Urteil
20 C 579/05
AG KERPEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Minderjährige Verträge sind ohne elterliche Einwilligung schwebend unwirksam; Verweigerung der Genehmigung macht sie endgültig unwirksam.
• § 110 BGB greift nicht ohne weiteres; Rücklastschriften und die Häufung von Buchungen können eine mutmaßliche Einwilligung der Eltern ausschließen.
• Bei Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen besteht kein ersatzfähiger Schaden, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde und kein zahlungswilliger Ersatzkunde zurückgewiesen wurde.
• Bei Leistungskondiktion kann § 818 Abs. 3 BGB Anwendung finden; Einreden der Entreicherung können den Herausgabeanspruch ausschließen.
• Nebenforderungen für Mahnung und Inkasso sind nicht ersatzfähig, wenn der Hauptanspruch fehlt oder diese Kosten unzureichend begründet bzw. überhöht sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungspflicht Minderjähriger ohne elterliche Genehmigung bei Flugbuchungen • Minderjährige Verträge sind ohne elterliche Einwilligung schwebend unwirksam; Verweigerung der Genehmigung macht sie endgültig unwirksam. • § 110 BGB greift nicht ohne weiteres; Rücklastschriften und die Häufung von Buchungen können eine mutmaßliche Einwilligung der Eltern ausschließen. • Bei Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen besteht kein ersatzfähiger Schaden, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde und kein zahlungswilliger Ersatzkunde zurückgewiesen wurde. • Bei Leistungskondiktion kann § 818 Abs. 3 BGB Anwendung finden; Einreden der Entreicherung können den Herausgabeanspruch ausschließen. • Nebenforderungen für Mahnung und Inkasso sind nicht ersatzfähig, wenn der Hauptanspruch fehlt oder diese Kosten unzureichend begründet bzw. überhöht sind. Die Klägerinnen fordern von der Beklagten, die während des streitigen Zeitraums minderjährig war, Zahlungen für mehrere per Lastschrift gebuchte Inlandsflüge und daraus entstandene Nebenforderungen. Die Beklagte hatte Flugtickets über verschiedene Ticketnummern gebucht; bei einigen Buchungen kam es mangels Kontodeckung zu Rücklastschriften. Die Klägerin zu 1) verlangt neben dem Flugpreis Rücklastschrift-, Mahn- und Inkassokosten; die Klägerin zu 2) macht abgetretene Ansprüche geltend. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe die Flüge genutzt; die Beklagte bestreitet dies teils mit Nichtwissen und rügt ihre Minderjährigkeit. Die Klägerinnen berufen sich auf vertragliche, quasivertragliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche; die Beklagte hält insbesondere die fehlende elterliche Genehmigung und ggf. mangelnde Einsichtsfähigkeit für entscheidend. • Keine vertraglichen Ansprüche: Die Beklagte war bei Abgabe der Willenserklärungen minderjährig; mangels elterlicher Einwilligung waren die Verträge gemäß § 108 Abs.1 BGB schwebend unwirksam und wurden durch Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam. • § 110 BGB (Taschengeldparagraph) greift nicht: Rücklastschriften zeigen, dass die Leistungen nicht mit tatsächlichen Mitteln des Minderjährigen bewirkt wurden; zudem ist auf den mutmaßlichen Willen der Eltern abzustellen und die Vielzahl der Buchungen und das geringe Guthaben sprechen gegen eine Annahme der stillschweigenden Genehmigung. • Keine Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung/Verzug (§§ 280, 286 BGB): Weil die Hauptvertragsansprüche mangels Wirksamkeit der Verträge ausscheiden, kommen diese Ersatzansprüche nicht in Betracht. • Keine deliktischen Ansprüche (§ 823 Abs.2 i.V.m. §§ 263, 265a StGB): Es fehlt am darlegungsfähigen Schaden; die Fluggesellschaft wurde nicht dadurch konkret geschädigt, dass ein zahlungswilliger Ersatzkunde zurückgewiesen wurde. • Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch (§§ 812 ff. BGB): Bei Leistungskondiktion ist zwar grundsätzlich Rückgewähranspruch möglich, hier greift jedoch § 818 Abs.3 BGB wegen Entreicherung ein, weil die Beklagte substantiierte Umstände vorgetragen hat, dass die Flüge für sie Luxusaufwendungen waren, und die Klägerinnen die Gegendarstellung nicht ausreichend bestritten haben. • Nebenforderungen nicht ersatzfähig: Mangels Hauptanspruch sind Mahn- und Inkassokosten sowie überhöhte Gebühren nicht zu ersetzen; die Klägerinnen haben diese Kosten zudem nicht überzeugend substantiiert. • Prozessuale und kostenrechtliche Erwägungen: Die Verfahren wurden verbunden; die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten, gestaffelte Kostentragung wegen Verbindung und vorheriger Einzelgebühren. Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen erhalten keine Zahlung aus vertraglichen, deliktischen oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil die Verträge wegen fehlender elterlicher Einwilligung schwebend unwirksam waren und die Genehmigung verweigert wurde sowie kein ersatzfähiger Schaden dargetan ist. Ein Herausgabeanspruch scheitert ferner an der Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB; daneben sind die geltend gemachten Nebenforderungen für Mahnung und Inkasso nicht ersatzfähig oder unzureichend begründet. Die Klägerinnen haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den jeweiligen Anteilen zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.