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Urteil

435 C 537/16

AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2016:0531.435C537.16.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung der teilweise ausgeschütteten Einlage eines Treugeberkommanditisten, wenn die Treuhandkommanditistin gegen diesen einen Freistellungsanspruch wegen der Forderung der Insolvenzschuldnerin (vormalige Kommanditgesellschaft) an den Insolvenzverwalter abgetreten hat und dieser aus der Abtretung gegen den Treugeberkommanditist vorgeht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.121,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu bezahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung der teilweise ausgeschütteten Einlage eines Treugeberkommanditisten, wenn die Treuhandkommanditistin gegen diesen einen Freistellungsanspruch wegen der Forderung der Insolvenzschuldnerin (vormalige Kommanditgesellschaft) an den Insolvenzverwalter abgetreten hat und dieser aus der Abtretung gegen den Treugeberkommanditist vorgeht. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.121,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu bezahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin aus abgetretenem Recht gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB die Ausschüttung des Jahres 2008 vom Beklagten zurückfordern. Zwar ist unmittelbare Kommanditistin der Gemeinschuldnerin die ... gewesen. Diese hat jedoch aufgrund der Beitrittserklärung des Beklagten vom 21.01.2008 in Verbindung mit dem Treuhandvertrag vom 18./19.05.2007 einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten als Treugeber-Kommanditisten. Diesen Freistellungsanspruch hat sie unstreitig am 04.02.2013 an den Kläger abgetreten. Dieser Freistellungsanspruch wandelt sich damit in einen Zahlungsanspruch (Vergleiche BGH, Urteile vom 22.03.2011, II ZR 224/08 und II ZR 271/08, zitiert nach ). Dies hat zur Folge, dass sich der Anspruch aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB aufgrund der Abtretung unmittelbar gegen den Beklagten als Treugeber-Kommanditisten richtet. Dabei sind die Ausschüttungen des Jahres 2008 wie oben dargestellt nicht als Gewinnausschüttung, sondern als Entnahme des Kapitalanteils zu werten. Denn die Gemeinschuldnerin erwirtschaftete zu keinem Zeitpunkt operative Gewinne. Ausschüttungen mindern deswegen unmittelbar das Kommanditkapital, was die Rechtsfolge des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nach sich zieht. Nach dieser Vorschrift sind Ausschüttungen, die das Kommanditkapital unterschreiten, wieder zurück zu gewähren. Bis hierhin ist die Rechtslage zwischen den Parteien unstreitig. Die Forderung ist nicht verjährt. Das Gericht kann dabei dahingestellt sein lassen, ob der ursprüngliche Freistellungsanspruch bereits mit den streitgegenständlichen Ausschüttungen im Jahre 2008 entstanden ist oder nicht. Denn mit der erfolgten Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch aus der genannten Vorschrift des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Dieser Rückforderungsanspruch beruht darauf, dass der Gläubigerschutz es erfordert, der Kommanditgesellschaft jedenfalls das Kommanditkapital zu erhalten, um daraus die Gläubigerforderungen befriedigen zu können. Diese gläubigerschützende Funktion der Norm wird jedoch erst dann virulent, wenn tatsächlich Überschuldung eingetreten ist. Denn erst in einer Situation, in der die Kommanditgesellschaft, hier die Insolvenzschuldnerin, nicht mehr in der Lage ist, ihre Gläubiger angemessen zu befriedigen, entsteht das Bedürfnis nach Gläubigerschutz. Da nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB die zurückgewährte Einlage gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft als nichtgeleistet gilt, besteht nunmehr das Bedürfnis, vom Kommanditisten die Einlage zu fordern. Folglich kann erst im Zeitpunkt der Überschuldung - oder mangels anderweitiger Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung - ein entsprechender Zahlungsanspruch überhaupt erst entstehen. Gleiches gilt für die Teilentnahme des Kommanditkapitals über § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, wie es hier der Fall ist. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass bereits zuvor, nämlich ab der Buchführung der streitgegenständlichen Ausschüttungen (Entnahmen) auch ein Anspruch der Insolvenzschuldner gegenüber der ... auf Rückgewähr bestand und folglich auch ein entsprechender Freistellungsanspruch letzterer gegenüber dem Beklagten. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich hierbei nicht um einen Anspruch der Gesellschaft aus deren originären Recht und Schutzbedürfnis handelt. Vorliegend ist gegenständlich ein Anspruch in Gläubigerschutzinteresse. Andernfalls würde es zu systemwidrigen Ergebnissen kommen. Der Treugeber-Kommanditist würde in einer Konstruktion der hier vorliegenden Art nämlich bessergestellt als der offen auftretende Kommanditist, der unmittelbar einem Rückforderungsbegehren nach den vorgenannten Vorschriften aus den oben dargestellten Erwägungen ausgesetzt ist. Ein Bedürfnis, den Treugeber-Kommanditisten besser zu stellen als den unmittelbaren und offenauftretenden Kommanditisten ist jedoch nicht erkennbar. Da unstreitig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erst im Jahre 2012 eröffnet wurde, konnte also die Verjährung nicht vor Ablauf des Jahres 2012 zu laufen beginnen. Verjährung wäre nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten. Da der Kläger bereits zuvor im Mahnverfahren den Anspruch geltend gemacht hat mit der Folge der Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten am 11.11.2015, ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab diesem Tag der Lauf der Verjährung gehemmt worden. Diese Hemmung dauert bis heute an. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der klagende Insolvenzverwalter begehrt die Rückerstattung von Ausschüttungen auf einen Treuhand-Kommanditbeteiligung. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der .... Der Beklagte zeichnete unter dem 21.01.2008 eine Beitrittserklärung zum Schiffsfond "...". Vertragspartner des Beklagten ist darin die ..., welche ihrerseits als Treuhänderin für die beitretenden Kommanditisten die Kommanditanteile an der Insolvenzschuldnerin hielt. Grundlage des Rechtsverhältnisses des Beklagten zur ... wurde Ausweis der Beitrittserklärung auch der Treuhand- und Dienstleistungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin, den Treugeber-Kommanditisten und der ... vom 18./19.05.2007 (Blatt 12 ff. der Akte). Ausweislich der Beitrittserklärung zeichnete der Beklagte einen Kommanditanteil von 40.000,00 EUR. Auf seinen Anteil erhielt der Beklagte unter dem 20.06.2008 eine Ausschüttung in Höhe von 494,43 EUR und am 06.11.2008 eine weitere Ausschüttung in Höhe von 627,41 EUR, insgesamt 1.121,84 EUR. Gewinn erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin seit dem 18.05.2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht, sondern erwirtschaftete handelsbilanzielle Verluste bis zum Jahre 2012 in Höhe von insgesamt 12.624.000,00 EUR. Unter dem 04.02.2013 trat die ... ihre Freistellungsansprüche gegenüber dem Treugeber-Kommanditisten an den Kläger ab, der die Abtretung annahm. Der Kläger beruft sich auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die vorgenannte Abtretungserklärung und ist der Auffassung, durch die Abtretung habe er einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Dieser sei nicht verjährt. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist insoweit der Ansicht, die Verjährung habe in Beziehung auf den Freistellungsanspruch der ... in dem Jahr zu laufen begonnen, in dem der Freistellungsanspruch entstanden sei. Auf der Grundlage des Klagevorbringens sei dies im Jahr der mit der Klage zurückgeforderten Ausschüttungen gewesen, nämlich im Jahr 2008. Folglich sei Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Klageforderung wurde vom Kläger mit am 11.11.2015 zugestellten Mahnbescheid vom 10.11.2015 geltend gemacht. Die Abgabe an das erkennende Gericht erfolgte am 25.01.2016.