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Urteil

104 C 167/10

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM3:2010:1109.104C167.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der Rechtsanwälte E. (& Partner, ...) gemäß Rechnung 00000 vom 11.5.2010 in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zu Gunsten der Beklagten zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der Rechtsanwälte E. (& Partner, ...) gemäß Rechnung 00000 vom 11.5.2010 in Höhe von 83,54 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zu Gunsten der Beklagten zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 8.12.2008 in G zugetragen hatte (insofern dem Verfahren 104 C 384/2009 entnommen). Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges steht dabei zwischen den Parteien außer Streit. Zur Verfolgung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall begab sich der Kläger in die anwaltliche Beratung der Rechtsanwälte E. & Partner, ..., seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 (vgl. die Anlage K4 = Bl. 41 GA) wurden für den Kläger der Wiederbeschaffungsaufwand für das Kraftfahrzeug, die Gutachterkosten und die Auslagenpauschale bei der Beklagten angemeldet. Die Schäden wurden von der Beklagten vollständig reguliert (vgl. die Anlage K5 = Bl. 42 GA). Mit Schriftsatz vom 23.1.2009 (vgl. die Anlage K6 = Bl. 43 GA) wurden für den Kläger An- und Abmeldekosten, Nutzungsausfall, Fahrtkosten sowie Schadenersatz für die Beschädigung von im Fahrzeug befindlichem Werkzeug geltend gemacht. Mit Schreiben vom 5.2.2009 (vgl. die Anlage K7 = Bl. 45 GA) wurden von der Beklagten (nur) der Nutzungsausfall und die Abschleppkosten anerkannt. Mit Schreiben vom 11.2.2009 (Anlage K8 = Bl. 47 GA) beanspruchte der Kläger Praxisgebühren, Entsorgungskosten, Fahrtkosten, weiteren Nutzungsausfall, Schadenersatz für beschädigte Werkzeuge sowie eine Akontozahlung auf das Schmerzensgeld in Höhe von 500 €. Mit Schriftsatz vom 3.3.2009 (Anlage K9 = Bl. 49 GA) wurden noch offene Positionen (Praxisgebühren, Entsorgungskosten, weiterer Nutzungsausfall, Schadenersatz für beschädigte Werkzeuge, Schmerzensgeld, An-/Abmelde Kosten, Arzneimittelzuzahlung und Radioausbaukosten) angemahnt. Mit Schreiben vom 27.3.2009 (Anlage K 10 = Bl. 51 GA) beanspruchte der Kläger zusätzlich die Zuzahlung zum Rettungswagen und zur Krankengymnastik. Mit Schreiben vom 21.4.2009 wurde an die Erledigung der Schreiben vom 3.3, 27.3. und 7.4.2009 erinnert. Mit Schreiben vom 13.5.2009 (vgl. die Anlage K 11 = Bl. 52 GA) regulierte die Beklagte weiteren Nutzungsausfall, Umbaukosten, und Schmerzensgeld vollständig; für Praxisgebühren und für Zuzahlung Apotheke und Rettungswagen wurde nicht der geforderte Betrag (sondern nur 50 €) anerkannt. Mit Schriftsatz vom 28.5.2009 wandten sich die Klägervertreter im Auftrag des Klägers an dessen Rechtschutzversicherung und baten um Deckungsschutz für eine gegen die Beklagte zu richtende Klage über noch offene Ansprüche des Klägers (vgl. die Anlage K1, 1/2 = Bl. 4 GA). Auf eine Nachfrage der Rechtsschutzversicherung vom 9.6.2009 (vgl. die Anlage K2 = Bl. 7 GA) antworteten die Klägervertreter mit einem Schriftsatz vom 16.6.2009 (vgl. die Anlage K 1, 2/2 = Bl. 5 GA) und führten aus, dass noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200 € gerichtlich geltend gemacht werden sollte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass von der Beklagten Entsorgungskosten, beschädigtes Werkzeug, An- und Abmeldekosten sowie entstandene Praxisgebühren nicht reguliert worden seien. In der Folgezeit erteilte die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage; die Klage auf restlichen Schadenersatz wurde sodann vor dem AG Kerpen zum Aktenzeichen 104 C 384/2009 erhoben. Der Beklagten zu 2 (der Beklagten des vorliegenden Verfahrens) wurde die Klage unter dem 7.11.2009 zugestellt (vgl. Bl. 23 der Beiakte mit dem Aktz. 104 C 384/2009). Unter dem 25.11.2009 teilte die Beklagte in dem Verfahren 104 C 384/2009 mit, dass der Klagebetrag (710,55 €) nebst Zinsen an die Gegenseite überwiesen worden sei. Die Klage werde wohl zurückgenommen. Für den Fall der Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Klägerseite wurde eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Mit dem vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Freistellung der ihm durch die Einholung der Deckungszusage entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Er beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den angefallenen Anwaltskosten zu, die darauf beruhen, dass die Klägervertreter für den Kläger bei dessen Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage für den später zu dem Aktenzeichen 104 C 384/2009 beim AG Kerpen geführten Rechtsstreit eingeholt haben. Die von der Beklagtenseite gegen eine Erstattungspflicht ins Feld geführten Argumente vermögen nach Auffassung des Gerichts letztlich nicht zu überzeugen. Im Ausgangspunkt ist dabei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gehören (vgl. die Urteile des BGH vom 18.1.2005 - VI ZR 73/04 -, NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 = MDR 2005, 751 und vom 10.1.2006 - VI ZR 43/05 -, NJW 2006, 1065 = VersR 2006, 521 = NZV 2006, 244 mit Hinweis u.a. auf BGHZ 127, 348 [350 ff.]). Von einigen Gerichten ist dies auch schon für das Einholen einer Deckungszusage anerkannt worden (vgl. LG Amberg, Urteil vom 19.2.2009 - 24 O 826/08 -; NJW 2009, 2610 und AG Karlsruhe Urteil vom 9.4.2009 - 1 C 36/09 -; AGS 2009, 355 - zitiert nach juris -). Die Beklagtenvertreter meinen nun allerdings, dass die für das Einholen einer Deckungszusage anfallenden Kosten nicht als erstattungsfähig anzusehen seien. Die dazu von ihnen zitierten Entscheidungen (LG Berlin, ZfS 2001, 85; AG Köln, Urteil vom 8.6.2010 - 264 C 539/09 -; AG Mönchengladbach, Urteil vom 23.4.2009 - 36 C 496/08 -; AG Osnabrück, Urteil mit einer Einlassungsfrist bis zum 28.8.2009 - 31 C 333/09 -; AG Bielefeld, Urteil vom 3.5.2010 - 17 C 122/10 -; AG Recklinghausen, Urteil vom 22.3.2010 - 57 C 33/10) und eine Hinweis-Verfügung der 6. ZK des LG Hamburg (undatiert, ergangen in dem Verfahren 306 O 144/10) verneinen dabei eine Erstattungsfähigkeit entweder mit dem Hinweis, dass diese Kosten außerhalb des Schutzbereiches der (Haftungs-) Norm lägen oder meinen - bezogen auf den jeweiligen Einzelfall -, dass es dem Geschädigten (jeweils) zumutbar gewesen sei, sich selbst um eine Deckungszusage zu bemühen. Das Gericht vermag der (generellen) Erwägung, dass das Einholen einer Deckungszusage nicht in den Schutzbereich der (Haftungs-) Norm (hier: §§ 7, 18 StVG oder auch § 823 BGB) fiele, nicht beizutreten. Richtig ist dabei allerdings der Ausgangspunkt, dass es dem Geschädigten in diesen Fällen im Kern "nur" darum geht, ein eigenes Kostenrisiko zu scheuen und dieses Risiko auf seine Rechtschutzversicherung zu verlagern. Dieses Ziel des Geschädigten führt indessen nicht automatisch dazu, dass die Aufwendungen, welche er tätigt, um eine Deckungszusage zu erreichen, per se außerhalb des Schutzbereiches der Norm (welche zum Schadenersatz verpflichtet) lägen. Eine solche Verkürzung des Schadensersatzanspruches lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht zureichend begründen; in den von der Beklagtenseite zitierten (und teilweise auch in Kopie zur Gerichtsakte gereichten) Gerichtsentscheidungen wird diese "Begründung" dann auch mehr postuliert, als dass sie überzeugend dargelegt würde. Legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde (vgl. dazu namentlich die beiden von den Klägervertreter zitierten Entscheidungen des VI. Zivilsenats vom 18.1.2005 - VI ZR 73/04 - und vom 10.1.2006 - VI ZR 43/05 -), so hat der BGH dort bereits klargestellt, dass zu den erforderlichen Rechtsverfolgungskosten nicht nur der Aufwand gehört, welcher unmittelbar gegen den Schädiger gerichtet ist. Zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten kann vielmehr durchaus auch der Aufwand gehören, welcher mit der "Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer" (so wörtlich der BGH in der Entscheidung vom 10.1.2006 bei Rz. 6, zitiert nach juris) einhergeht. Derartige Rechtsverfolgungskosten sollen dann ersatzfähig sein, "wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (Senatsurteil vom 18.1.2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558; Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier)", vgl. BGH-Urteil vom 10.1.2006 bei Rz. 6, zitiert nach juris. Anders ausgedrückt: Die Rechtsverfolgungskosten eines Geschädigten scheiden nicht schon bereits deshalb aus dem Schutzbereich der Norm aus, weil sich die Rechtsverfolgung nicht unmittelbar gegen den Schädiger, sondern gegen eine Versicherung richtet, gegen welche der Geschädigte aufgrund des Schadenereignisses (möglicherweise) einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag haben kann. Dieser Rechtsauffassung des BGH schließt sich das Gericht an. Die Beklagtenvertreter meinen dazu allerdings (in ihrem Schriftsatz vom 24.9.2010, vgl. Bl. 59 f. GA), dass beide Entscheidungen des BGH nicht einschlägig seien, weil es im einen Fall um die anwaltliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den privaten Unfallversicherer (unter Verzugsgesichtspunkten) bzw. im anderen Fall um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den eigenen Gebäudeversicherung gegangen sei. In beiden Fällen hätten die Versicherer die Ansprüche abgelehnt , so dass ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Verzugsgesichtspunkten zu prüfen gewesen sei. Dies habe - so die Beklagtenvertreter - mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Dieser Einschätzung kann das Gericht nicht folgen. Allen Fallkonstellationen ist vielmehr gemeinsam, dass es um die Frage geht, ob der Geschädigte einen Aufwand als Schaden geltend machen kann, der ihm - adäquat und kausal - im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aufgrund zuvor abgeschlossener Versicherungsverträge entstanden ist. Nach Auffassung des Gerichts ist es dabei unerheblich, um welchen Geschäftsbereich (private Unfallversicherung, Gebäudeversicherung oder auch Rechtschutzversicherung) es dabei geht. Unerheblich ist auch, ob die (eigene) Versicherung des Geschädigten zunächst eine Regulierung abgelehnt hat oder nicht. Dieser Aspekt kann vielmehr nur im Rahmen der Prüfung gewürdigt werden, ob es dem (geschädigten) Versicherungsnehmer zumutbar gewesen sein mag, sich selbst um einen Deckungsschutz zu bemühen (vgl. dazu noch später). Festzuhalten ist jedenfalls mit dem BGH, dass auch die Aufwendungen, die vom Geschädigten getätigt werden, um Ansprüche aus einem zuvor von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag erfolgreich geltend machen zu können, in den Schutzbereich der Norm (hier aus §§ 7, 18 StVG oder auch § 823 BGB) fallen können. Denn auch diese Aufwendungen dienen letztlich alleine dem Ziel, dem Geschädigten eine Naturalrestitution zukommen zu lassen, auf welche er unstreitig einen Anspruch besitzt (vgl. § 249 BGB). Nach den vom BGH aufgestellten Kriterien (vgl. dazu vor allem erneut die Entscheidung vom 10.1.2006) ist die Frage einer Erstattungspflicht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Eine Haftung setzt dabei zunächst voraus, dass die Aufwendungen adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war. Weiter zeigt der BGH eine denkbare Grenze für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsverfolgungskosten dort auf, wo es dem Geschädigten darum geht, "von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen" (vgl. das Urteil vom 10.1.2006 bei Rz. 7, zitiert nach juris). Beurteilt man die Frage der Erstattungsfähigkeit an diesen Kriterien , so ist von einer Haftung der Beklagten auszugehen. Die dem Kläger erstandenen Anwaltskosten durch das Schadenereignis hervorgerufen worden; sie können zweifelsohne als adäquat und kausal angesehen werden. Das Gericht hat auch keine Bedenken, die für das Einholen der Deckungszusage angefallenen Kosten als "erforderlich" anzusehen. Unstreitig ist dabei, dass von der Beklagten nicht alle Ansprüche, welche für den Kläger in der Schadenabwicklung angemeldet wurden, beglichen worden waren. Nimmt man die Verfolgung des weiteren Schmerzensgeldanspruches einmal aus (insofern wurde neben der geleisteten Akontozahlung noch ein weiterer Betrag eingeklagt, der zuvor wohl nicht geltend gemacht worden war), so waren alle Ansprüche des Klägers, welche sodann in dem Verfahren 104 C 384/2009 bei dem Amtsgericht Kerpen eingeklagt wurden, schon Gegenstand einer vorgerichtlichen Schadenanmeldung gegenüber der Beklagten gewesen. Das Klageverfahren (104 C 384/2009) wurde sodann alleine deshalb nicht weiter betrieben, weil die Beklagte - unmittelbar nach der Rechtshängigkeit - die geltend gemachten Ansprüche beglichen hat und von ihr eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde (vgl. die Akte 104 C 384/2009, dort Bl. 25 GA). Unter dem Blickwinkel der "Erforderlichkeit" kann daher allenfalls diskutiert werden, ob sich der Kläger nicht auch ohne einen anwaltlichen Beistand um die Erteilung einer Deckungszusage hätte bemühen können. Dies erscheint dem Gericht angesichts der gesamten Umstände des Falles letztlich unzumutbar zu sein. Nach Auffassung des Gerichts ist dazu ein (zugunsten des Geschädigten) großzügiger Maßstab anzulegen. Betrachtet man die Umstände ex post, so hat in die Bewertung einzufließen, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers nicht auf die erste Anfrage der Klägervertreter hin Deckungsschutz zusagte und von ihr zunächst noch weitere Ausführungen dazu verlangt wurden, ob bzw. welche Einwendungen von der Gegenseite erhoben wurden (vgl. die Anlage K2 = Bl. 7 GA). Weiter erbat die Rechtsschutzversicherung die angefallene Korrespondenz, das ärztliche Attest und erkundigte sich nach weiteren Details zu dem betroffenen Pkw und sogar nach der "kollisionsbedingten Endgeschwindigkeit" (der Fahrzeuge). Sich mit derartigen Anfragen auseinanderzusetzen übersteigt nach der Einschätzung des Gerichts jedenfalls die Fertigkeiten, die man unter gewöhnlichen Umständen von juristischen Laien (der Kläger ist unstreitig Gärtner) erwarten kann. Dass der Kläger zu solchen Erläuterungen in der Lage gewesen wäre und er sich daher selbst (und ohne die Einschaltung eines Anwaltes) um die Gewährung von Deckungsschutz hätte bemühen müssen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aber auch wenn man die Erforderlichkeit ex ante beurteilt, so ist zu berücksichtigen, dass immerhin wegen der Schadenregulierung mehrfach zwischen dem Rechtsanwalt des Klägers und der Beklagten korrespondiert worden war und angemeldete Schäden teilweise einfach unreguliert geblieben waren. Hier von dem Kläger zu erwarten, dass er sich gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung selbst in die Materie einarbeitet und gegebenenfalls nach Gründen sucht, weshalb von ihm erfolgreich eine Klage sollte geführt werden können, sprengt nach Auffassung des Gerichts den ihm zumutbaren Aufwand. Von der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Betreuung des Klägers ist erst recht auszugehen, wenn man dies unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten würdigt. So hatte sich die Beklagte - würdigt man ihr Verhalten nach der Klageerhebung (in dem Verfahren 104 C 384/2009) - in der Schadenabwicklung im Grunde nur schlicht als "bockbeinig" erwiesen. Durch dieses Verhalten hatte sie erst Veranlassung gegeben, dass sich der Kläger um eine Deckungszusage zu bemühen hatte. So kann dem Prozessverhalten der Beklagten in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 104 C 384/2009 (AG Kerpen) entnommen werden, dass die Beklagte letztlich keine erfolgreiche Verteidigung gegenüber den Forderungen des Klägers gesehen hat oder sie auch aus anderen Gründen nicht gewillt war, den Prozess zu führen. Damit hat es sich die Beklagte aber letztlich selbst zuzuschreiben, dass sich der Kläger - vertreten durch seine Anwälte - überhaupt um eine Deckungszusage seiner Versicherung gekümmert hat. Die dadurch entstandenen Kosten nun nicht für erstattungsfähig zu halten und dem Kläger gegenüber den Standpunkt zu beziehen, er hätte sich ohne anwaltlichen Beistand selbst um die Deckungszusage kümmern müssen, erscheint dem Gericht nicht angängig zu sein. So ist das Regulierungsverhalten der Beklagten bezogen auf die zunächst offen gebliebenen Schadenspositionen nur so zu erklären, dass es die Beklagte zunächst "auf einen Prozess hat ankommen lassen" (wohl in der Hoffnung, dass der Kläger von einer Klage Abstand nehmen würde), um sodann "den Schwanz einzukneifen". Dass die Beklagte bei dieser Sachlage die Kosten des an sich "unnötigen" Prozesses (hier: AG Kerpen 104 C 384/2009) zu tragen hat, versteht sich von selbst - nichts anderes kann bei einer solchen Sachlage aber auch für die dem Kläger entstandenen Vorbereitungskosten gelten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten scheitert auch nicht unter dem Aspekt, dass die Leistungen, um deren Erhalt es dem Kläger ging, nicht den vom Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen entsprächen (vgl. zu diesem Aspekt erneut die Entscheidung des BGH vom 10.1.2006 bei Rz. 8). Ganz im Gegenteil: so ging es dem Kläger hier von Anfang an nur darum, mit Hilfe (bzw. eventuell auf Kosten) seiner Rechtsschutzversicherung den Schadensersatzanspruch zu verfolgen, welchen die Beklagte letztlich - nach Rechtshängigkeit - ausgeglichen hat. Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht der Beklagtenvertreter, dass es sich bei der Einholung der Deckungszusage lediglich um einen "Annex" zur Hauptsache der Vekehrsunfallschadenregulierung handele und damit keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 19 RVG vorliege (vgl. dazu auch die von den Beklagtenvertretern zitierten Fundstellen: LG Koblenz, Urteil vom 2.2.2010 - 6 S 236/09 -; AG Schwäbisch-Hall, Urteil vom 6.5.2010 - 6 C 20/10 -; Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., § 19 Rz. 14). Richtig ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts die auch von Madert (im Kommentar Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 15 Rz. 9) vertretene Ansicht, wonach entscheidend ist, ob die Rechtsverfolgung auch in einem Verfahren hätte erfolgen können. Dies ist bei einem Auftrag zur Verkehrsunfallklage und einem Auftrag des Geschädigten, eine Deckungszusage einzuholen, gerade nicht der Fall. Es sind daher verschiedene Angelegenheiten anzunehmen, die auch gesondert abzurechnen sind. Zutreffend haben die Klägervertreter dazu darauf hingewiesen, dass der Anwalt auch (!) für Fehler bei der Einholung einer Deckungsanfrage haftet und er beide Geschäfte mit der notwendigen Sorgfalt durchzuführen hat. Dies umfasst dann auch die Frage, ob überhaupt Versicherungsschutz (also ein Anspruch auf eine Deckungszusage) besteht etc. pp. Diese Tätigkeit des Anwalts lediglich als "Annex" zu betrachten, der keine gesonderte Vergütung nach sich zu ziehen hätte, ist nicht überzeugend. Weiter teilt das Gericht nicht die Ansicht der Beklagtenvertreter, dass die in Ansatz gebrachten Gebühren überzogen wären. Für die Tätigkeit, welche die Klägervertreter im Rahmen der Einholung der Deckungszusage entfaltet haben, ist vielmehr durchaus die Abrechnung auf der Basis einer 1,3fachen Gebühr angemessen. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (vgl. § 511 Abs. 4 Ziffer 1 3. Alt. ZPO). So wird die hier entscheidungserhebliche Frage von den Gerichten unterschiedlich beurteilt; eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu derzeit (wohl) noch nicht vor. Streitwert: 83,54 €