Urteil
104 C 106/14
AG KERPEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch Falschangaben bei Registrierung verschleierte Identität verhindert bei Nutzung einer Onlineplattform den wirksamen Vertragsschluss mit diesem Nutzer.
• Nutzungsbedingungen einer Plattform können bestimmen, an welche identifizierbaren Personen ein Angebot gerichtet ist; Personen, die bei der Anmeldung irreführende Kontaktdaten angeben, fallen hiernach aus dem Adressatenkreis.
• Der Verletzte kann zwar gegebenenfalls nach culpa in contrahendo Schadensersatz verlangen, doch begründet das Verhalten keine durchsetzbare Vertragspflicht gegen den falschangemeldeten Nutzer.
Entscheidungsgründe
Kein Vertragsschluss bei täuschend falschen Anmeldedaten auf Online-Plattform • Eine durch Falschangaben bei Registrierung verschleierte Identität verhindert bei Nutzung einer Onlineplattform den wirksamen Vertragsschluss mit diesem Nutzer. • Nutzungsbedingungen einer Plattform können bestimmen, an welche identifizierbaren Personen ein Angebot gerichtet ist; Personen, die bei der Anmeldung irreführende Kontaktdaten angeben, fallen hiernach aus dem Adressatenkreis. • Der Verletzte kann zwar gegebenenfalls nach culpa in contrahendo Schadensersatz verlangen, doch begründet das Verhalten keine durchsetzbare Vertragspflicht gegen den falschangemeldeten Nutzer. Der Kläger bot oder suchte über eBay Kleinanzeigen an und hatte bei der Registrierung fingierte Kontaktdaten angegeben. Der Beklagte stellte ein Angebot ein, woraufhin der Kläger als vermeintlicher Vertragspartner in Betracht kam. Der Kläger verlangte die Durchsetzung des Vertrages. Die eBay-Nutzungsbedingungen verlangen wahrheitsgemäße Angaben und verbieten irreführendes Verhalten. Das Gericht stellte fest, dass die vom Kläger angegebenen Kontaktdaten offensichtlich falsch und zur Täuschung geeignet waren. Zwischen den Parteien kam nach Ansicht des Gerichts kein wirksamer Vertrag zustande, weil der Beklagte sein Angebot nicht an den Kläger als identifizierbare Person gerichtet habe können. • Die Nutzungsbedingungen der Plattform regeln das Vertragsverhältnis und bestimmen, an welche identifizierbaren Personen Angebote gerichtet sind; bei Registrierung hinterlegte Daten sind entscheidend für die Feststellung der Vertragspartner. • Zu den essentialia negotii gehört die Bestimmbarkeit der Vertragsparteien; falsche Anmeldedaten verhindern die Bestimmbarkeit und damit den wirksamen Vertragsschluss. • Falschangaben dienen der Täuschung und gefährden die berechtigten Schutzinteressen anderer Nutzer, weil im Streitfall die Identifikation und Durchsetzung von Ansprüchen kaum möglich ist. • Selbst wenn der Beklagte an einem Vertrag mit dem Kläger interessiert gewesen sein könnte, bleiben die Schutzinteressen der Plattformnutzer vorrangig; etwaige Ansprüche des Beklagten können über culpa in contrahendo geltend gemacht werden. • Vorliegende positive Bewertungen des Klägers ändern nichts an der Unrichtigkeit der registrierten Kontaktdaten und der daraus folgenden Unzuverlässigkeit für vertragliche Bindungen. Die Klage wurde abgewiesen; es ist kein wirksamer Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem zustande gekommen, weil der Kläger bei der Registrierung falsche, täuschende Kontaktdaten angegeben hat. Dadurch war der Kläger nicht als identifizierbarer Adressat des Angebots anzusehen, weshalb das Angebot den Kläger nicht erreichte und keine Einigung über die Personen erfolgte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Gericht weist darauf hin, dass etwaige Ersatzansprüche des Beklagten nach culpa in contrahendo offenstehen und leitet den Sachverhalt zudem an die Staatsanwaltschaft aufgrund eines möglichen Straftatbestands weiter.