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Urteil

104 C 392/10

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM3:2011:0823.104C392.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, die an der gartenseitigen Außenwand der im Hause K. Straße 29 in ####1 G2 im EG links zwischen dem Küchenfenster und dem Balkon befindliche Parabolspiegelantenne zu entfernen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin von Mehrfamilienhäusern in der K. Straße in G2. 3 Im Jahre 1999 zogen die Beklagten in eine zum Bestand der Klägerin gehörende Wohnung in der K. Straße 35 ein. Nach ihren - vorsorglich von der Klägerin bestrittenen - Angaben montierten die Beklagten dort noch im Jahr 1999 an der Fassade eine Parabolantenne. Seit dem 1.8.2004 haben die Beklagten von der Klägerin eine im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses K. Straße 29 gelegene Wohnung gemietet (vgl. dazu auch die Kopie des Mietvertrages, hier ab Bl. 82 GA). Auch dort haben sie nach ihren - vorsorglich von der Klägerin bestrittenen - Angaben unmittelbar nach dem Einzug wieder eine Parabolantenne an der Hausfassade angebracht. 4 Mit der Klage begehrt die Klägerin als Eigentümerin des Hauses und als Vermieterin der Beklagten die Demontage der Antenne. 5 Die Klägerin behauptet, dass "erst seit kurzem" eine Vielzahl von türkischen Fernsehprogrammen aufgrund eines Kabelanschlusses empfangen werden könnten. Sie meint, dass die Sender, die unstreitig teils analog, teils digital und teils (digital) nur mit zusätzlichen technischen Geräten empfangen werden könnten, das Informationsbedürfnis der Beklagten zureichend abdecke. Sie meint, dass die Informationsbedürfnisse der Beklagten hinter ihren Interessen an einer "parabolspiegelfreien" Fassade des Hauses zurückstehen müssten. 6 Sie beantragt, 7 wie erkannt. 8 Die Beklagten beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagten behaupten, dass nicht - wie von der Klägerin behauptet - drei, sondern nur zwei analog eingespeiste Fernsehprogramme zur Verfügung stünden, die zudem auch nur in einer sehr schlechten ("unscharfen") Qualität zur Verfügung gestellt würden. Die - unentgeltlich - eingespeisten digitalen Sender würden über keinen nennenswerten Informationsgehalt verfügen. Die entgeltlichen Sender seien von dem Programmangebot her besser; allerdings würde auch bei ihnen die Empfangsqualität hinter derjenigen zurückbleiben, welche über den bereits angebrachten Parabolspiegel erzielt werden könne. Auch diese Sender wären nur in "äußerst schlechter" Qualität zu empfangen. 11 Mit Blick auf die anzustellende Güterabwägung falle zugunsten der Beklagten ins Gewicht, dass die Parabolantenne (mit Blick auf beide Mietverhältnisse mit der Klägerin) immerhin schon seit 11 Jahren unbeanstandet an der Fassade angebracht worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich an der Fassade - was unstreitig ist - weitere "Satellitenschüsseln" befänden und unklar sei, ob die Klägerin auch deren Beseitigung verlangen könne. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Inaugenscheinnahme. 13 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Ortstermin) vom Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist begründet. 16 Vorschriften, die sich ausdrücklich auf die Anbringung von Antennen an Mietwohnungen beziehen, finden sich im BGB nicht (vgl. - so wörtlich - auch das BVerfG, Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92 -, "Parabolantenne I", BVerfGE 90, 27 ff. = NJW 1994, 1147 ff. = ZMR 1994, 203 ff. = WuM 1194, 251 ff.; alle Fundstellen zu Gerichtsentscheidungen in diesem Urteil sind juris entnommen, etwaige Parallelfundstellen sind nicht vollständig zitiert worden). Die Gerichte sind allerdings gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des BVerfG gebunden, was gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für Verfassungsbeschwerden stattgebende Kammerbeschlüsse gilt. 17 Es ist den Gerichten daher verwehrt, sich in Widerspruch zu den Entscheidungen des BVerfG zu setzen, soweit dieses "als Interpret und Hüter der Verfassung" die aus dem Verfassungsrecht sich ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Auslegung eines einfachen Gesetzes verbindlich bestimmt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 ff. = NJW 1975, 1355 ff.). 18 Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass sowohl die in der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 9.2.1994 niedergelegten Maßstäbe, wie auch die die Anwendung der Verfassung betreffenden Ausführungen der stattgebenden Kammerbeschlüsse 19 •vom 9.6.1994 - 1 BvR 439/93 -, "Parabolantenne II", NJW 1994, 2143, 20 •vom 15.6.1994 - 1 BvR 1879/93 -, WuM 1994, 365, 21 •vom 21.6.1994 - 1 BvR 641/94 -, "Parabolantenne III", NJW-RR 1994, 1232, 22 •vom 29.6.1994 - 1 BvR 1737/93 -, zitiert nach juris, 23 •vom 30.6.1994 - 1 BvR 1478/93 -, NJW-RR 1994, 1232, 24 •vom 19.7.1994 - 1 BvR 764/94 -, zitiert nach juris, 25 •vom 13.3.1995 - 1 BvR 1107/92 -, "Parabolantenne V", ZMR 1995, 241, 26 •vom 14.9.1995 - 1 BvR 1471/94 -, ZMR 1996, 12, 27 •vom 10.11.1995 - 1 BvR 739/94 -, zitiert nach juris und 28 •vom 30.11.1995 - 1 BvR 403/95 -, NJW-RR 205, 29 für die Rechtsprechung uneingeschränkte Beachtung erfordern . 30 Ungeachtet der vom Gericht geteilten Bedenken gegenüber dem Ansatz des BVerfG zur Tragweite des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG (Informationsfreiheit) abgeleiteten Anspruchs auf den Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen (vgl. dazu den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 2.4.2011 m.w. Nachw.) folgt daraus für die hier einschlägige "Fallgruppe" von dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern, dass ihnen ein "besonderes Informationsinteresse" zuzuerkennen ist, welches als verfassungsrechtlich garantiert anzusehen ist (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 9.2.1994 - "Parabolantenne I" bei Rz. 27, zitiert nach juris). 31 Für die nach der Rechtsprechung des BVerfG vorzunehmende Abwägung hat das BVerfG dabei in der Entscheidung vom 9.2.1994 herausgearbeitet, dass die dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer 32 "in der Regel daran interessiert sind, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Diese Möglichkeit besteht angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in die inländischen Kabelnetze eingespeist werden, meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage." 33 In den oben angegeben stattgebenden Kammerbeschlüssen sowie auch in den folgenden (das Gericht nicht bindenden) Nichtannahmebeschlüssen 34 •vom 16.2.1996 - 1 BvR 62/94 -, WuM 1996, 264, "Parabolantenne IV", 35 •vom 24.1.2005 - 1 BvR 1953/00 -, ZMR 2005, 932, 36 •vom 14.2.2005 - 1 BvR 1908/01 -, WuM 2007, 379, 37 •vom 17.3.2005 - 1 BvR 42/03 -, BayVBl 2005, 691 und 38 •vom 27.10.2006 - 1 BvR 1320/04 -, Grundeigentum 2007, 902 (mit welchem die Verfassungsbeschwerde eines unterlegenen Eigentümers gegen das Urteil des LG Köln vom 12.5.2004 - 10 S 38/04 - zitiert nach juris - nicht zur Entscheidung angenommen wurde) 39 finden sich Konkretisierungen der grundlegenden Entscheidung des BVerfG. 40 Das Gericht versteht die Ausführungen des BVerfG dabei dahingehend, dass sich - gerade in der Abwägung mit den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen - nicht jede Beschränkung der Informationsfreiheit des Mieters als verfassungswidrig darstellt . Je intensiver sich die Beschränkung der Informationsfreiheit auf Seiten des Mieters ausnimmt, um so gravierender muss allerdings die Beeinträchtigung auf Seiten des Eigentümers ausfallen, um eine Parabolantenne versagen zu können (bzw. ihre Demontage verlangen zu können). 41 Als Leitlinie kann dabei davon ausgegangen werden, dass sich das Informationsinteresse des Mieters gegenüber dem Eigentümerinteresse durchzusetzen hat, wenn der Mieter auf andere Weise seine besonderen Informationsinteressen sein Heimatland betreffend überhaupt nicht wahrnehmen kann (etwa weil kein Kabelanschluss vorhanden ist oder in diesen kein Heimatsender des Mieter eingespeist wird). 42 Kann über den Kabelanschluss nur ein Heimatsender empfangen werden, so bedarf es immerhin noch einer besonderen Begründung für die Beschränkung der Informationsfreiheit, falls über eine Parabolantenne "weitere" Programme empfangen werden können (also die Informationsfreiheit beschränkt wird) und dem Interesse des Eigentümers der Vorrang gegeben wird soll (vgl. erneut namentlich den stattgebenden Kammerbeschluss vom 15.6.1994 - 1 BvR 1879/39 -, WuM 1994, 365 und auch BVerfG - 1 BvR 1107/92 -, ZMR 1995, 241 und stattgebender Kammerbeschluss vom 13.3.1995, "Parabolantenne V", zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, dort bei Rz. 13, zitiert nach juris). 43 Je größer jedoch die Anzahl der in das Kabelnetz eingespeisten Heimatprogramme ausfällt , um so eher ist dem Eigentümerintersse (an der Versagung einer Zustimmung zur Antennenmontage bzw. an der Beseitigung einer bereits montierten Parabolantenne) dem Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Mieter einzuräumen. 44 Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Informationsinteressen der Beklagten hinter den Interessen der Klägerin zurückzustehen haben. 45 Bezüglich der über den Kabelanschluss eingespeisten Programme ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die (türkischen) Sender TRT und Show TV (in einer analogen Qualität) eingespeist werden. Nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin ist außerdem der (analog eingespeiste) Kanal ATV zu empfangen. 46 Unstreitig ist weiter, dass über den Kabelanschluss die (türkischen) Progamme Dügün TV, Kanal Avrupa, Samanyolu TV, Turk Show und TV 8 in einer digitalen Qualität empfangen werden können. 47 Mit einem (zusätzlichen) digitalen Receiver und einer SmartCard sind - gebührenpflichtig - weiter die türkischen Sender ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Fox Turk, Kanal 7, Show Turk, TRT Int., LIG TV und Türk Max. zu empfangen. 48 Angesichts der Vielzahl der über den Kabelanschluss zu empfangenden Heimatsender der Beklagten sieht das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Informationsfreiheit der Beklagten durch die Verweisung auf den Kabelanschluss (nennenswert) beeinträchtigt würde. Hinzu kommt, dass von den Beklagten nicht einmal vorgetragen worden ist, welche weiteren Sender von ihnen mit der jetzt noch angebrachten Parabolantenne überhaupt empfangen werden können. Da es schon an jeglichem Vortrag dazu fehlt, welche weiteren Sender von den Beklagten mit der Parabolantenne empfangen werden können, ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch nicht das "durch das Kabelprogramm nicht befriedigte Informationsinteresse in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln" (vgl. dazu BVerfG - 1 BvR 1471/94 -, zitiert nach juris, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.9.1995 bei Rz. 15). Dies gilt um so mehr, als hier nicht nur - wie in dem der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegenden Fall - stundenweise ein Heimatprogramm (vgl. a.a.O.), sondern eine Vielzahl von türkischen Sendern (offenbar als "Vollprogramme") über den Kabelanschluss zu empfangen sind. 49 Im Rahmen der Abwägung fällt die von den Beklagten aufgestellte Behauptung, die Empfangsqualität der Sender sei "schlecht" letztlich aus prozessualen Gründen nicht ins Gewicht. 50 Unter Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Kriterien erscheint dem Gericht der von den Beklagten erhobene Einwand, dass die eingespeisten Sender keine zureichende Empfangs qualtität aufweisen, allerdings dem Grund nach beachtlich zu sein. Würde sich nämlich erweisen, dass die zur Verfügung gestellten Programme in einer so schlechten Qualität eingespeist werden, dass es nicht zumutbar wäre, die Programme zu "konsumieren", wäre dem wohl nach der hier zugrunde zu legenden Ansicht des BVerfG Rechnung zu tragen. Es wäre nämlich widersinnig anzunehmen, dass bereits mit der Einspeisung von "Heimatsendern" - vollkommen unabhängig von der dadurch ermöglichten Empfangsqualität - dem verfassungsrechtlich garantierten Informationsbedürfnis der Mieter zureichend Rechnung getragen werden könnte. 51 Der dazu von den Beklagten unterbreitete Vortrag genügt indessen nach Auffassung des Gericht schon nicht den "normalen prozessualen Anforderungen" an einen substantiierten Parteivortrag (vgl. hier Bl. 28 GA). 52 Das Gericht unterstellt dazu zugunsten der Beklagten, dass die analog empfangbaren türkischen Sender TRT und Show TV (sowie ATV, falls der Sender überhaupt angeboten werden sollte, was streitig ist) in einer schlechten Qualität ("völlig unscharf", vgl. hier Bl. 28 GA) angeboten werden. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte - was offen bleiben kann - so verblieben den Beklagten immerhin noch insgesamt 14 weitere, digital eingespeiste türkische Sender (von denen neun entgeltpflichtig sind). 53 Soweit für die Beklagten die Behauptung aufgestellt worden ist, dass "der Empfang dieser Sender nicht in der Schärfe ist, wie über eine Parabolantenne" (vgl. in der Klageerwiderung auf S. 4 = Bl. 29 GA) und der Empfang "äußerst schlecht (sei)", genügt dem Gericht der Vortrag nicht. 54 So bleibt schon unklar, welche Anstrengungen die Beklagten im einzelnen unternommen haben, um das per Breitbandkabel zur Verfügung gestellte Angebot auszuschöpfen. In der Klageerwiderung auf S. 3 f. (= Bl. 28 f. GA) wird dazu ausgeführt, dass die "eigentlichen Sender, die auch Informationsgehalt beinhalten" nur mit einem zusätzlichen digitalen Receive r und einer Smartcard mit monatlichen Kosten " zu empfangen wären " (Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier). Bereits die Verwendung des Konjunktivs macht dabei deutlich, dass von den Beklagten zumindest bis zur Abfassung der Klageerwiderung durch ihre Bevollmächtigte eine Freischaltung für diese "eigentlichen Sender" nicht vorgenommen wurde . 55 Können die Beklagten - wovon hier auszugehen ist - die fraglichen Sender derzeit schon mangels einer den Anforderungen entsprechenden technischen Ausrüstung gar nicht empfangen, so braucht ihrem weiteren Vortrag, der Empfang dieser Sender sei "äußerst schlecht" und "unscharf" nicht weiter nachgegangen zu werden. So ist diese Behauptung der Beklagten für sich genommen gänzlich unsubstantiiert ; es bleibt schon vollkommen offen, woher die Beklagten überhaupt über die erforderlichen Erkenntnisse für die von ihnen aufgestellte Behauptung verfügen wollen. Weiter ist die Behauptung in keiner Weise unter Beweis gestellt (der "Beweisantritt" der Vorlage des Schreibens der Beklagtenvertreterin vom 29.11.2010 - vgl. hier Bl. 28/36 GA - ist jedenfalls untauglich). 56 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Informationsinteresse der Beklagten - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG - durch den Kabelanschluss als gedeckt anzusehen ist. 57 Verfassungsrechtlich ist weiter von Bedeutung, dass nicht nur das Informationsbedürfnis der Beklagten, sondern eben auch das Integritätsinteresse der Klägerin in die Abwägung mit einzubeziehen ist. 58 Dabei kann dahinstehen, ob das Integritätsinteresse der Klägerin deshalb von geringerem Gewicht ist, weil es sich bei der Klägerin "nur" um eine Wohnungsbaugesellschaft handelt (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt/Main, Rechtsentscheid vom 22.7.1992 - 20 REMiet 1/91 -, NJW 1992, 2490 = ZMR 1992, 435). Diesem Gedanken kommt nämlich schon deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Informationsinteresse der Beklagten als "gedeckt" anzusehen ist (vgl. dazu schon oben) und es daher auch gegenüber einem nur "weniger ins Gewicht fallenden" Eigentumsinteresse der Klägerin zurückzustehen hätte. 59 Die Eigentumsinteressen der Klägerin - namentlich das Interesse an einer optischen Aufwertung des Gebäudes durch die Demontage der Parabolantenne - treten auch nicht etwa deshalb zurück, weil von Mietern an der hier betroffenen Fassade weitere Antennen angebracht worden sind (vgl. dazu auch die Fotos Bl. 8 GA). Die Klägerin hat dazu ausgeführt, dass derzeit auch andere Mieter in dem Objekt auf Entfernung der Antennen in Anspruch genommen würden. Zumindest eine der Klagen, die sich ebenfalls auf das Haus in der K. Straße 29 bezieht, war dabei auch ausweislich des in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Urteils der Abt. 108 des AG Kerpen erfolgreich (vgl. das Urteil vom 26.10.2010 - 108 C 141/10 -, hier Bl. 54 ff. GA). 60 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Parabolantenne zumindest seit einigen Jahren - was das Gericht als unstreitig ansieht - kommentarlos geduldet wurde. 61 Grundsätzlich ist dazu davon auszugehen, dass eine einseitig vom Mieter vorgenommene Montage einer Parabolantenne nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Verbleib der Antenne rechtfertigen zu können. Das bloße Untätigbleiben eines Vermieters auf eine solche Verletzung seiner Integritätsinteressen stellt sich nämlich nicht als eine Willenserklärung dar, in welcher eine konkludente Zustimmung zu der baulichen Veränderung gesehen werden könnte. Der in der eigenmächtigen Montage eines Parabolspiegels liegende rechtswidrige Eingriff in das Eigentum des Vermieters wird folglich auch nicht durch bloßen Zeitablauf rechtmäßig. 62 Nach Auffassung des Gerichts kann hier auch eine Verwirkung der Rechte der Klägerin nicht angenommen werden. 63 Neben dem bloßen Zeitablauf setzt eine Verwirkung von Rechten immer voraus, dass sich der (durch die Verwirkung dann) Begünstigste auf ein Umstandsmoment berufen können muss (vgl. statt aller Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 242 Rz. 95). Der Vermieter hätte hier also - fernab der bloßen Untätigkeit, welche allenfalls zu einer Verjährung führen kann - durch ein Verhalten positiv zum Ausdruck gebracht haben müssen, dass (zukünftig) eine Beseitigung der Antenne von den Mietern nicht verlangt werde. Solche Umstände, aus welchen die Beklagten also hätte schließen können, dass von ihnen keine Beseitigung mehr verlangt wird, sind hier nicht vorgetragen worden. 64 Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. 65 Nach Auffassung des Gerichts kann eine Verjährung dabei schon deshalb nicht angenommen werden, weil mit dem Betrieb der Parabolantenne eine Zustands­störung einhergeht und die - dauerhafte - Verletzung der Rechte der Klägerin nicht der Verjährung unterworfen ist (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 199 Rz. 21 m.w. Nachw.). Nähere Ausführungen dazu erscheinen schon deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagten nicht einmal auf eine Verjährung berufen haben. 66 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann auch offen bleiben, ob die Parabolantenne gleichsam "grundlos" von der Klägerin über Jahre hingenommen wurde. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte - was offen bleiben kann - könnten sich die Beklagten darauf nicht berufen. Das Gericht hat daher auch davon abgesehen den Sachverhalt weiter dahingehend aufzuklären, ob die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, wonach der Kabelanschluss mit dem breiten Angebot an türkischsprachigen Sendern "erst seit kurzem" zur Verfügung steht (vgl. zu dieser unsubstantiierten Behauptung den Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.3.2011 auf S. 3 = Bl. 51 GA). Diesem Aspekt käme nämlich nur dann eine juristische Bedeutung zu, wenn sich der Zeitablauf "im Grundsatz" zu Gunsten der Beklagten auswirken würde und die Klägerin dem sodann entgegenhalten könnte, die montierte Antenne über einen längeren Zeitraum alleine deswegen geduldet zu haben, weil - nach der Rechtsprechung des BVerfG - vor der Erweiterung des Programmangebots eine Beseitigung der Antenne wohl ohnehin nicht hätte verlangt werden können. 67 Unter "einfachrechtlichen" Gesichtspunkten ist weiter von Bedeutung, dass sich aus dem abgeschlossenen Mietvertrag kein Anhaltspunkt dafür herleiten lässt, dass den Beklagten - ausnahmsweise - die Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade erlaubt sein könnte. Im Gegenteil: In dem im Mietvertrag (vgl. dort § 1 Ziffer 4, hier Bl. 82 ff. GA) ist ausdrücklich geregelt ist, dass zum Mietgebrauch eine Gemeinschaftantenne für Hörfunk und Fernsehen vorhanden ist, was eher dafür spricht viel dafür, dass die Montage von Antennen an der Fassade gerade nicht vom Willen des vermietenden Eigentümers gedeckt sein sollten. 68 Im Ergebnis besteht somit auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben kein Zweifel daran, dass die Beklagten die Parabolantenne zu demontieren haben; der Klage war mithin stattzugeben. 69 Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 70 Streitwert: 1000 €