Beschluss
700 XIV 316/15 B
AG Kassel Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2015:0504.700XIV316.15B.0A
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Tenor
In der Abschiebungshaftsache werden die aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 22.10.2015
von
der beteiligten Behörde (Regierungspräsidium Kassel)
an
den Betroffenen X zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
380,80 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Abschiebungshaftsache werden die aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 22.10.2015 von der beteiligten Behörde (Regierungspräsidium Kassel) an den Betroffenen X zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 380,80 € festgesetzt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden berechnet mit dem Antrag vom 17.12.2015. Es handelt sich insofern um Gebühren und Auslagen des im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Betroffenen tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten. Die beanspruchte Gebühr VV 6300 RVG ist entstanden und im Hinblick auf die Kriterien Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Höhe nach auch angemessen (§ 14 RVG). Die mit gesondertem Antrag vom 18.12.2015 beanspruchten Gebühren und Auslagen für die beauftragte Korrespondenzanwältin Y zur Vorbereitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unterlagen der Absetzung. Geltend gemacht wurde insofern die Gebühr W 3400 RVG nebst Auslagen. Zu beachten war jedoch, dass lediglich die notwendigen Auslagen berücksichtigt werden können. Eine Notwendigkeit der Beauftragung eines Korrespondenzanwalts war jedoch nicht gegebenen, da es in dem Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Entscheidung des Landgericht Saarbrücken: Beschluss vom 15. März 2013— 5 T 415/12 —, zu finden bei ). Der beteiligten Behörde ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Einwendungen wurden nicht erhoben.