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Beschluss

620 M 8025/19

AG Kassel 620. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2020:0515.620M8025.19.00
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Tenor
Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 17.01.2020 dahingehend klargestellt und berichtigt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen monatlichen Unterhalts laufend ab dem 01.04.2020, zahlbar jeweils am 1. eines Monats in Höhe von jeweils 1.000,00 € in die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.01.2020 genannte Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils entweder den Grundschuldbrief der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubiger herauszugeben hat. Dabei wird allerdings ausdrücklich angeordnet, dass die Pfändung jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrags wirksam werden soll. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung einstweilen eingestellt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Gläubigerin zu 40% und der Schuldner zu 60% zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 17.01.2020 dahingehend klargestellt und berichtigt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen monatlichen Unterhalts laufend ab dem 01.04.2020, zahlbar jeweils am 1. eines Monats in Höhe von jeweils 1.000,00 € in die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.01.2020 genannte Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils entweder den Grundschuldbrief der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubiger herauszugeben hat. Dabei wird allerdings ausdrücklich angeordnet, dass die Pfändung jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrags wirksam werden soll. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung einstweilen eingestellt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Gläubigerin zu 40% und der Schuldner zu 60% zu tragen. I. Der Schuldner wendet sich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vergleich des OLG Frankfurt am Main (Az.: 2 UF 371/00). Das Amtsgericht Kassel hat angebliche Forderungen des Schuldners auf Antrag der Gläubigerin in dem „Grundbuch von Elmarshausen, Blatt 55 des Amtsgerichts Kassel in Abt. Ill, lfd. Nr. 4 auf sämtlichen in dem Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücken eingetragenen Eigentümergrundschuld mit Brief über 10.000.000,00 € nebst 10 Prozent Zinsen ab dem 27.01.2017" solange gepfändet bis der Gläubigeranspruch befriedigt ist. Die Vollstreckung erfolgte nach Antrag wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 11.000,00 € für die Zeit vom 01.02.2019 bis 01.12.2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 sowie monatliche Unterhaltsrente (Ehegatten) laufend ab dem 01.01.2020 jeweils zum 01. eines Monats in Höhe von jeweils 1.000,00 € sowie Zwangsvollstreckungskosten. Das Gericht hat zudem angeordnet, dass der Schuldner den für die gepfändete Eigentümergrundschuld gebildeten Grundschuldbrief an die Gläubigerin herauszugeben hat, hilfsweise zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss (BI. 26 — 31 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.02.2020 wendet sich der Schuldner gegen den erlassenen Beschluss mit dem Begehren den Beschluss aufzuheben, soweit ein persönlicher Anspruch von mehr als 730,00 € für die Monate Februar 2019 bis Dezember 2019 also mehr als 8.030,00 € bis 31.12.2019 geltend gemacht wird. Darüber hinaus beantragt er den Beschluss aufzuheben, soweit ein laufender monatlicher Anspruch ab Januar 2020 geltend gemacht wird, hilfsweise den Beschluss aufzuheben, soweit ein laufender monatlicher Anspruch von mehr als 730,00 € ab Januar 2020 geltend gemacht wird. Er begründet dies insbesondere damit, dass der zugrundeliegende Titel zum einen nicht hinreichend bestimmt sei, denn der Vergleichstext tituliere nicht einen monatlichen Anspruch in Höhe von 1.000,00 €, sondern in Höhe von 730,00 €. Nach S. 4 des Protokolls aus dem sich der Vergleichstext ergibt ist eine monatliche Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 730,00 € vereinbart. Dieser Betrag erhöhe sich auf 1.000,00 € sobald für den Sohn B nachgewiesen sei, dass für diesen BAföG gezahlt werde. Darüber hinaus enthalte der angegriffene Beschluss eine Vorauspfändung die nach Ansicht des Schuldners bei Pfändungen künftigen Unterhaltes nur bei Kontopfändungen oder Pfändung von Arbeitseinkommen zulässig sei. Eine Pfändung einer bestehenden Eigentümergrundschuld sei in diesem Fall unzulässig. Im Übrigen sei die praktische Abwicklung der Pfändung nicht möglich, da nicht feststehe in welcher Höhe Teilgrundschuldbriefe erstellt werden sollten. Mit Beschluss des Amtsgericht Kassel vom 25.02.2020 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zu einer Entscheidung über die Erinnerung eingestellt. Die Gläubigerin ist der Ansicht die Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung sei treuwidrig. Sie trägt insoweit vor, dass der Schuldner für den Sohn B seit 2006 keinen Unterhalt mehr zahle. An die Gläubigerin habe er bis Januar 2020 nahezu regelmäßig einen monatlichen Unterhaltbeitrag in Höhe von 1.000,00 € geleistet habe, was offenkundig sei und es eines Nachweises daher nicht bedürfe. Weiter ist die Gläubigerin der Ansicht, dass der Einwand hinsichtlich der Vorratspfändung nicht greife. Diese sei berechtigt, da sich der Schuldner im Zeitpunkt des Erlasses in Zahlungsverzug befunden habe. In der Folge zahlte der Schuldner am 02.03.2020 den Unterhalt vom 01.02.2019 bis einschließlich 01.03.2020. Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 hat der Schuldner die Erinnerung hinsichtlich der Ziff. 1 teilweise für erledigt erklärt, auch hinsichtlich der Pfändung von mehr als 730,00 € monatlich, nachdem der Rückstand gezahlt wurde. Hinsichtlich des zukünftigen Unterhaltes hat der Schuldner das Rechtsmittel aufrechterhalten. Er ist weiter der Ansicht, die Pfändung müsse bereits aufgrund der erfolgten Zahlungen aufgehoben werden. Gleiches gelte auch für künftige Monate. Die Pfändung führe zudem zu einer Übersicherung, da diese für monatlich 730,00 € bestehe und sich die Eigentümergrundschuld auf 10 Millionen € belaufe. Die Erstellung von monatlichen Teilgrundschuldbriefen — insbesondere aufgrund der Dauer der Erstellung der Briefe — sei dabei nicht nur unpraktikabel. Auch ergebe sich aus dem Beschluss nicht, ob ein erstrangiger oder letztrangiger Teilbetrag aus der Eigentümergrundschuld gepfändet werden soll. Auch die Herausgabebestimmung zum Grundschuldbrief sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei zudem treuwidrig, da die Gläubigerin einfachere Vollstreckungsmöglichkeiten nicht nutze. Mit Beschluss vom 31.03.2020 hat der zuständige Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem Abteilungsrichter vorgelegt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei hiernach rechnerisch nicht zu beanstanden. Im Übrigen erscheine die Bildung von monatlichen Teilgrundschuldbriefen zwar sehr aufwendig, allerdings nicht unmöglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Schuldner hat mit seiner Erinnerung lediglich teilweise Erfolg nachdem die Gläubigerseite im Erinnerungsverfahren den Antrag teilweise klargestellt hat. Die Erinnerung stellt das statthafte Rechtsmittel gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dar. Die Einwände des Schuldners greifen jedoch nicht vollständig durch. Der zugrundeliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war teilweise klarzustellen, dahingehend, dass es sich bei der ausgesprochenen Pfändung um eine zulässige Dauerpfändung handelt mit der Folge, dass diese jeweils aufschiebend bedingt wirkt. Weitere Einwände haben keinen Erfolg. Soweit der Schuldner einwendet, die Pfändung müsse bereits deshalb aufgehoben werden, da die Monate Februar und März bezahlt sind, so handelt es sich hierbei um materielle Einwände, die im Erinnerungsverfahren nicht zu überprüfen sind. Die Erklärung des Gläubiger-Vertreters aus dem Schriftsatz vom 04.03.2020, dass es lediglich noch um zukünftige Unterhaltsansprüche gehe, hat das Gericht allerdings dahingehend ausgelegt, dass ein Interesse hinsichtlich der Unterhaltsrückstände und des — zwischenzeitlich gezahlten laufenden Unterhaltes bis einschließlich März nicht mehr besteht und der der Pfändungsantrag in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten bleibt. Soweit die Parteien darüber streiten, ob eine Pfändung einer Eigentümergrundschuld — wie vorliegend erfolgt — zulässig ist, ist zu differenzieren und der Beschluss daher teilweise klarstellend zu berichtigen. Insoweit spricht der Gläubiger-Vertreter von einer „Vorratspfändung" im Schriftsatz vom 04.03.2020. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen der in § 850d Abs. 3 ZPO geregelten Vorratspfändung. Bei der es sich um eine Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Sinne der Vorschrift des Abs. 1 oder wegen Rentenansprüchen aus Anlass einer Körper- oder Gesundheitsverletzung handeln muss. Weiter muss die zu vollstreckende Forderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses wenigstens zu einem Teilbetrag fällig sein und vom Schuldner trotz Fälligkeit nicht befriedigt worden sein. Schließlich muss Gegenstand der Forderungspfändung das Arbeitseinkommen des Schuldners bzw. fortlaufende Sozialleistungen in Geld sein. Dieses ist vorliegend jedoch gerade nicht betroffen, so dass eine Vorratspfändung im Sinne des § 850d Abs. 3 ZPO bereits ausscheidet. Offen steht die nach Literatur und Rechtsprechung begründete sog. Dauer- (oder Vorauspfändung) die sich auf die Pfändung zukünftiger Ansprüche (somit auch Unterhaltsansprüche) bezieht und bei der nicht lediglich das Arbeitseinkommen gepfändet werden können (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850d). Diese ist nach der Zusammenschau des Antrages vorliegend auch beabsichtigt, was sich aus der Anregung zur Klarstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus S. 2 des Schriftsatzes des Gläubiger-Vertreters vom 04.03.2020 ergibt (dort der Satz „Zur Klarstellung sollte allerdings in der Beschwerdeentscheidung vermerkt werden, dass der Unterhalt der Gläubigerin ab Februar 2020 jeweils zum ersten eines Monats, hilfsweise zum Monatsletzten fällig wird"). Die Verstrickung der Forderung tritt bei einer solchen Dauerpfändung erst im Zeitpunkt der Fälligkeit des titulierten Anspruchs ein (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850d). Das Rechtsschutzinteresse für die Dauerpfändung besteht nur, wenn der Schuldner mit einer Rate in Rückstand geraten ist und daher zumindest wegen dieser Rate die Voraussetzungen des § 751 Abs. 1 vorliegen (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZPO § 829 Rn. 58, beck-online). Dies war im vorliegenden Sachverhalt mit den — unstreitig — zwischenzeitlich bezahlten Raten der Fall im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung einer Eigentümergrundschuld bestimmt sich nach § 857 Abs. 6 ZPO in Verbindung mit § 829 ZPO. Im Rahmen der Dauerpfändung ist die Pfändung auch von Grundschulden — im Gegensatz zur Vorratspfändung — zulässig. Dabei stellt sich zwar das praktische Problem der notwendigen Erstellung entsprechender Teilgrundschuldbriefe. Dieses in der Abwicklung doch etwas umständliche Problem macht die gewählte Art der Vollstreckung allerdings nicht per se unwirksam. Darüber hinaus sind aus dem Titel derzeit auch 1.000,00 € monatlich vollstreckbar. Dies folgt daraus, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel vorgelegt wurde. Dem Vollstreckungsgericht obliegt es nicht im Verfahren nach § 766 ZPO insoweit darüber zu entscheiden, ob die Klausel zutreffend ist oder nicht (vgl. hierzu Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 726 ZPO, Rn. 10). Aus dem Titel ergibt sich zwar auch der Betrag von 730,00 €, allerdings ebenfalls auch der höhere Betrag von 1.000,00 €, sodass das Vollstreckungsgericht bei Vorlage des entsprechenden Titels mit einer Klausel von der Vollstreckungsfähigkeit des gesamten Titels ausgehen kann. Hierfür spricht, was allerdings letztlich nicht entscheidungserheblich ist, da es sich um materielle Punkte handelt, dass zum einen die Zahlung von 1.000,00 € offensichtlich für die Vergangenheit und auch die Zukunft akzeptiert wurde und zudem mittlerweile eine öffentliche Urkunde des Sohnes vorliegt, nach der sich ergibt, dass der Schuldner — wie im Vergleich zugrunde gelegt — nicht für den Unterhalt des Sohnes seit dem Jahr 2006 aufkommen muss. Schließlich haben auch die weiteren Einwände des Schuldners keinen Erfolg. Soweit er einwendet, es gebe einfachere Vollstreckungsmöglichkeiten, so ist allein die Entscheidung der Gläubigerin welche Vollstreckungsart sie wählt, weshalb dieser Einwand nicht durchgreift. Auch der Einwand einer Übersicherung greift letztlich aufgrund der — wenn auch sehr umständlichen Möglichkeit der Erstellung von Teilgrundschuldbriefen — nicht. Auch im Übrigen ist die Herausgabebestimmung hinreichend bestimmt, da insoweit deutlich ist, was im Einzelnen gepfändet werden soll und was die konkrete Folge ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO und § 91a ZPO. Soweit die Erinnerung in der aktuell noch verfolgten Gestalt noch teilweise Erfolg hatte, waren die hierauf entfallenden Kosten zu teilen. Bezogen auf Unterhaltsansprüche über 1.000,00 € die geltend gemacht werden wird die mit je 21.000 € (gesamt 42.000 €) nach § 9 ZPO angesetzt. Die Parteien haben die Erinnerung hinsichtlich des ursprünglich vollstreckten Unterhaltsrückstandes und des laufenden Unterhalts bis März 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die insoweit streitentscheidende Frage hinsichtlich der Höhe des vollstreckungsfähigen Titels hat das Gericht bereits oben ausgeführt. Diese Ausführungen sind auch auf die Unterhaltsrückstände übertragbar, so dass der Schuldner hinsichtlich dieses Einwandes mit der Erinnerung nach bisherigem Sach- und Streitstand unterlegen gewesen wäre. Den hierauf entfallenden Anteil hat das Gericht mit 13.000 € angesetzt (11.000 € Rückstand und 3.000 € für Jan. 20202 - März 2020). Die Entscheidung hinsichtlich der weiteren Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur abschließenden Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses beruht auf § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit 732 Abs. 2 ZPO.