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Beschluss

3 Cs 206 Js 13333/14

AG KEHL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für vorläufige Einstellung nach § 205 StPO ist ein in der Person des Angeklagten liegendes Hindernis; unzustellbarer Strafbefehl rechtfertigt vorläufige Einstellung. • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist nach § 131a StPO zulässig. • Anordnung nach § 132 StPO, die Erteilung einer Zustellungsvollmacht zu verlangen, ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar zur Verfügung steht und die Voraussetzungen auch beim Vollzug noch vorliegen; eine antragsgemäße Anordnung "auf Vorrat" bei unbekanntem Aufenthalt ist unzulässig. • Vor Erlass einer Maßnahme nach § 132 StPO ist in der Regel die Anhörung des Beschuldigten nach § 33 Abs. 1 StPO erforderlich. • Wenn die Voraussetzungen für eine § 132-Anordnung beim zu erwartenden Vollzug nicht sichergestellt sind, ist der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer §132 StPO-Anordnung bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten • Voraussetzung für vorläufige Einstellung nach § 205 StPO ist ein in der Person des Angeklagten liegendes Hindernis; unzustellbarer Strafbefehl rechtfertigt vorläufige Einstellung. • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist nach § 131a StPO zulässig. • Anordnung nach § 132 StPO, die Erteilung einer Zustellungsvollmacht zu verlangen, ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar zur Verfügung steht und die Voraussetzungen auch beim Vollzug noch vorliegen; eine antragsgemäße Anordnung "auf Vorrat" bei unbekanntem Aufenthalt ist unzulässig. • Vor Erlass einer Maßnahme nach § 132 StPO ist in der Regel die Anhörung des Beschuldigten nach § 33 Abs. 1 StPO erforderlich. • Wenn die Voraussetzungen für eine § 132-Anordnung beim zu erwartenden Vollzug nicht sichergestellt sind, ist der Antrag zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte nach erfolglosem Zustellversuch eines Strafbefehls an den in Frankreich wohnenden Angeklagten A die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO, seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und die Anordnung nach § 132 StPO, dass A eine Zustellungsvollmacht zu erteilen habe. Der Strafbefehl war dem Angeklagten nicht zuzustellen; sein Aufenthalt in Deutschland war nicht gegeben. Das Gericht prüfte die Anträge hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen der genannten Normen. Insbesondere ging es um die praktische Durchführbarkeit einer Verpflichtung zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht bei unbekanntem Aufenthaltsort des Angeklagten. Das Gericht berücksichtigte die möglichen schwerwiegenden Folgen für den Beschuldigten bei Zustellung durch Bevollmächtigte sowie die Erfordernis der Anhörung vor Anordnung. Schließlich bewertete das Gericht, ob eine Anordnung "auf Vorrat" mit den Schutznormen der StPO vereinbar ist. • Vorläufige Einstellung nach § 205 StPO: Liegt ein in der Person des Angeklagten liegendes Hindernis vor (Unzustellbarkeit des Strafbefehls), rechtfertigt dies die vorläufige Einstellung des Verfahrens. • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist nach § 131a StPO zulässig, wenn der Aufenthalt des Angeklagten im Inland nicht bekannt ist. • Auslegungsprinzip § 132 StPO: Die Anordnungsbefugnis ist restriktiv zu handhaben; sie setzt voraus, dass der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht und der Vollzug der Anordnung unmittelbar möglich ist. • Zweck von § 132 StPO ist die Sicherstellung förmlicher Zustellungen und ordnungsgemäßer Ladungen; die Maßnahme kann für den Beschuldigten schwerwiegende Nachteile bewirken (Versäumen von Fristen, rechtskräftige Verurteilung ohne Kenntnis). • Besondere Voraussetzungen: Es bedarf dringenden Tatverdachts, fehlenden ständigen Aufenthalts im Inland und regelmäßig nur zu erwartender Hauptstrafe als Geldstrafe; diese Voraussetzungen müssen beim Vollzug noch vorhanden sein. • Eine Anordnung "auf Vorrat" bei unbekanntem Aufenthalt ist unzulässig, weil nicht sicher prognostiziert werden kann, ob die Voraussetzungen bei späterem Antreffen noch vorliegen. • Anhörungspflicht: Die vorherige Anhörung des Beschuldigten nach § 33 Abs. 1 StPO ist in der Regel erforderlich; ein Verzicht ist nicht gerechtfertigt, weil hierdurch der Rechtsschutz des Beschuldigten beeinträchtigt würde. • Gefahr im Verzug und richterliche Entscheidung: Eine pauschale Annahme von Gefahr im Verzug bei späterem Antreffen der Person rechtfertigt nicht die Ersetzung richterlicher Entscheidungen und darf den Rechtsschutz nicht einschränken. Das Gericht stellte das Verfahren gegen den Angeklagten A gemäß § 205 StPO vorläufig ein und schrieb ihn zur Aufenthaltsermittlung aus. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, nach § 132 StPO anzuordnen, dass der Angeklagte eine Zustellungsvollmacht zu erteilen hat, wurde zurückgewiesen. Begründend wies das Gericht darauf hin, dass eine solche Anordnung nur zulässig ist, wenn der Beschuldigte den Behörden unmittelbar zur Verfügung steht und die Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt des Vollzugs sicher gegeben sind; dies war bei unbekanntem Aufenthalt nicht gewährleistet. Zudem ist die vorherige Anhörung des Beschuldigten nach § 33 Abs. 1 StPO regelmäßig erforderlich, was hier nicht möglich war, sodass der Schutz des Beschuldigten überwiegt.