese nicht unerheblich seelisch geschädigt wurden. Die Sachverständige E. L hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte in Zukunft gleich gelagerte Straftaten begehen wird, sollte seine Erkrankung nicht hinreichend behandelt werden. Nach ihrer Auffassung ist von dem Angeklagten sogar die Begehung erheblicherer Taten zu befürchten. Eine Aussetzung der Anordnung gemäß § 67 b StGB war nach Auffassung des Gerichts nicht vertretbar, da die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr weiterer Taten nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann. Der Angeklagte hat keinen sozialen Empfangsraum, der eine Behandlung seiner Krankheit ohne die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.