Urteil
800 C 2582/23
AG Kassel 800. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2024:0328.800C2582.23.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein einzelner Wohnungseigentümer von demjenigen Miteigentümer die Entfernung einer Videoüberwachungsanlage verlangen kann, der durch einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft mit der Montage und Betreuung dieser Anlage beauftragt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein einzelner Wohnungseigentümer von demjenigen Miteigentümer die Entfernung einer Videoüberwachungsanlage verlangen kann, der durch einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft mit der Montage und Betreuung dieser Anlage beauftragt worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist für die vorliegende Klage nicht aktivlegitimiert, jedenfalls in dem Umfang, wie sie nach der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung noch geführt wird. Denn das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander ist durch den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.05.2016 zum TOP 6 geregelt. Der vorgenannte Beschluss ist nicht nichtig. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt (§ 23 Abs. 4 S. 1 WEG), auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB oder gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB vorliegt, der Beschluss unbestimmt ist oder gegen die Grundsätze des Wohnungseigentumsrechts verstößt, in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift oder eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft fehlt. Ein solch grober Verstoß liegt durch den Beschluss vom 19.05.2016 nicht vor. Denn die Wohnungseigentümer können im Rahmen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch wirksam zumindest auf Teile dieses Rechts aktiv verzichten. Hierbei handelt es sich mittlerweile um einen geradezu alltäglichen Vorgang. Insbesondere zahlreiche Internetdienste (beispielsweise Messenger-Dienste) erbringen ihre Leistungen nur dann, wenn ein entsprechender Verzicht durch die Nutzer zuvor erklärt wird. Auch die Beobachtung von allgemein zugänglichen Räumen und Flächen etwa zur Wahrnehmung des Hausrechts ist gesetzlich zulässig (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HDISG). Deswegen können Wohnungseigentümer für den ihrer Verwaltung unter fallenden Bereich derartiges jedenfalls dann vornehmen, wenn sie ein Beschluss darüber fassen. Ein solcher Beschluss ist dabei zwingend notwendig, die Eigentümer haben folglich eine entsprechende Beschlusskompetenz (vgl. AG München, Urteil vom 28.02.2019 – 484 C 18186/18, zit. n. juris). Zwar ist im Einzelnen umstritten, wie die Ausgestaltung eines solchen Beschlusses zu erfolgen hat und welche Grenzen dabei zu beobachten sind (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2005, 384). Selbst wenn der hier maßgebliche Beschluss vom 19.05.2016 möglicherweise als inhaltlich unscharf bezeichnet werden könnte, etwa weil er nicht ausdrücklich regelt, nach welchem Modus der Beklagte der Eigentümergemeinschaft etwaig aufgezeichnetes Material zur Verfügung zu stellen hat und nach welchen Fristen eine Löschung von solchen Aufzeichnungen zu erfolgen hat, so handelt es sich doch lediglich um Fragen, die gegebenenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen, jedoch nicht zur Nichtigkeit. Denn es erscheint immerhin die Auslegung des Beschlusses dahingehend möglich, dass der Beklagte gegenüber der Eigentümergemeinschaft (gegebenenfalls gegenüber der Hausverwaltung als deren Vertreter) in gleicher Weise verpflichtet ist, wie öffentliche Stellen datenschutzrechtlich verpflichtet sind. Der hier streitgegenständliche Beschluss ist jedoch bestandskräftig geworden, weil gegen diesen eine Anfechtungsklage nicht geführt wurde. Der Beschluss ist auch nicht deswegen nichtig, weil er über die Rechte von Betroffenen in unzumutbarer Weise hinweggegangen ist. Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft bindet die Eigentümer. Über die Eigentümergemeinschaft hinaus hat er keine rechtliche Bindungswirkung. Da die Beschlussfassung unbestritten einstimmig erfolgte, also auch mit den Stimmen des Klägers, ist deswegen eine etwaig rechtswidrige Übergehung von Rechten einzelner Wohnungseigentümer ausgeschlossen. Denn sie haben alle zugestimmt. Ob durch den Beschluss Rechte von Dritten (Mieter, Besucher, Passanten) in rechtswidriger Weise betroffen sind, kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahingestellt bleiben. Denn der Kläger kann nur seine eigenen Rechte geltend machen und nicht diejenige von Drittpersonen. Er ist insoweit im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht klagebefugt. Ebenso spielt es keine Rolle, sollte der Kläger dritten Personen gegenüber seinerseits verpflichtet sein, eine derartige Überwachung nicht zuzulassen. Dies betrifft ebenfalls nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten. Denn eine solche Pflicht des Klägers würde ihn allenfalls dazu zwingen, gegenüber der Eigentümergemeinschaft tätig zu werden. Soweit der Kläger seine Rechtsposition nunmehr anderweitig wahrnehmen möchte als bei der Beschlussfassung am 19.05.2016, so ist der Kläger gehalten, dies wiederum über die Eigentümergemeinschaft durch entsprechende Antragstellung auf der Eigentümerversammlung wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Fallvariante, dass sich der Beklagte durch die konkrete Ausführung der Installation der Kameraanlagen nichts hinreichend genau an die Vorgaben des Beschlusses vom 19.05.2016 gehalten haben sollte. Denn insoweit ist nicht der einzelne Eigentümer befugt, den Beklagten zu einem Verhalten im Rahmen der Beschlusslage anzuhalten, sondern wiederum die Eigentümergemeinschaft, gegebenenfalls vertreten durch die Hausverwaltung. Deswegen kann es dahingestellt bleiben, ob sich die beiden verbliebenen Kameraanlagen an Positionen befinden, die von der Beschlusslage gedeckt sind und ob die Ausgestaltung der einzelnen Kameraanlagen mit mehreren Objektiven statt lediglich einem „Kameraauge“ ebenfalls der Beschlusslage entspricht. Davon ist schließlich auch die Frage betroffen, wie lange der Beklagte etwaige Aufzeichnungen aufbewahren darf. Nach dem Wortlaut des Beschlusses ist er hier lediglich als der Beauftragte der Eigentümergemeinschaft anzusehen. Denn der Beschluss gestattete nicht dem Beklagten die Anbringung und Betrieb der Überwachungskameras, sondern bringt eindeutig zum Ausdruck, dass es sich um eine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft nach deren Vorgaben (beispielsweise Verzicht auf eine Attrappe, Festlegung der Montageorte) handelte, die der Beklagte lediglich ausführen sollte. Mithin muss er sich an deren Vorgaben halten, die im Zweifel nicht weiter gehen dürften, als es die gesetzliche Lage öffentlichen oder sonstigen privaten Stellen erlaubt, die derartige Überwachungssysteme (berechtigtermaßen) nutzen. Sollte der Beklagte insoweit exzessiv vorgehen - worüber das Gericht in diesem Rechtsstreit ebenfalls keine abschließende Entscheidung zu treffen braucht -, ist wiederum die Eigentümergemeinschaft gehalten, den Beklagten auf die Grenzen seiner Befugnisse im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe hinzuweisen und für die Einhaltung dieser Grenzen Sorge zu tragen. Mithin ergibt sich auch insoweit, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht aktivlegitimiert ist, sondern die Eigentümergemeinschaft insoweit aktiv werden wüsste, sollten Verstöße vorliegen. Dies bedeutet wiederum, dass der Kläger sich auch insoweit nur an die Eigentümergemeinschaft halten kann. Das Problem der fehlenden Aktivlegitimation betrifft sowohl das Klagebegehren im Hauptantrag als auch dasjenige in den beiden Hilfsanträgen. Denn nach der Beschlusslage hat der Beklagte als Beauftragter der Eigentümergemeinschaft die Kameraüberwachungsanlagen zu betreiben, was die logische Konsequenz hat, dass auch der Kläger aufgenommen wird, wenn es sich in den Bereichen der Wohnungseigentumsanlage auffällt, die schönen Kameras erfasst wird. Denn er hat bei der ursprünglichen Beschlussfassung im Jahre 2016 diesem unter zumindest konkludenten Verzichts auf seine anderslautenden Rechte zugestimmt. Auch insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, sich an die Eigentümergemeinschaft zu wenden. Fehlt es solchermaßen an Ansprüchen des Klägers in der Sache, so kann er bereits deswegen auch keine Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, so hat das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führt zu Kostenlast des Klägers. Denn das Anbringen einer weiteren Kamera zu Überwachung der Wohnungseigentumsanlage der Eigentümergemeinschaft stellt sich als über die Grenzen der Beschlussfassung vom 19.05.2016 hinausgehende Maßnahme des Beklagten im Rahmen seiner Beauftragung durch die Eigentümergemeinschaft dar. Mithin war wiederum die Eigentümergemeinschaft (und damit nicht der Kläger als lediglich ein Mitglied derselben) gehalten, den Beklagten im Rahmen seiner Beauftragung dazu anzuhalten, lediglich im Rahmen der Beschlussfassung tätig zu werden. Auch insoweit war der Kläger nicht aktivlegitimiert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestand kein Anlass, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und dem Beklagten gemäß seines Antrages vom 26.03.2024 noch ein Äußerungsrecht zur Erwiderung auf den der Entscheidung mit zugrundegelegten nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 05.03.2024 zuzubilligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Entfernung von Videoüberwachungskameras. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A in Kassel. In ihrer Versammlung vom 19.05.2016 beschloss die Eigentümergemeinschaft einstimmig zum TOP 6, an zwei Stellen Überwachungskameras sowie eine Lampe mit Bewegungsmelder anzubringen wegen der Einzelheiten des Protokolls wird auf Bl. 40R der Papierakte Bezug genommen). Mit der Installation und Überwachung der Anlage beauftragte sie den Beklagten. Der Beklagte brachte danach an drei Stellen Kameras an, wobei die Parteien darüber streiten, ob es sich um insgesamt sechs Kameras oder nur um drei Kameras handelt. Im Laufe des Rechtsstreits demontierte der Beklagte die unterhalb der Balkondecke des Balkons des Beklagten angebrachte Kamera. Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss vom 19.05.2016 sei nichtig mit der Folge, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne. Er fühle sich von den Kameras belästigt und in seiner Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Er deswegen weiter der Ansicht, dass er unmittelbar vom Beklagten die Entfernung aller Kameras verlangen könne. Ferner begehrt er die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten i. H. v. 453,87 € gemäß Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2023. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten u. a. zu Entfernung des Kamerassystems unterhalb der Balkondecke des Balkons der Wohnung des Beklagten zu verurteilen, jedoch nach Entfernung dieser Kamera insoweit den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Er beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, zwei an den Gebäuden der WEG A in Kassel wie folgt befestigte Kamerasysteme - unterhalb der Regenrinne des Garagendaches links neben der Einfahrt zu den Häusern A - außen an einem Fenster der Wohnung des Beklagten zum Innenhof hin zu entfernen, hilfsweise erkennbar funktionsunfähig zu machen, weiter hilfsweise ist zu unterlassen, mit diesen Kamerasystemen von dem Kläger Bild-und Tonaufnahmen zu machen sowie den Beklagten zu verurteilen, 453,87 € an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.05.2016. Er meint deswegen, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, sondern dass die Eigentümerversammlung bzw. Eigentümergemeinschaft insoweit aktiv werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrift-sätze Bezug genommen.