Beschluss
104 C 340/13
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM3:2014:0703.104C340.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zu der Rechtsfrage vorgelegt, ob § 312a BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung als verfassungskonform anzusehen ist. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Klägerin vertreibt multimediale Bildungssysteme und Nachschlagewerke. Im Rahmen eines Besuchs durch einen Verlagspartner bei der Beklagten unterzeichnete diese am 29.3.2010 eine Bestell-Urkunde für das Werk „N“ zu einem Gesamtpreis in Höhe von 3.548 €. Die Parteien vereinbarten die Teilzahlung des Kaufpreises. Nach einer Anzahlung in Höhe von 100,00 € sollte der restliche Kaufpreis in insgesamt 73 Raten getilgt werden. Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: 4 „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder - wenn Sie die Sache vor Fristablauf erhalten - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt einer Abschrift dieser Vertragsurkunde, auf der diese Belehrung abgedruckt ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder ggf. der Sache. Der Widerruf oder ggf. die Sache ist zu senden an: J GmbH, An der B, xxxxx H.“ 5 Am 22.7.2011 wollte die Klägerin die Ware an die Beklagte ausliefern; die Beklagte verweigerte indessen die Annahme. 6 Nach Kündigungsandrohung der Teilzahlungsvereinbarung mit der erfolglosen Fristsetzung zur Zahlung der rückständigen Raten und der Benennung eines neuen Liefertermins, kündigte die Klägerin die getroffene Teilzahlungsabrede außerordentlich im Dezember 2013. 7 Mit der Klage macht die Klägerin neben dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises anteilige Zinsen geltend. 8 Sie beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.992,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Werkes „N“ bestehend aus 1 Band: Völker, Staaten und Kulturen; 1 Band: Religionen und Glaubensformen; 1 Band: Kriege und Konflikte; 1 Band: Menschen und Ideen; 1 Band: Große Entdeckungen; 1 Band: Große Erfindungen; 1 Band: Handel und Wirtschaft; 1 Band: Kunst und Architektur; 1 Band: Literatur und Musik; 1 Band: Mythen, Rätsel und Orakel; 1 Band: Chronik der Weltgeschichte I; 1 Band: Chronik der Weltgeschichte II; 1 Band: Chronik der Weltgeschichte III; 1 Band: Atlas der Weltgeschichte; 1 Band: Zeittafeln zur Geschichte I; 1 Band: Zeittafeln zur Geschichte II; 1 Band: Historischer Weltatlas multimedial; 1 Band: Weltgeschichte multimedial I; 1 Band: Weltgeschichte multimedial II; 1 Band: Weltgeschichte visuell; 1 Band: Register; 1 Band: Audio Pen; sowie dem „Wissens-Center für 3 Jahre und dem Wissens plus -Magazin für 3 Jahre“ zu zahlen und 10 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Werkes in Annahmeverzug befindet. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2014 erklärte die Beklagte vorsorglich einen Widerruf des Vertrages. Sie vertritt die Ansicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe da die ihr erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. 14 II. 15 Der Rechtsstreit kann derzeit nicht entschieden werden. Die Entscheidung hängt von der Frage ab, ob § 312a BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung als verfassungskonform anzusehen ist. Sollte dies zu verneinen sein - wovon das Gericht überzeugt ist - wäre die Klage abzuweisen. Da es sich bei der inzwischen außer Kraft getretenen Regelung um ein nachkonstitutionelles Bundesgesetz handelt, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veranlasst. 16 Im einzelnen: 17 Die Einräumung von Widerrufsrechten zu Gunsten von Verbrauchern stellt sich als einer Maßgabe des Gesetzgebers zum Schutz von Verbrauchern dar. Bei der Ausgestaltung der Widerrufsrechte steht dem Gesetzgeber zweifelsfrei ein großer Ermessensspielraum zu. Inhaltliche Differenzierungen betreffen dabei unter anderem die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen ist und wie und innerhalb welcher Fristen das Recht ausgeübt werden kann. 18 Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Rechtsgeschäft, welches unter § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) fällt, so stand - und steht auch heute noch - dem Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB „ein Widerrufsrecht gemäß § 355“ (BGB) zu. 19 Gleiches folgt für Ratenlieferungsverträge aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (in der beim Vertragsschluss gültigen Fassung), der dem Verbraucher wortgleich „ein Widerrufsrecht gemäß § 355“ (BGB) einräumt. 20 § 355 BGB lautete in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung wie folgt: 21 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 22 (1) 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 23 (2) 1 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2 Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3 Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4 Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. 24 (3) 1 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2 Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3 Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“ 25 Bei der Einräumung des Widerrufsrechts ist mithin von dem Gesetzgeber keine Unterscheidung dahingehend gemacht worden, ob sich die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers wegen der besonderen Situation eines abgeschlossenen Haustürgeschäftes oder wegen eines Ratenlieferungsvertrages ergibt. 26 Unterschiede ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Belehrung, welche dem Verbraucher zu erteilen ist. Über die in § 355 BGB a.F. enthaltenen Regelungen hinausgehend bestimmte dazu § 312 Abs. 2 BGB a.F.: 27 „Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.“ 28 § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. lauteten: 29 „(1) 1 Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. 2 § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. 3 Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang. 30 (3) 1 Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 3 § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“ 31 Festzuhalten ist somit, dass bei Haustürgeschäften und bei Ratenlieferungsverträgen dem Grunde nach in gleicher Weise auf § 355 BGB a.F. verwiesen wurde (und nach wie vor verwiesen wird), die dem Verbraucher zu erteilende Belehrung jedoch bei Haustürgeschäften umfangreicher (über §§ 312 Abs. 2, 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F.) als bei Ratenlieferungsverträgen war. 32 Diese hinsichtlich der Anforderungen an die Belehrung unterschiedlich ausgestaltete Rechtslage erweist sich nach Auffassung des Gerichts im Grundsatz als unproblematisch. Von Verfassung wegen ist nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung einer gegenüber Verbrauchern vorzunehmenden Belehrung aufzustellen hätte. 33 Allerdings unterliegt auch der Gesetzgeber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG einer Bindung an die Grundrechte. Der Gesetzgeber ist damit auch an Art. 3 GG gebunden. Wörtlich hat das BVerfG durch seinen Ersten Senat dazu in einem Beschluss vom 24.1.2012 (1 BvL 21/11, zitiert nach juris bei Rz. 41) ausgeführt (betr. das Hamburgische Passivrauchschutzgesetz): 34 „Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 126, 400 <416>; 127, 263 <280>; stRspr). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, NVwZ 2011, S. 1316 <1317> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011, a.a.O.); denn dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, zu denen auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung zählt, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 121, 317 <370> m.w.N.).“ 35 Festzuhalten ist damit, dass auch vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierungen eines sachlichen Grundes bedürfen, wobei dem Gesetzgeber ohne Zweifel ein großes Gestaltungsermessen einzuräumen ist. Mit Blick auf die Ausgestaltung von durch den Gesetzgeber angeordneten Belehrungspflichten sind daher sachlich begründete Differenzierungen nicht zu beanstanden. Im Grundsatz hat das Gericht daher auch keine Bedenken, wenn die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte vom Gesetzgeber umfangreicher ausgestaltet wurde (über §§ 312 Abs. 2, 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F.), als dies bei Ratenlieferungsverträgen gemäß § 510 BGB a.F. der Fall war. 36 Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Belehrungspflichten erweist sich jedoch nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts dann als mit Art. 3 Grundgesetz nicht mehr vereinbar, wenn bei dem Abschluss eines Ratenlieferungsvertrages zugleich ein Haustürgeschäft vorliegt gleichwohl aber der Umfang der Belehrungspflichten für den Verbraucher schlechter ausfällt, als wenn nur ein Haustürgeschäft vorgenommen worden wäre. Diese Ungleichbehandlung erweist sich unter systematischen Gesichtspunkten als nicht mehr hinnehmbar, für die vorgenommene Differenzierung lässt sich ein sachlicher Grund nicht mehr finden was zu einem Verstoß gegen den auch vom Gesetzgeber zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz führt. 37 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass sowohl die Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften wie auch bei Ratenlieferungsverträgen dem Verbraucherschutz dient. Die an solchen Verträgen beteiligten Verbraucher werden mithin vom Gesetzgeber jeweils als schutzwürdig angesehen. Kommt es nun aber im Rahmen eines Haustürgeschäfts zum Abschluss eines Ratenlieferungsvertrages, so kann die Schutzbedürftigkeit des daran beteiligten Verbrauchers auch vom Gesetzgeber nicht geringer eingeschätzt werden, als wenn von dem Verbraucher ein „Bargeschäft“ getätigt worden wäre. Eine solche Differenzierung in der Schutzwürdigkeit des Verbrauchers wird indessen durch § 312a BGB a.F. durch den Gesetzgeber angeordnet. 38 Unterstellt man nämlich für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit, dass die Beklagte in ihren Räumlichkeiten ein „Bargeschäft“ - und keinen Ratenlieferungsvertrag - abgeschlossen hätte, so hätte sich die von der Klägerin zu erteilende Belehrung gemäß § 312 Abs. 2 BGB a.F. auch auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. zu erstrecken gehabt. Alleine durch den Umstand, dass die Beklagte zugleich einen Ratenlieferungsvertrag abschloss, führt nun die (vom Gericht für verfassungswidrig erachtete) Vorschrift des § 312a BGB a.F. dazu, dass für den Umfang der vorzunehmenden Belehrung alleine § 355 BGB a.F. maßgeblich sein soll. Obwohl die Beklagte mithin wegen des Haustürgeschäftes und des Ratenlieferungsvertrages gleichsam als „doppelt schutzwürdig“ anzusehen ist, wird sie durch die gesetzgeberische Ausgestaltung gegenüber einem Verbraucher, der lediglich ein Haustürgeschäft abgeschlossen hat, benachteiligt. 39 Der Umstand, dass wegen der Geltung von § 312a BGB a.F. keine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs (§§ 312 Abs. 2, 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F.) zu erfolgen hatte, stellt auch als eine wesentliche Benachteiligung dar. 40 Nach Überzeugung des Gerichts stellten die durch §§ 312 Abs. 2, 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. angeordneten Belehrungen einen wesentlichen Bestandteil zur Aufklärung von Verbrauchern dar. So erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2002 - I ZR 55/00 -, WPM 2002, 1989 ff.). Eine diesen Anforderungen genügende Information beinhaltet eine Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2007 - VII ZR 122/06 -, WPM 2007, 1115 ff.). Die Belehrung über die Widerrufsfolgen soll dem Verbraucher die Konsequenzen eines Widerrufs aufzeigen und ihm dessen Wirkung vor Augen führen. Daneben ermahnte § 357 Abs. 3 BGB a.F. den Verbraucher zum sorgsamen Umgang mit der Sache, da ihn eine verschuldensunabhängige Wertersatzpflicht für die Verschlechterung oder den Untergang der Sache traf (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 357, Rn. 13). 41 Der Umstand, dass es durch die Regelung in § 312a BGB a.F. zu einer wesentlichen Benachteiligung kommt, wenn neben dem Haustürwiderrufsrecht zugleich ein spezialgesetzlich angeordnetes Widerrufsrecht eingreift, ist vom Gesetzgeber mutmaßlich nicht - oder zumindest nicht zureichend - bedacht worden. 42 In den Gesetzesmaterialien zu § 312a BGB a.F., welche von der Klägerin zitiert worden sind (vgl. dazu den Schriftsatz vom 16.6.2014 auf S. 5 = Bl. 55 GA) heißt es auszugsweise (vgl. BT-Drucksache 14/9266, S. 44): 43 „Diese Abgrenzung dient der systematischen Klarheit. Sie schmälert aber nicht das Schutzniveau. Denn die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sind im Wesentlichen gleich. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass die für bestimmte Vertragstypen geregelten Widerrufsrechte für den Verbraucher in dem einen oder anderen Punkt günstiger sind.“ 44 Entgegen der Auffassung des Gesetzgebers schmälert die Regelung - wie oben dargelegt - jedoch „das Schutzniveau“. Jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kommt es für den Verbraucher auch nicht zu einer „Kompensation“ von Vor- und Nachteilen. Denkbar wäre dabei z.B., dass dem Verbraucher bei einem Ratenlieferungsvertrag von dem Gesetzgeber „an anderer Stelle“ günstigere Bedingungen eingeräumt worden sein könnte und so die sich aus der Nichtanwendbarkeit von § 312 Abs. 2 BGB a.F. ergebenen Nachteile als „kompensiert“ angesehen werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil für das Widerrufsrecht bei einem Haustürgeschäft - wenn man von § 312 Abs. 2 BGB a.F. absieht - und dasjenige bei einem Ratenlieverungsvertrag in gleicher Weise auf § 355 BGB a.F. verwiesen wird. Für beide Widerrufsrechte gilt mithin in jeder Hinsicht das gleiche Recht - ausgenommen davon ist alleine, dass die Belehrung bei einem Haustürgeschäft wegen § 312 Abs. 2 BGB a.F. umfangreicher zu erteilen ist bzw. war. 45 Gründe, welche diese Benachteiligung rechtfertigen könnten, sind nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht ersichtlich. 46 Nach Auffassung des Gerichts muss vom Gesetzgeber erwartet werden, dass er bei der Ausgestaltung derartiger Vorschriften dafür Sorge trägt, dass bei der Kumulation von Widerrufsrechten oder Belehrungspflichten jedenfalls die Mindeststandards eingehalten werden, welche sich aus den einzelnen Vorschriften zu Gunsten von Verbrauchern ergeben. Indem der Gesetzgeber unterschiedliche Standards für die vorzunehmende Belehrung kodifiziert, ist er - über Art. 3 GG - von Verfassung wegen gehalten, Widersprüchlichkeiten der hier vorliegenden Art auszuschließen. Kommt der Gesetzgeber dem - wie hier - nicht nach, verstößt er gegen Art. 3 GG. 47 Die Benachteiligung lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht damit rechtfertigen, dass durch § 312a BGB a.F. eine Doppelung von Widerrufsrechten vermieden werden sollte und aus Gründen der Rechtssicherheit eine „einfache Struktur“ gewählt wurde. 48 Die Regelung in § 312a BGB a.F. ist daher als verfassungswidrig anzusehen. 49 Die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit von § 312a BGB a.F. werden auch nicht durch die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 16.6.2014 ausgeräumt. 50 Das Gericht teilt dabei in rechtlicher Hinsicht die Einschätzung der Klägerin soweit diese ausführt, dass die Bestimmung in § 312a BGB a.F. dem Zweck dient eine „Doppelung von Widerrufsrechten zu vermeiden“ (vgl. im Schriftsatz auf S. 2 = Bl. 52 GA). Weiter ist der Wortlaut von § 312a BGB a.F. eindeutig und nicht einer Auslegung, Rechtsfortbildung oder teleologischen Reduktion dahingehend zugänglich, dass die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anzuwenden wäre. Zutreffend ist auch, dass die Regelung des § 312a BGB a.F. nur dann eingreift, wenn dem Verbraucher nach anderen Vorschriften tatsächlich ein Widerrufsrecht zusteht. 51 Richtig ist weiter auch, dass die Vorschrift des § 312a BGB a.F. - anders bei der früheren Rechtslage zum Verbraucherkreditgesetz und dem Haustürwiderrufsgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.2002 - XI ZR 91/99 -, BGHZ 150, 248 ff.) - nicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten übergangen werden kann. Vor dem Inkrafttreten des § 312a BGB a.F. wurde eine Kumulation von Widerrufsrechten durch § 5 des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) ausgeschlossen. Die Vorschrift lautete: 52 „Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften 53 § 5 Umgehungsverbot, Unabdingbarkeit 54 (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 55 (2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach §4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden. 56 (3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in Bezug auf das Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes anzuwenden. 57 (4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.“ 58 In dem Fall, über welchen der BGH zu entscheiden hatte, erwies sich das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) - insbesondere dessen § 7 - als einschlägig. In § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG hatte der Gesetzgeber geregelt, dass das Widerrufsrecht bei einer unzureichenden Belehrung spätestens ein Jahr nach der Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung erlischt. 59 Mit einem Vorlagebeschluss vom 29.11.1999 (XI ZR 91/99) an den EuGH wollte der BGH unter anderem geklärt wissen, ob diese Befristung des Widerrufsrechts mit der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz vereinbar war. In dem sog. „Heininger-Urteil“ (6. Kammer des EuGH, Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 -) stellte der EuGH sodann fest, dass die Befristung mit der Richtlinie nicht vereinbar ist. Dies führte zu einer nur noch eingeschränkten Anwendung von § 5 Abs. 2 HWiG durch den BGH, was mit einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift begründet wurde (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 9.4.2002 - XI ZR 91/99 -, BGHZ 150, 248 ff., Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01 -, BGHZ 152, 331, 334 f., Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 395/01 -, BGHZ 159, 280 ff.). 60 Diese Rechtsprechung des BGH ist später - mit einem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.9.2011, der auf eingelegte Verfassungsbeschwerden hin erging, - für verfassungskonform gehalten worden (vgl. den Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere festgestellt, dass von den Gerichten die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und die innerstaatlich vorgegebenen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung nicht überschritten wurden (vgl. im einzelnen a.a.O. Rz. 49 ff., zitiert nach juris). 61 Grundlage für die eingeschränkte Anwendung von § 5 Abs. 2 HWiG war dabei, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht mit dem Europäischen Recht vereinbar war. Wurde nun aber dem Verbraucher - unter Verstoß gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz - spezialgesetzlich (im konkreten Fall durch das Verbraucherkreditgesetz) kein zureichendes Widerrufsrecht eingeräumt, so blieb § 5 Abs. 2 HWiG unangewendet, der Verbraucherschutz wurde also durch den Rückgriff auf das im Haustürwiderrufsgesetz geregelte Widerrufsrecht „wieder hergestellt“. 62 Eine Übertragung dieser Rechtsprechung verbietet sich jedoch, weil § 510 BGB a.F. bezüglich des Widerrufsrechts auf § 355 BGB a.F. verweist und die dortige Ausgestaltung des Widerrufsrechts in der für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung (gültig bis zum 10.6.2010) europarechtlich unbedenklich ist. Anders als in dem Verfahren, welches zur Vorlage an den EuGH führte, greift hier also das sich aus der Sondervorschrift ergebende Widerrufsrecht ein (in der vom BGH zu entscheidenden Fallgestaltung wäre dieses nach dem Verbraucherkreditgesetz durch Fristablauf erloschen gewesen), so dass auch europarechtlich ein Übergehen von § 312a BGB a.F. (früher: § 5 Abs. 2 HWiG) nicht begründet werden kann. 63 Alle diese Gesichtspunkte sprechen indessen nicht für die Verfassungskonformität von § 312a BGB a.F. sondern führen nur dazu, dass die Benachteiligung der Beklagten, die im vorliegenden Verfahren festzustellen ist (vgl. dazu auch noch sogleich) nicht „methodisch“ - etwa durch eine teleologische Reduktion von § 312a BGB a.F. - „in den Griff zu bekommen ist“. Der Gesetzgeber wollte vielmehr ausdrücklich, dass § 312 BGB a.F. nicht eingreift, wenn sich ein Widerrufsrecht aus anderweitigen Vorschriften (vgl. dazu im einzelnen § 312a BGB a.F.) ergibt - dieser Wille ist von den Gerichten zu respektieren und das Verfahren daher wegen der vom Gericht gesehenen Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 64 Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, welche zu § 312a BGB a.F. bereits ergangen ist und die teilweise auch von der Klägerin bereits zitiert wurde (vgl. dazu insbesondere den Schriftsatz vom 16.6.2014, Bl. 51 ff. GA), erscheint dem Gericht entbehrlich zu sein. In keiner Entscheidung, welche durch das Gericht recherchiert oder welche von der Klägerseite bezeichnet wurde, finden sich Ausführungen unter dem Blickwinkel der Verfassungskonformität von § 312a BGB a.F. (oder zu § 5 Abs. 2 HWiG). 65 Erwogen wurde - soweit ersichtlich - alleine von dem OLG München (Urteil vom 17.1.1991 - 29 U 5325/90 -), ob die Herausnahme von Versicherungsverträgen aus dem Anwendungsbereich des HWiG (§ 6 Nr. 2 HWiG) als verfassungskonform anzusehen ist (vgl. dazu OLG München, a.a.O., bei Rz. 28 mit weiteren Nachweisen). Diese Erwägungen haben aber mit dem vorliegenden Problem nichts zu tun. 66 Im übrigen wird von den Gerichten durchgängig nur „einfach-rechtlich“ geprüft und gewürdigt, ob an die dem Verbraucher zu erteilende Belehrung „nur“ an den Anforderungen des § 355 BGB a.F. zu messen ist oder ob die Belehrung darüber hinaus den „höheren Anforderungen“ des § 312 Abs. 2 BGB a.F. zu genügen hat. Im Ergebnis kommen die Gerichte dann - soweit ersichtlich durchgängig - dazu, dass an die Widerrufsbelehrung nur die geringeren Anforderungen aus § 355 BGB a.F. zu richten sind, was einfach-rechtlich auch vom Gericht für zutreffend erachtet wird. Auf von anderen Gerichten - oder auch in der Literatur - geäußerte Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität von § 312a BGB a.F. ist das Gericht dabei nicht gestoßen. Diese Problematik ist - soweit ersichtlich - bislang nicht gesehen worden. Dies ändert aber nichts daran, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist, da sich eben kein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung finden lässt und bei der Anwendung des Rechts (wegen der auch den Gesetzgeber treffenden Bindung an die Grundrechte - vgl. Art. 1 Abs. 3 GG -) nicht nur einfach-rechtliche Vorschriften herangezogen werden dürfen, sondern stets auch eine Prüfung von deren Verfassungskonformität durch die Gerichte durchzuführen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). 67 Da somit der gesetzgeberische Wille eindeutig ist und - was von anderen Gerichten in gleicher Weise gesehen wird - kein „methodisch zulässiger Weg“ in Betracht kommt, die Vorschrift nicht anzuwenden, ist das Bundesverfassungsgericht anzurufen. 68 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auch auf die Verfassungskonformität von § 312a BGB a.F. an. 69 Unstreitig ist dazu, dass die Beklagte am 29.3.2010 einen Ratenlieferungsvertrag abschloss, der zugleich tatbestandsmäßig ein Haustürgeschäft darstellte. Die der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung, welche auf der Bestell-Urkunde abgedruckt ist (vgl. Bl. 8 GA) entspricht dabei den Anforderungen, welche § 355 BGB a.F. aufstellte. Insbesondere wurde die Beklagte dadurch darüber belehrt, dass sie ihre Erklärung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder - bei Erhalt der Sache vor Fristablauf - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen konnte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für den Fristbeginn der Erhalt dieser Vertragsurkunde mit der aufgedruckten Belehrung maßgeblich ist und zur Wahrung der Frist eine rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder gegebenenfalls der Sache an die Anschrift der Klägerin (die bezeichnet wurde) ausreichend ist. Die Widerrufsbelehrung entspricht damit in jeder Hinsicht den vom Gesetzgeber in § 355 BGB a.F. aufgestellten Anforderungen. 70 Da die Belehrung in jeder Hinsicht als ordnungsgemäß anzusehen ist, begann das Recht der Beklagten zum Widerruf ihrer auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Erklärung am 29.3.2010 zu laufen, noch bevor die Beklagte die bestellte Ware in Empfang genommen hatte oder auch nur in Empfang nehmen konnte. Das Widerrufsrecht der Beklagten lief daher Mitte April 2010 ab. 71 Dem stehen die Abs. 2 und 3 von § 355 BGB a.F. nicht entgegen. 72 Nach Abs. 2 von § 355 BGB a.F. verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat, wenn die Belehrung - ordnungsgemäß - erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Diese Regelung ist hier - wie auch im übrigen Abs. 2 von § 355 BGB a.F. - nicht einschlägig, weil eben die Belehrung schon beim Vertragsschluss erfolgte. Im übrigen würde auch die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall zeitigen, weil von der Beklagten auch innerhalb der verlängerten Frist kein Widerruf erklärt wurde. 73 Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist auch nicht etwa wegen der Regelung in § 355 Abs. 3 BGB a.F. entbehrlich. Dort ist niedergelegt, dass das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss erlischt (Satz 1 von Abs. 3). Speziell bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist dabei nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, vgl. Abs. 3 Satz 2 von § 355 BGB a.F. Absatz 3 - und damit auch Satz 2 von Absatz 3 - von § 355 BGB a.F. ist indessen immer nur dann anwendbar, wenn der Verbraucher nicht schon ordnungsgemäß nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. belehrt wurde (vgl. Wildemann , jurisPK-BGB, Band 2, 6. Aufl., 2012, online-Kommentierung, § 355 Rz. 37 ff.). 74 Da die Beklagte hier aber - wie oben ausgeführt – ordnungsgemäß über das ihr nach § 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde, konnte sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Vertragsschluss widerrufen, was sie unstreitig nicht getan hat. 75 Würde man indessen verlangen, dass die Beklagte auch gemäß § 312 Abs. 2 BGB a.F. über die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hätte belehrt werden müssen, so wäre die der Beklagten erteilte Belehrung als unzureichend anzusehen. Für diesen Fall stünde der Beklagten daher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. noch ein Widerrufsrecht jedenfalls bis zum Erhalt der von ihr bestellten Sachen zu. Dieses Widerrufsrecht wäre von der Beklagten auch zumindest konkludent durch die Nichtannahme der Waren ausgeübt worden. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch nach dem Vertragsschluss unstreitig nicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt wurde und ihr Recht für die Abgabe einer Widerrufserklärung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. mithin nicht erlöschen konnte. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2014 erklärte die Beklagte sodann ausdrücklich einen Widerruf (vgl. dazu Bl. 36 GA). Jedenfalls dieser Widerruf würde dem Klagebegehren die Grundlage entziehen. 76 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es mithin alleine auf die Frage an, ob die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung, die lediglich den Anforderungen des § 355 BGB a.F. - nicht aber den Anforderungen aus § 312 Abs. 2 BGB a.F. - genügt, als ausreichend anzusehen ist. 77 Sollte die Vorschrift des § 312a BGB a.F. als verfassungswidrig anzusehen sein (wovon das vorlegende Gericht überzeugt ist), so wäre die Klage abzuweisen. Für diesen Fall käme es nämlich nach Auffassung des Gerichts zu einer Kumulation der Belehrungspflichten der Klägerin. Die Klägerin hätte die Beklagte dann auch auf die Rechtsfolgen ihres Widerrufs gemäß § 312 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinzuweisen gehabt, was unstreitig unterblieben ist. 78 Rau