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Urteil

4 C 19/11

AG KEHL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Inkassokosten sind im Regelfall nicht als Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen. • Erstattungsfähig sind Verzugszinsen nach §§ 280, 286 Abs. 3 BGB sowie zweckentsprechende Auslagen wie eine Bonitätsprüfung nach §§ 280, 249 BGB. • Die Zulassung der Berufung kann erfolgen, um eine einheitliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei regulärer Forderungsbeitreibung • Inkassokosten sind im Regelfall nicht als Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen. • Erstattungsfähig sind Verzugszinsen nach §§ 280, 286 Abs. 3 BGB sowie zweckentsprechende Auslagen wie eine Bonitätsprüfung nach §§ 280, 249 BGB. • Die Zulassung der Berufung kann erfolgen, um eine einheitliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten herbeizuführen. Die Klägerin forderte aus sechs Rechnungen Gesamtforderungen in Höhe von 6.661,77 EUR. Nach Ablauf der Zahlungsfristen und einer Mahnung schaltete die Klägerin ein Inkassobüro ein. Die Beklagte beglich die Hauptforderung spätestens Ende Juni 2010. Das Inkassobüro forderte zusätzlich 61,56 EUR Zinsen und 606 EUR Inkassokosten; die Klägerin machte insgesamt 659,58 EUR als Verzugsschaden geltend (darunter 582,50 EUR Inkassogebühr und 23,50 EUR Bonitätsprüfung). Die Beklagte zahlte die Hauptforderung und bestritt die Erstattungsansprüche für das Inkassobüro, behauptete sie habe die Hauptforderung früher beglichen und hielt die Inkassokosten für überhöht und nicht erforderlich. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten sowie Verzugszinsen und weitere Auslagen. • Zinsen: Die Klägerin hat nach §§ 280, 286 Abs. 3 BGB Anspruch auf Erstattung der unstreitigen Verzugszinsen in Höhe von 53,58 EUR; die Beklagte bot den behaupteten früheren Zahlungsbeleg nicht an. • Bonitätsprüfung: Kosten der Bonitätsprüfung in Höhe von 23,50 EUR sind nach §§ 280, 249 BGB erstattungsfähig, weil sie eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellen. • Inkassokosten allgemein: Literatur und Rechtsprechung sind uneinheitlich, jedoch vertritt das Gericht die Auffassung, dass Inkassokosten im Regelfall nicht als ersatzfähiger Verzugsschaden geltend gemacht werden können; als Ausnahme kommen nur besondere Konstellationen in Betracht (z. B. Auslandsschuldner). • Eigenaufwand des Gläubigers: Die üblichen Bemühungen zur Einziehung einer Forderung (Überwachung, Mahnwesen) gelten als zum Pflichtkreis des Gläubigers gehörig und sind keine ersatzfähigen Vermögensschäden nach §§ 249 ff. BGB; die Klägerin hat wenige Tage nach Verzug und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro eingeschaltet und damit nicht ersetzfähigen Eigenaufwand ausgelagert. • Ergebnis der Anwendung: Mangels Darlegungs- und Beweisanforderungen zur besonderen Erforderlichkeit der Inkassomaßnahmen sind die geltend gemachten Inkassokosten dem Grunde nach nicht zuzusprechen. • Verfahrenskosten und Berufung: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.11, 711 ZPO; die Berufung der Klägerin wurde zugelassen, um die Rechtslage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zu klären. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte hat an die Klägerin 77,08 EUR zu zahlen (bestehend aus 53,58 EUR Verzugszinsen und 23,50 EUR Kosten der Bonitätsprüfung) nebst Zinsen seit 09.07.2010. Die weiteren geltend gemachten Inkassokosten wurden nicht ersetzt, weil Inkassokosten im Regelfall nicht als ersatzfähiger Verzugsschaden anzusehen sind und die Klägerin den hierfür erforderlichen besonderen Bedarf und die Angemessenheit nicht dargelegt hat. Die Klage wurde insoweit abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Berufung der Klägerin wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.