Beschluss
152 F 190/13
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2014:0115.152F190.13.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird das gemeinsame Sorgerecht für das Kind I. M., geboren am 00.0.0000 übertragen, so dass die Eltern nunmehr die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird das gemeinsame Sorgerecht für das Kind I. M., geboren am 00.0.0000 übertragen, so dass die Eltern nunmehr die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten sind die Eltern des am 00.0.0000 geborenen verfahrensbetroffenen Kindes. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern bei der Antragsgegnerin, der Antragsteller zahlt Unterhalt. Das Sorgerecht hat die Antragsgegnerin inne. Der Umgang wurde gerichtlich geregelt und findet inzwischen alle 14 Tage von freitags bis sonntags statt, Ferienregelungen sprechen die Eltern miteinander ab. Den Wunsch des Antragstellers nach dem gemeinsamen Sorgerecht lehnt die Antragsgegnerin ab. Der Antragsteller behauptet, die Beteiligten hätten sich Anfang 0000 kennengelernt, sie sei auf ihren Wunsch hin im Dezember 0000 bei ihm eingezogen. Er habe zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass die Antragstellerin abtreibe. Von Gesundheitsproblemen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Schwangerschaft sei ihm nichts bekannt gewesen, sie habe im Herbst 0000 in L. noch eine Heilpraktikerprüfung abgelegt und im Oktober 0000 eine Städtereise nach V. unternommen. Er sei bei der Geburt anwesend gewesen und habe im Krankenhaus das Familienzimmer gemeinsam mit der Antragsgegnerin geteilt. Die Antragsgegnerin habe ihm kaum gestattet, mit dem Baby umzugehen. Auch nach dem Auszug seien die Umgangskontakte von der Antragsgegnerin nur in ihrer Anwesenheit zugelassen worden. Erst durch die gerichtliche Regelung sei jetzt der Umgang ausgeweitet worden und finde nicht mehr im Beisein der Antragsgegnerin statt. Der Antragsteller beantragt, ihm die gemeinsame Sorge bezüglich des Kindes I. M., geboren am 00.0.0000 zu übertragen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, eine Lebensgemeinschaft habe von Januar bis November 0000 bestanden. Der Antragsteller habe sich getrennt. Der Antragsteller habe sich nach Kenntnis der Schwangerschaft für eine Abtreibung ausgesprochen. Im Oktober 0000 habe er die Antragsgegnerin aufgefordert, auszuziehen und den persönlichen Kontakt zu ihr eingestellt. Einen Monat nach der Entbindung habe er sie erneut aufgefordert auszuziehen. Der Antragsteller habe dem Kind anlässlich eines Umgangskontaktes im April sowie im August 0000 gegen den erklärten Willen der Antragsgegnerin diesem die Haare schneiden lassen. Es habe Streit gegeben über einen Schwimmkurs. Die Eltern seien sich über die Frage, ob das Kind zweisprachig erzogen werden solle, nicht einig. Es habe Uneinigkeit bestanden über die Frage, ob das Kind Ballettunterricht erhalte und ob die Antragsgegnerin mit dem Kind nach U. fahre, zudem sei die Frage der Staatsangehörigkeit nicht geklärt. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass aufgrund der schwierigen Kommunikation der Eltern eine Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich sei. Es fehle an der grundsätzlichen tragfähigen sozialen Beziehung, da der Antragsteller die Antragsgegnerin herabsetze und mit dem gemeinssamen Sorgerecht keine redlichen Absichten verfolge. Die Eltern wurden persönlich angehört, ebenso das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Von einer Anhörung des verfahrensbetroffenen Kindes wurde im Hinblick auf das Alter des Kindes und die Schilderung der Verfahrensbeiständin Abstand genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 1626 a BGB begründet. Danach hat das Gericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe vorgetragen worden, die erwarten lassen, dass bei Ausübung der gemeinsamen Sorge das Kindeswohl gefährdet ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach übereinstimmender Schilderung der Eltern die Beziehung der Eltern zueinander, auch bereits während der Schwangerschaft, konfliktbelastet war, was letztlich auch zur Trennung der Eltern geführt hat. Wollte man diesen Umstand aber zum Kriterium einer Prognose darüber erheben, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge in Zukunft aufgrund der Konflikte auf der Paarebene in der Vergangenheit das Kindeswohl gefährdet, würde eine gemeinsame Sorge nach jeder Trennung ausscheiden. Denn einer Trennung gehen regelmäßig Konflikte zwischen dem Paar voraus, die sich als so gewichtig und unlösbar darstellen, dass die Beteiligten eine Fortsetzung der Paarbeziehung ablehnen. Erst wenn es den Eltern auch nach Beendigung der Beziehung trotz Inanspruchnahme von Beratung und Hilfestellungen auf Dauer nicht möglich ist, die Konflikte auf der Paarebene zu verarbeiten, kann aus einem solchen Dauerkonflikt abgeleitet werden, dass diese anhaltende Konfliktsituation das Kindeswohl gefährdet. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht bei beiden Eltern die Bereitschaft, Beratung und Hilfestellungen anzunehmen und geht das Gericht nach der persönlichen Anhörung davon aus, dass beide Elternteile in der Lage sind, Beratungsangebote für sich zu nutzen und umzusetzen. Dies wird auch durch die Einschätzung von Verfahrensbestand und Jugendamt gestützt, die hier ebenfalls hinreichende Ressourcen bei den Eltern sehen. Die Einschätzung des Jugendamtes stützt sich dabei auch auf die Arbeit mit den Eltern in der Vergangenheit. Schließlich kann auch aus den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten in Einzelpunkten nicht geschlossen werden, dass eine Verständigung der Eltern hier nicht möglich sein wird und es an einer tragfähigen sozialen Beziehung und einem Mindestmaß an Übereinstimmung gänzlich fehlt. In der Vergangenheit ist es den Eltern gelungen, einen regelmäßigen Umgang zwischen Vater und Kind umzusetzen und hier über die bestehende gerichtliche Regelung hinaus Absprachen zu treffen. Der Umstand, dass sich Eltern in Einzelfragen der Erziehung nicht einig sind, bedeutet nicht, dass sie grundsätzlich nicht in der Lage sind – ggf. wiederum bei entsprechender Erziehungsberatung – zu Einigungen zu gelangen. Voraussetzung ist insoweit ein Mindestmaß an Übereinstimmung, von dem im vorliegenden Fall aber – auch nach der Einschätzung von Verfahrensbeistand und Jugendamt - ausgegangen werden kann. Die von der Antragsgegnerin angeführten Einzelpunkte lassen keine andere Einschätzung zu. Zumal sich hier auch in der Vergangenheit gezeigt hat, dass auch bei streitigen Fragen bei entsprechender Vermittlung eine Lösung gefunden werden konnte. Das vom Vater gewünschte Schwimmen ist daher – nach Beratung des Jugendamtes – auf Wunsch der Mutter bzw. Empfehlung der Kinderärztin - erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen worden. Die Frage der Spracherziehung wird – nach dem Vortrag der Beteiligten – im wesentlichen gleich beurteilt, denn der Vater spricht sich dabei nicht gegen eine bilinguale Erziehung aus, sondern ihm ist lediglich die ausreichende Förderung der deutschen Sprache wichtig, worin ihm die Antragsgegnerin zustimmt. Die Klärung der Frage der Staatsangehörigkeit ist nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes bei entsprechender Vermittlung und Beratung zwischen den Eltern zu klären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame elterliche Sorge keine Übereinstimmung in allen Alltagsangelegenheiten betrifft, sondern sich auf grundsätzliche Fragen beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Verfahrenswert: 3000 €