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Beschluss

2 Cs 505 Js 17762/17

AG Kehl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKEHL:2018:0507.2CS505JS17762.17.00
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Leitsätze
Nach einer Beschränkung des Verfahrens gemäß § 421 Abs. 3 StPO auf die anderen Rechtsfolgen durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren, wird das Gericht nach Erhebung der öffentliche Klage nicht gehindert, das Verfahren nach § 421 Abs. 2 Satz 1 StPO wieder auf die Einziehung zu erstrecken. Den dafür notwendigen Beschluss kann das Gericht auch schon unmittelbar nach der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls erlassen, um aufgrund der dadurch bewirkten Änderung des rechtlichen Rahmens eine Ergänzung des Strafbefehlsantrags um die Einziehungsentscheidung zu erreichen und die sonst nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO erforderliche Hauptverhandlung zu vermeiden.(Rn.11)
Tenor
1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 08.03.2018, Az. 2 Cs 505 Js 17762/17, wird nicht abgeholfen. 2. Die Beschwerde wird dem Landgericht Offenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach einer Beschränkung des Verfahrens gemäß § 421 Abs. 3 StPO auf die anderen Rechtsfolgen durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren, wird das Gericht nach Erhebung der öffentliche Klage nicht gehindert, das Verfahren nach § 421 Abs. 2 Satz 1 StPO wieder auf die Einziehung zu erstrecken. Den dafür notwendigen Beschluss kann das Gericht auch schon unmittelbar nach der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls erlassen, um aufgrund der dadurch bewirkten Änderung des rechtlichen Rahmens eine Ergänzung des Strafbefehlsantrags um die Einziehungsentscheidung zu erreichen und die sonst nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO erforderliche Hauptverhandlung zu vermeiden.(Rn.11) 1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 08.03.2018, Az. 2 Cs 505 Js 17762/17, wird nicht abgeholfen. 2. Die Beschwerde wird dem Landgericht Offenburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ergibt keinen Anlass, ihr abzuhelfen und den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 1. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde weist die Staatsanwaltschaft zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO handelt, die der Beschwerde nicht unterliegt. Dies aber nicht deshalb, weil mit der angefochtenen Entscheidung nach § 421 Abs. 2 Satz 1 StPO eine vom Strafbefehlsantrag abweichende Entscheidung ergangen wäre, sondern weil das erkennende Gericht im Sinne dieser Vorschrift erst dann entschieden haben kann, wenn das Hauptverfahren eröffnet bzw. - wie hier im Strafbefehlsverfahren - nach § 408 Abs. 3 StPO der Strafbefehl erlassen oder Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017, § 305 Rn. 2; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 305 Rn. 2; Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2014, § 305 Rn. 11). Auch wenn es sich um keine Entscheidung im Sinne des § 305 Satz 1 StPO handelt, kommt aber eine entsprechende Anwendung von § 305 StPO dessen Zielsetzung nach auch bei Zwischenentscheidungen in Betracht, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung dienen (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 7). Ob es sich vorliegend um eine solche Entscheidung handelt, kann aber offenbleiben, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (siehe zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über das Absehen von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 StPO auch für die Staatsanwaltschaft Beck‘scher Online-Kommentar, StPO, 29. Edition Stand 01.01.2018, § 421 Rn. 9 mit Verweis auf § 305 Satz 1 StPO, sowie der Entscheidungen über die Beschränkung oder Wiedereinbeziehung nach § 430 StPO a.F. Löwe-Rosenberg, a.a.O., 26. Aufl. 2009, § 430 Rn. 20). 2. Die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ergibt, dass die angefochtene Entscheidung zu Recht ergangen ist. a. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass das Gericht die Einziehung nicht wieder nach § 421 Abs. 2 StPO in das Verfahren einbeziehen könne, wenn sie nach § 421 Abs. 3 StPO im vorbereitenden Verfahren das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt habe. Dies ergebe sich aus einer systematischen Auslegung der §§ 154a StPO, 421 StPO sowie 430 StPO a.F. In § 421 StPO sei die Wiedereinbeziehung in Absatz 2 dieser Vorschrift geregelt; wohingegen die §§ 154a StPO und 430 StPO a.F. dies in ihrem dritten Absatz vorsehen bzw. vorsahen. Damit komme der klare gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, Einziehungsbeschränkungen, welche die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren vorgenommen habe, nunmehr von einer einseitigen gerichtlichen Wiedereinbeziehung auszunehmen. Dem kann nicht gefolgt werden (so auch im Ergebnis, aber ohne weitere Begründung, Weiland in: JurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 13.10.2017, Rn. 87; vgl. auch Beck‘scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 8): Im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung wird zur Begründung des § 421 StPO ausgeführt, dass diese Vorschrift den § 430 StPO ersetze und weitgehend dem geltenden Recht entspreche; neu sei lediglich, dass von der Einbeziehung auch dann abgesehen werden könne, wenn das Erlangte lediglich einen geringen Wert habe (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 05.09.2016, Bundestagsdrucksache 18/9525, Seite 87). Ein Ausschluss der Wiedereinbeziehung der Einziehung in das Verfahren durch das Gericht, nachdem die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren nach § 421 Abs. 3 StPO davon abgesehen hatte, würde zudem dem Regelungszweck des § 421 StPO widersprechen. Vor dem Hintergrund, dass die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73 StGB grundsätzlich obligatorisch ist und somit nicht im Ermessen der Strafverfahrensbehörden liegt (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 Cs 308 Js 10383/17 -, juris , in diesem Punkt bestätig durch LG Offenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Az. 3 Qs 118/17 -, juris) dient der § 421 StPO der Verfahrensökonomie, indem er eine erleichterte Erledigung dieses Teils des Strafverfahrens vorsieht (Beck‘scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 2; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O.). Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft dürfen von der Einziehung nur dann absehen, wenn die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 StPO vorliegen (Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 675), wobei ihnen ein Ermessen zusteht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Jedenfalls muss es dem Gericht möglich sein, das Verfahren wieder auf die Einziehung zu erstrecken, wenn sich die Gründe die im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zu Beschränkung des Verfahrens auf die übrigen Rechtsfolgen nach § 421 Abs. 3 StPO veranlasst haben, weggefallen sind. Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des § 421 StPO ist nicht einzusehen, weshalb sich die frühzeitig getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren auf die übrigen Rechtsfolgen zu beschränken, perpetuieren soll, obwohl dafür kein Grund mehr besteht. b. Selbst wenn die Wiedereinbeziehung der Einziehung in das Verfahren nach § 421 Abs. 2 StPO ausgeschlossen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor nach § 421 Abs. 3 StPO das Verfahren auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt hat, wäre diese Beschränkung im vorliegenden Fall für das Gericht unbeachtlich, weil sie jedenfalls ermessensfehlerhaft erfolgte. Die Staatsanwaltschaft vermerkte die Beschränkung in der Abschlussverfügung. Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die Rechtslage klar. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, wie es im Sachverhalt des Strafbefehlsantrags niedergelegt ist, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angeschuldigte 100 € betrügerisch erlangt hat und nicht zurückgezahlt wurden. Die Voraussetzungen für die Einziehung von 100 € als Tatertrag sind damit ohne Weiteres erfüllt. Eine Beschränkung des Verfahrens nach § 421 Abs. 3 StPO auf die übrigen Rechtsfolgen war deshalb unter keinem Gesichtspunkt erforderlich, um den Abschluss der Ermittlungen zu fördern. Die Beschränkung nach § 421 Abs. 3 StPO kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie im Hinblick auf das Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren erfolgte. In diesen Verfahrensabschnitten ermöglichen nämlich eigens § 421 Abs. 1 StPO bzw. § 459g Abs. 5 StPO (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar, a.a.O., § 459g Rn. 29), zum Zwecke der Verfahrensökonomie von der Einziehung abzusehen. c. Soweit in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten wird, dass die Wiedereinbeziehung der Einziehung in das Verfahren im Strafbefehlsverfahren nur durch eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft oder die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO erfolgen könne (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 430 Rn. 16), überzeugt dies in dieser Allgemeinheit nicht. Zwar kann das Gericht den Strafbefehl auch hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erlassen. Durch die Entscheidung des Gerichts, die Einziehung wieder in das Verfahren einzubeziehen, ändert sich aber der für die staatsanwaltschaftliche Entschließung maßgebliche rechtliche Rahmen; die Einziehung wird nicht nur wieder möglich, sondern im Fall der Einziehung der Taterträge obligatorisch. Demnach ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens den Strafbefehlsantrag ändern und die Einziehungsentscheidung darin aufnehmen wird (vgl. Laustetter, jurisPR-StrafR 4/2018 Anm. 4). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Wiedereinbeziehung der Einziehung auf die grundsätzliche Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass die vorgeworfene Tat durch einen Strafbefehl sachgerecht geahndet werden kann, beeinflusst werden kann. Schließlich ist es im Interesse aller Beteiligten, nicht zuletzt eines Geschädigten, der im Anklageverfahren grundsätzlich in der Hauptverhandlung als Zeuge zu vernehmen wäre, dass das Gericht die Einbeziehung der Einziehung in das Verfahren ohne die sonst notwendige werdende Durchführung einer Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO beschließt und auf die Ergänzung des Strafbefehlsantrags um die Einziehungsentscheidung hinwirkt.