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Beschluss

104 C 340/13

AG KERPEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 312a BGB a.F. schränkt die Belehrungspflichten bei kumulierten Widerrufsrechten (Haustürgeschäft + Ratenlieferungsvertrag) zugunsten des Unternehmers ein. • Kommt bei einem Vertrag sowohl ein Haustürgeschäft als auch ein Ratenlieferungsvertrag zustande, führt die unterschiedliche Ausgestaltung der Belehrungspflichten nach Auffassung des Gerichts zu einer nicht mehr sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung und verstößt damit gegen Art. 3 GG. • Weil die Klärung der Verfassungskonformität von § 312a BGB a.F. entscheidungserheblich ist, ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. • Ist § 312a BGB a.F. verfassungswidrig, kommt es zu einer Kumulation der Belehrungspflichten und die unterlassene zusätzliche Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs (§§ 312 Abs. 2, 357 BGB a.F.) kann dem Unternehmer den geltend gemachten Zahlungsanspruch entziehen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsfragen zur Anwendbarkeit von § 312a BGB a.F. bei kumulierten Widerrufsrechten • § 312a BGB a.F. schränkt die Belehrungspflichten bei kumulierten Widerrufsrechten (Haustürgeschäft + Ratenlieferungsvertrag) zugunsten des Unternehmers ein. • Kommt bei einem Vertrag sowohl ein Haustürgeschäft als auch ein Ratenlieferungsvertrag zustande, führt die unterschiedliche Ausgestaltung der Belehrungspflichten nach Auffassung des Gerichts zu einer nicht mehr sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung und verstößt damit gegen Art. 3 GG. • Weil die Klärung der Verfassungskonformität von § 312a BGB a.F. entscheidungserheblich ist, ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. • Ist § 312a BGB a.F. verfassungswidrig, kommt es zu einer Kumulation der Belehrungspflichten und die unterlassene zusätzliche Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs (§§ 312 Abs. 2, 357 BGB a.F.) kann dem Unternehmer den geltend gemachten Zahlungsanspruch entziehen. Die Klägerin verkaufte multimediale Bildungssysteme. Die Beklagte unterzeichnete am 29.03.2010 eine Bestell-Urkunde für ein Werk zu 3.548 € als Ratenliefervertrag mit 73 Raten; eine Anzahlung von 100 € erfolgte. Die auf der Vertragsurkunde abgedruckte Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 355 BGB a.F., nicht jedoch den erweiterten Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB a.F. Am 22.07.2011 verweigerte die Beklagte die Annahme der Lieferung; die Klägerin kündigte die Teilzahlungsvereinbarung Ende 2013 und verlangt nun Restkaufpreis und Zinsen sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Die Beklagte hat in der Verhandlung vorsorglich widerrufen und rügt, die Widerrufsbelehrung sei unzureichend gewesen. Das Gericht hält die Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F. für entscheidungserheblich. • Rechtlicher Rahmen: Bei Haustürgeschäften gilt nach § 312 BGB a.F. ein Widerrufsrecht i.V.m. § 355 BGB a.F.; Ratenlieferungsverträge verweisen nach § 510 BGB a.F. ebenfalls auf § 355 BGB a.F. • Erweiterte Belehrungspflicht: § 312 Abs. 2 BGB a.F. schreibt bei Haustürgeschäften zusätzlich eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 BGB a.F. vor, was bei Ratenlieferungsverträgen nicht gefordert war (§ 312a BGB a.F.). • Verfassungsrechtliche Beurteilung: Differenzierungen durch den Gesetzgeber bedürfen sachlicher Rechtfertigung; Art. 3 GG verlangt, dass ungleiche Behandlungen sachlich begründet sind. • Kumulation und Benachteiligung: Das Gericht ist überzeugt, dass § 312a BGB a.F. zu einer systematischen Benachteiligung führt, wenn ein Verbraucher gleichzeitig "doppelt schutzwürdig" ist (Haustürgeschäft + Ratenlieferungsvertrag), weil die umfassendere Belehrungspflicht dann entfällt. • Schutzzweck der Belehrungen: Die Belehrungen nach §§ 312 Abs. 2, 357 BGB a.F. seien wesentliche Elemente des Verbraucherschutzes, weil sie die Konsequenzen eines Widerrufs und Wertersatzpflichten verständlich erklären. • Fehlende Rechtfertigung: Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung zeigen nicht, dass diese Benachteiligung sachlich ausreichend gerechtfertigt ist; eine teleologische Reduktion scheidet, da der Gesetzgeber die Anwendung von § 312 BGB a.F. bei Vorliegen anderweitiger Widerrufsrechte ausdrücklich ausschließen wollte. • Verfahrensfolge: Da die Entscheidungsfrage die Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F. betrifft und für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich ist, ist nach Art. 100 Abs. 1 GG Vorlage beim Bundesverfassungsgericht erforderlich. • Konsequenz bei verfassungswidriger Feststellung: Ist § 312a BGB a.F. verfassungswidrig, käme es zu einer Kumulation der Belehrungspflichten; die unterlassene Belehrung über § 357 BGB a.F. würde dem Zahlungsanspruch der Klägerin die Grundlage entziehen. Das Verfahren wurde ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, ob § 312a BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung verfassungskonform ist. Das Amtsgericht ist überzeugt, dass § 312a BGB a.F. verfassungswidrig ist, weil er bei kumulierten Widerrufsrechten (Haustürgeschäft plus Ratenlieferungsvertrag) zu einer nicht sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt und damit gegen Art. 3 GG verstößt. Ist die Norm tatsächlich verfassungswidrig, würde dies eine Kumulation der Belehrungspflichten zur Folge haben und die Klägerin hätte zusätzlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß §§ 312 Abs. 2, 357 BGB a.F. belehren müssen; das Unterlassen dieser Belehrung würde den geltend gemachten Zahlungsanspruch entfallen lassen. Daher ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich, weil die Entscheidung über den Zahlungsanspruch von der Verfassungsmäßigkeit der Norm abhängig ist.