Beschluss
20 C 457/05
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2006:0426.20C457.05.00
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Leitsätze
Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt in Passivprozessen - jedenfalls nach erledigter Hauptsache - nicht zum Wegfall der Passivlegitimation des Vermieters.
Tenor
Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt in Passivprozessen - jedenfalls nach erledigter Hauptsache - nicht zum Wegfall der Passivlegitimation des Vermieters.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt in Passivprozessen - jedenfalls nach erledigter Hauptsache - nicht zum Wegfall der Passivlegitimation des Vermieters. Sachverhalt: Die Parteien haben zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Ansprüche aus dem Zusammenhang mit einer "Aussperrung" des Antragstellers aus angemieteten Räumlichkeiten gestritten. Der Rechtsstreit ist zwischenzeitlich in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und das Gericht hat – nachdem die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Notfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Erledigungserklärung des Antragsstellers reagiert hat - mit Beschluss vom 20. März 2006 nach § 91 a ZPO über die Kosten entschieden und diese der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und dabei u.a. geltend gemacht, dass man die Notfristen gar nicht hätte beachten können und müssen, da seit dem 20. Dezember 2005 über das Grundstück (erneut) unter dem Az.: 31 L 56/05 die Zwangsverwaltung angeordnet sei und die Antragsgegnerin daher nicht mehr passivlegitimiert sei. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die Zwangsverwalterbestellung keine Auswirkungen auf die Passivlegitimation habe, zumal der originäre Aufgabenbereich des Zwangsverwalters in einer solchen Sache gar nicht betroffen sei. Aus den Gründen: Der gegen die Kostenentscheidung im Beschluss nach § 91a ZPO gerichteten sofortigen Beschwerde ist nicht abzuhelfen. Die Gründe in dem angefochtenen Beschluss werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet, zumal dort auch gar keine Auseinandersetzung mit dem Beschluss in der Sache erfolgt. Soweit die Antragsgegnerin meint, sie habe die Notfrist aus § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht schuldhaft versäumt, da die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei, kann sie dies nicht entlasten. Für die Notfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO – auf deren Bedeutung mit Beschluss vom 17. Februar 2006 hingewiesen wurde – kommt es auf ein Verschulden grds. nicht an. Zudem liegt ein solches auch vor. Die zwischenzeitliche Zwangsverwalterbestellung hat nämlich keinerlei Auswirkungen auf die Passivlegitimation der Antragsgegnerin hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ansprüche aus deren damaligen Verhalten als Vermieterin bzw. hinsichtlich der daraus resultierenden Kostenerstattungsfragen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, welche Auswirkungen die Zwangsverwalterbestellung auf laufende Aktivprozesse hat und ob dort etwa – ähnlich der sog. Relevanztheorie bei § 265 ZPO – eine Umstellung auf Leistung an den Zwangsverwalter o.ä. geboten ist o.ä. (vgl. allgemein dazu BGH, NJW 1986, 3206; Zeller/Stöber , 18. Aufl. 2006, § 152 Rn. 14.4). Jedenfalls in Passivprozessen – und damit auch im vorliegenden Fall - berührt die während eines laufenden Rechtsstreits angeordnete Zwangsverwaltung nicht die Prozessführungsbefugnis (vgl. OLG Naumburg, Beschluß vom 17. 6. 2000 - 9 W 18/00, NJOZ 2001, 646). Zwar steht dem Zwangsverwalter mit dem Wirksamwerden der Zwangsverwaltung grundsätzlich das alleinige aktive und passive Prozessführungsrecht zu. Das Gericht ist sich ferner bewusst, dass es durchaus umstritten ist, welche Auswirkungen die Zwangsverwaltung auf einen bereits laufenden Rechtsstreit hat. Sowird teilweise für eine Abweisung der Klage als unzulässig plädiert (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rn. 39) oder für Unterbrechung gemäß § 240 ZPO analog ( Wrobel , KTS 1995, 19, 35). Überzeugend ist dies – wie das OLG Naumburg a.a..O. dargelegt hat – jedenfalls für Passivprozesse nicht: Bei einer "Rechtsnachfolge" auf Verfügungsbeklagtenseite kann es der Antragsteller daher stets bei der bisherigen Fassung der Klageanträge belassen (vgl. auch Zeller/Stöber ,a.a.O., § 152 Rn. 14.4).