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Beschluss

522 F 2216/16 AB

AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2016:0922.522F2216.16AB.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung setzt weder Zweifel an der durch die Untersuchung zu klärenden Vaterschaft noch ein besonderes Feststellungsinteresse voraus.
Tenor
Die Einwilligung des Antragsgegners in eine genetische Untersuchung, durch die seine leibliche Abstammung von dem Antragsteller geklärt werden soll, wird gerichtlich ersetzt. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden hat. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden den Beteiligten zu gleichen Teilen auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung setzt weder Zweifel an der durch die Untersuchung zu klärenden Vaterschaft noch ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Die Einwilligung des Antragsgegners in eine genetische Untersuchung, durch die seine leibliche Abstammung von dem Antragsteller geklärt werden soll, wird gerichtlich ersetzt. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden hat. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden den Beteiligten zu gleichen Teilen auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Der antragstellende Vater im Sinne von § 1592 BGB beabsichtigt die Klärung der leiblichen Abstammung des Antragsgegners durch ein genetisches Abstammungsgutachten. Der Antragsgegner hat seine Einwilligung in eine genetische Untersuchung, durch die seine leibliche Abstammung geklärt werden soll, nicht erteilt. Er ist auch nach mündlicher Erörterung nicht hierzu bereit, hat jedenfalls eine solche Bereitschaft nicht erklärt. Der Antragsgegner hat zudem die Entnahme einer Probe verweigert, die geeignet ist, nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft die Abstammung zu klären. Der Antragsteller, der Vater im Sinne von § 1592 BGB ist, beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und anzuordnen, dass der Antragsgegner die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe, die nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft zu entnehmen ist, zu dulden hat. Die Mutter wurde nicht persönlich angehört, weil sie bereits verstorben ist. Das Gericht hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur persönlichen Anhörung gegeben. Hiervon hat der Antragsgegner nicht Gebrauch gemacht. Er ist der mündlichen Erörterung aus nicht weiter von ihm dargelegten Gründen, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens, ferngeblieben. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Anhörung wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 01.09.2016 verwiesen. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen voraussetzungslosen Anspruch in eine genetische Untersuchung, durch die die leibliche Abstammung des Antragsgegners von ihm geklärt werden soll, sowie gleichzeitig auf Duldung der Entnahme einer Probe, die geeignet ist, nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft die Abstammung des Antragsgegners zu klären. Entgegen dem Vorbringen und der Argumentation bedarf es dabei für den Antrag keiner Zweifel an der durch die Untersuchung zu klärenden Vaterschaft und auch nicht eines besonderen Feststellungsinteresses (BeckOK-BGB/Hahn, § 1598a, Rn. 2 mit Verweis auf OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 UF 251/15, Beschluss vom 25.11.2015, zitiert nach JURIS). Dem Verfahren liegt unstreitig eine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers bezüglich des Antragsgegners zu Grunde, so dass der Antragsteller auch Antragsberechtigter nach § 1598a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem Antragsgegner ist. Der Antrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Besondere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 1598a BGB sind nicht vorgesehen (vgl. Staudinger/Rauscher, (2011), § 1598a BGB, Rn. 22, zitiert nach JURIS sowie MüKoBGB/Wellenhofer, 6. Auflage 2012, § 1598a Rn. 5). Auch eine Sittenwidrigkeit der Rechtsverfolgung kann hier nicht erkannt werden. Die allein auf Vermutungen über Geschehnisse der Vergangenheit und ein mögliches damaliges Zusammenwirken der Verwandtschaft zu Lasten des Antragsgegners beruhende Argumentation ist jedenfalls nicht ausreichend, um angesichts der vom Gesetzgeber bewußt sehr weit gefassten Anspruchsgrundlage des § 1598a BGB, die bis auf die Verwandtschaftsverhältnisse noch nicht einmal eine Substantiierung des Anspruchs voraussetzt, eine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 81 FamFG, 47 FamGKG.