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Beschluss

2 Cs 4 Js 2360/07

AG KEHL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bloßes Feststellen des Aufenthalts eines Beschuldigten im Rahmen einer ansonsten unabhängigen polizeilichen Maßnahme begründet nicht den Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§ 9 StPO). • Für die Begründung örtlicher Zuständigkeit müssen tatsächliche Hinweise bestehen, dass die Tat im Bezirk begangen wurde oder der Beschuldigte dort seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 7, 8 StPO). • Erforderliche „Ergreifungs“-Handlungen im Sinne des § 9 StPO umfassen Zwangsmaßnahmen, die die Durchführung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens sichern; alleinige Identitätsfeststellung ohne Festhalten zum Zweck der Vernehmung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Örtliche Unzuständigkeit bei bloßer Aufenthaltsfeststellung des Beschuldigten • Ein bloßes Feststellen des Aufenthalts eines Beschuldigten im Rahmen einer ansonsten unabhängigen polizeilichen Maßnahme begründet nicht den Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§ 9 StPO). • Für die Begründung örtlicher Zuständigkeit müssen tatsächliche Hinweise bestehen, dass die Tat im Bezirk begangen wurde oder der Beschuldigte dort seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 7, 8 StPO). • Erforderliche „Ergreifungs“-Handlungen im Sinne des § 9 StPO umfassen Zwangsmaßnahmen, die die Durchführung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens sichern; alleinige Identitätsfeststellung ohne Festhalten zum Zweck der Vernehmung genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte Erlass eines Strafbefehls gegen den deutschen Staatsangehörigen L., der in Straßburg/Frankreich wohnte. L. wurde verdächtigt, Anfang 2004 in Zürich eine Geschädigte wegen Vermittlung von Mietwohnangeboten getäuscht und eine Rechnung nicht bezahlt zu haben, weshalb Betrug gem. § 263 StGB behauptet wurde. Das Verfahren war zunächst wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten ausgesetzt; die Staatsanwaltschaft ließ ihn zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben. Die Polizei stellte den Beschuldigten im Stadtgebiet von Kehl fest und vernahm ihn zur Sache. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Amtsgericht Kehl den Erlass eines Strafbefehls. • Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird bejaht, da der Beschuldigte Deutscher ist und die Tat auch in der Schweiz strafbar wäre. • Kein Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 StPO): Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Tat im Bezirk des Amtsgerichts Kehl begangen worden ist; die Angabe einer Kehler Anschrift in der Anzeige ist dafür nicht ausreichend. • Keine Wohnsitzzuständigkeit (§ 8 Abs. 1 StPO): Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz in Straßburg; es liegen keine Hinweise auf gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Kehl (§ 8 Abs. 2 StPO) vor. • Kein Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§ 9 StPO): Die bloße Feststellung des Aufenthalts im Rahmen einer anderen polizeilichen Maßnahme und die anschließende Mitteilung an die ausschreibende Behörde stellen kein „Ergreifen“ dar. • „Ergreifen“ erfordert Zwangsmaßnahmen, die die Durchführung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens sicherstellen, insbesondere Festhalten oder Maßnahmen nach §§ 163b, 81b StPO; solche Maßnahmen waren hier nicht erkennbar. • Die Entscheidung des BGH vom 20.01.1999 ist nicht übertragbar, weil dort zumindest prozessuale Zwangsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung oder Erkennungsdienst bestanden, hier hingegen nicht. • Mangels Vorliegens eines Tatorts, Wohnsitzes oder Ergreifungsortes ist das Amtsgericht Kehl örtlich unzuständig. Das Amtsgericht Kehl hat die örtliche Unzuständigkeit erklärt und damit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für nicht entscheidungsbefugt informiert. Die Entscheidung beruhte darauf, dass weder Tatort- noch Wohnsitz- noch Ergreifungsgerichtsstand gegeben sind. Insbesondere begründet die bloße Feststellung des Aufenthalts im Rahmen einer anderen polizeilichen Maßnahme nicht den Gerichtsstand des Ergreifungsortes (§ 9 StPO). Die Sache verbleibt bei der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung; gegebenenfalls ist die Zuständigkeit bei dem zuständigen Gericht zu suchen oder weitere Ermittlungen zur Klärung des Aufenthalts- und Tatorts durchzuführen.