Urteil
435 C 1807/25
AG Kassel 435. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2025:1204.435C1807.25.00
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Leitsätze
Der Schädiger hat im Verkehrsunfallprozesse wenigstens die Indizien für das Vorhandensein eines Großkundenrabattes zugunsten des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung darzutun und zu beweisen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 794,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2022 zu zahIen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägervertreter in Höhe von 527,00 € freizuhalten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schädiger hat im Verkehrsunfallprozesse wenigstens die Indizien für das Vorhandensein eines Großkundenrabattes zugunsten des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung darzutun und zu beweisen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 794,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2022 zu zahIen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägervertreter in Höhe von 527,00 € freizuhalten. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin kann gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 115 VVG, 249 BGB weiteren Schadensersatz in geltend gemachter Höhe verlangen. Die Klägerin muss sich keinen (fiktiven) Großkundenrabatt entgegenhalten lassen. Zwar ist in der Rechtsprechung (auch in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts) grundsätzlich anerkannt, dass auch bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf der Basis eines Schadensgutachtens ein Großkundenrabatt anzurechnen ist, wenn dieser in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, zit. n. juris; AG Kassel, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 435 C 2934/19, zit. n. juris). Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB einen Geschädigten dazu verpflichtet, gegenüber dem Schädiger nicht mehr abzurechnen, als er in einer Fallkonstellation bezahlen müsste, in der keine andere Person zum Ausgleich der Reparatur verpflichtet ist. Ein solcher Rabatt ist jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation weder positiv feststellbar noch zu unterstellen. Für eine konkrete Feststellung der Einräumung eines berücksichtigungsfähigen Großkundenrabattes haben die Parteien bereits nichts konkret Verwertbares vorgetragen. Auch kann das Gericht nicht konstatieren, dass ein fiktiver derartiger Rabatt unterstellt werden könnte. Insbesondere ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, sie habe einer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Ob die Klägerin überhaupt eine solche Darlegungslast trifft, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn es fehlt bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen dafür, der Klägerin eine solche Darlegungslast aufzubürden. Auch unter dem Aspekt, dass sie als Geschädigte grundsätzlich den Schaden darzutun hat, obliegt ihr eine solche Darlegungslast über das Nichtbestehen eines Großkundenrabattes nicht. Denn die Klägerin hat ihren Schaden in zulässiger Weise durch Vorlage eines Schadensgutachtens bereits dargetan. Eine sekundäre Darlegungslast kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn der einstandspflichtigen Schädiger – hier die Beklagte – so viel vorgetragen hat, dass die Einräumung eines an sich berücksichtigungsfähigen Rabattes bei der Abwicklung des Schadens zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Die Beklagte hat sich lediglich darauf beschränkt, auf die Größe des Unternehmens der Klägerin abzustellen und auf ihre Eigenwerbung, aus der sich 350 Reparaturpartner entnehmen lassen. Allerdings ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Screenshot (Bl. 59 d. A.) auch, dass diese Reparaturpartner über das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland verteilt sind. Aus welchen weiteren Umständen zweifelsfrei daraus geschlossen werden könnte, dass die Klägerin aufgrund ihrer Unternehmensgröße bei diesen einzelnen Regionalunternehmen so viel Marktmacht besitzt, dass sie einen Großkundenrabatt durchsetzen könnte, erklärt die Beklagte indes nicht. Die allgemeine Lebenserfahrung liegt jedenfalls nicht, dass alleine die Unternehmensgröße ohne das Hinzutreten weiterer Umstände dazu führt, dass Rabatte eingeräumt werden. Schon in der erwähnten Entscheidung vom 17.12.2019 hat das erkennende Gericht hierzu Folgendes ausgeführt: „Zunächst kann das Gericht keinen Erfahrungssatz feststellen, dass Mietwagenunternehmen generell von Reparaturwerkstätten einen Großkundenrabatt eingeräumt bekommen. Insbesondere kann aus dem Umstand der Unternehmensgröße des Mietwagenunternehmens – bei der Klägerin handelt es sich um eines der größeren bundesweit (und auch international) tätigen Unternehmen der Branche - nicht geschlossen werden, dass solche Rabatte zum Standard gehören. Denn typischerweise halten Mietwagenunternehmen an zahlreichen Standorten Fahrzeugen für ihre Kunden vor, die zwischen den Standorten auch hin- und hergewechselt werden. Dabei ist auch davon auszugehen, dass es sich um Fahrzeuge unterschiedlicher Marken und unterschiedlicher Fahrzeugtypen handelt. Deswegen kann von keinerlei gesteigerter Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass gerade am Schadensort mit einer Werkstatt entsprechende Rabatt-Abreden bestehen. Da die Fahrzeuge von großen Mietwagenunternehmen typischerweise ein geringeres Alter aufweisen (in der Regel nicht mehr als ein Jahr seit Erstzulassung), kann auch nicht unterstellt werden, dass mit einer lokalen markenungebundenen Werkstatt derartige Abreden getroffen werden. Eine Rabatt-Abrede mit einer zentral gelegenen Werkstatt begegnet bereits deswegen Wahrscheinlichkeitsbedenken, weil dann gegebenenfalls die durch die Rabatte erzielbaren Einsparungen durch die Aufwendungen für die Überführung des Fahrzeuges vom Schadensort bzw. Standort zum Werkstattort neutralisiert werden können. Folglich kommt es darauf an, dass konkret das Vorhandensein eines Vorteils in Gestalt eines (Großkunden-) Rabattes festgestellt werden kann. Das Vorhandensein eines solchen Vorteils unterfällt jedoch nicht der Beweispflicht des Geschädigten, hier der Klägerin. Denn es handelt sich nicht um eine anspruchsbegründende Tatsache, sondern um eine solche, die gegebenenfalls anspruchsmindernd wirkt. Entgegen der eher in der Art eines obiter dictum geäußerten Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.10.2019 (VI ZR 45/19, zit. n. juris) vermag das erkennende Gericht keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass die Klägerin eine Nicht-Tatsache nachzuweisen hätte, auch nur im Ansatz zu erkennen. Das erkennende Gericht folgt der vorgenannten Rechtsprechung ausdrücklich nicht, sondern verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 04.06.2019 – 435 C 1567/19, zit. n. juris). Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht, dass der Abschluss von Verträgen, die zu Rabatten für die Klägerin oder vergleichbare Unternehmen führen können, sich regelmäßig der Kenntnis des Schädigers eines Verkehrsunfallereignisses entziehen. Die hinter den Schädigern stehenden Haftpflichtversicherungen verfügen jedoch über Möglichkeiten, geeignete Ermittlungen anzustellen, um sich Kenntnis von solchen Abreden zu verschaffen. Hierbei denkt das erkennende Gericht unter anderem an ihm bekannte Datenbanken und Foren, innerhalb derer Haftpflichtversicherungen allgemeine Erkenntnisse sammeln und austauschen (z.B. über ein System wie das HIS, s. AG Kassel, Urteil v. 07.05.2013 – 435 C 584/13, ZD 2014, 90), Erfahrungen aus sonstigen Regulierungsfällen usw.. Darüber hinaus ist vorstellbar, dass Versicherungen gegebenenfalls unmittelbar Auskunft von Mietwagenunternehmen erhalten können, etwa dann, wenn sie selbst als Haftpflichtversicherer der Fahrzeuge eines Mietwagenunternehmens tätig sind. Erst dann, wenn alle denkbaren sonstigen Erkenntnis- bzw. Erkenntnisverschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft und dennoch keine in irgendeiner Art und Weise verwertbaren Anhaltspunkte zu Tage getreten sein sollten, wäre über eine Beweislastumkehr nachzudenken. Ob bereits auf dem derzeitigen Stand der Dinge eine sekundäre Darlegungslast des Mietwagenunternehmens anzunehmen ist, bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner Entscheidung. Denn selbst dann, wenn die Klägerin entgegen der obenstehenden Ausführungen weiter Vortrag halten müsste, hat sie solchen im vorliegenden Verfahren bereits gehalten. Sie hat nämlich bereits in der Klageschrift ihre Unternehmensstruktur dargelegt, wonach die Klägerin selbst lediglich eine Konzerntochter des A ist und an ihrer Unternehmenszentrale in Deutschland lediglich eine Verwaltungsgesellschaft unterhält. Reparaturaufträge unterfallen danach der Kompetenz der einzelnen Vermietungsstationen, die ihrerseits bei isolierter Betrachtung nicht ohne Weiteres die Qualität eines Großkunden aufweisen. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass sie ihre Fahrzeuge nicht länger als bis zu zehn Monate im Bestand halte und im Schadensfalle gerade nicht reparieren lasse, sondern aussteuere, mithin aus dem Bestand herausnehme. Darüber hinaus ist evident, dass bei derartig jungen Fahrzeugen Wartungsmaßnahmen oder sonstige durch Alterung und/oder Verschleiß bedingte Reparaturen von allenfalls untergeordneter Häufigkeit und Bedeutung sind, was die Einräumung von Rabatten wiederum weniger wahrscheinlich macht. Den entsprechenden Vortrag hat die Beklagte unbestritten gelassen, so dass bereits deswegen kein Anlass besteht, von der Klägerin noch ein weiter intensiviertes prozessuales Verhalten zu verlangen. Dies führt weitergehend dazu, dass alleine unter Plausibilitätsgesichtspunkten angesichts des vorgenannten unbestritten gebliebenen Vortrags der Klägerin ohne Weiteres vom Fehlen eines Großkundenrabatts auszugehen ist. Schließlich berücksichtigt das Gericht auch, dass auch dann, wenn eine Partei über relevante Vorgänge keine hinreichenden Erkenntnisse hat, sie nicht alleine deswegen zivilprozessual berechtigt ist, Behauptungen gleichsam ins Blaue hinein aufzustellen. Erforderlich ist wenigstens, dass zugleich Ansatzpunkte dafür aufgezeigt werden, dass die solchermaßen aufgestellte Behauptung auch eine tatsächliche Grundlage haben kann. Diesen Anforderungen wird das Beklagtenvorbringen nicht gerecht. Alleine der Umstand, dass in anderen Fallkonstellationen Großkundenrabatte eingeräumt worden sind, genügt nicht, da - wie oben ausgeführt – gerade kein entsprechender Erfahrungssatz festgestellt werden kann, der zur Verallgemeinerung berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptung darauf zielt, dass der Prozessgegner dann in eine Situation gebracht wird, dass er eine Nicht-Tatsache nachweisen müsste. Das prozessuale Beweisrecht ist daraufhin angelegt, dass streitige Tatsachen nachgewiesen werden müssen und nicht deren Gegenteil. Anderenfalls würde das Schicksal des Prozesserfolges lediglich davon abhängen, ob solche Behauptungen aufgestellt werden oder nicht und dies unabhängig davon, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse wirklich darstellen. Denn der Nachweis einer Nicht-Tatsache ist ungleich schwerer als der Nachweis einer Tatsache, wenn nicht gar unmöglich.“ Das vorliegende Verfahren bietet keinen hinreichenden Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist ergänzend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin auch nicht um ein markengebundenes Leasingunternehmen handelt, welches bei den Partnerfirmen des Fahrzeugherstellers möglicherweise hinreichende Marktmacht haben könnte, um derartige Rabatte durchzusetzen (wobei das erkennende Gericht und das übergeordnete Landgericht in einer Vielzahl von Verfahren für ein konkretes Leasingunternehmen durch Beweisaufnahmen die Erkenntnis gewonnen hatte, dass auch dies nicht der Standardfall ist). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht ortsgebunden agiert. So hat im vorliegenden Streitfall die Klägerin das Fahrzeug erkennbar in D bei der Firma E erworben, die Zulassung des Fahrzeugs erfolgte jedoch in F. So ist nicht erkennbar, dass am Standort des Fahrzeuges eines der 350 Partnerunternehmen ansässig ist. Gerichtsbekannt ist jedenfalls im Gerichtsbezirk Kassel die Firma E nicht präsent. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch unter ökonomischen Gesichtspunkten keinerlei Anlass besteht, für die Reparatur von Schäden, für die Dritte aufkommen, ebenfalls Rabattabreden zu treffen, die man ansonsten nur für Konstellationen vereinbaren würde, in denen man selbst die Kosten zu tragen hat (AG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2023 – 43 C 1731/22, zit. n. juris). Nach den vorstehenden Ausführungen präsentiert sich vielmehr die von der Beklagten geäußerte Ansicht lediglich als eine solche, die auf einer gleichsam „ins Blaue hinein“ behaupteten Tatsachengrundlage fußt. Somit verbleibt es dabei, dass die Beklagte jedenfalls so viel hätte darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass ein Großkundenrabatt für die Klägerin in Betracht kommt (vgl. dazu auch OLG Braunschweig, Urteil vom 28. April 2023 – 1 U 16/22, zit. n. juris). Erst dann hätte die Klägerin ihrerseits wiederum Vortrag halten müssen, warum dies im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung gekommen wäre. Ohne dass es hierauf noch ankommt, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die Beklagte auch kein Vortrag dazu gehalten hat, in welcher Größenordnung ein solcher fiktiver Großkundenrabatt stattfindet, den sie behauptet hat. Die Annahme, dieser würde 20 % der Reparaturkostenrechnung betragen, erscheint rein willkürlich. Eine Grundlage für eine Schätzung, wie sie gerichtlicherseits im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten kann die Klägerin weiter die Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten an solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung erstattet verlangen. Der Höhe nach sind diese nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin die weitere Differenz zwischen Nettoreparaturkosten nach dem eingeholten Schadensgutachten und der Zahlung der Beklagten in Höhe von weiteren 110,92 € mit der Klage nicht mehr geltend gemacht hat, spielt dies keine Rolle, da eine andere Kategorie der Tabelle des RVG dadurch nicht erreicht wird, es findet kein Gebührensprung statt. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass die Bevollmächtigten der Klägerin insoweit eine 1,3 -fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale abgerechnet haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses. Die Klägerin ist ein markenunabhängiges Leasing- und Flottenmanagementunternehmen für Kraftfahrzeuge. Ihr Pkw vom Typ Ford S-Max mit dem amtlichen Kennzeichen A verunfallte am 17.05.2022 in Fällen war. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B. Die Beklagte holte ein Schadensgutachten der Firma C ein, welches Netto-Reparaturkosten i. H. v. 4.085,46 € ausweist (Bl. 6 ff. d. A.). Die Beklagte bezahlte hierauf lediglich 3.179,63 €. Darunter befindet sich ein Anteil i. H. v. 794,91 €, der den vorprozessual erfolgten Abzug der Beklagten wegen der Inanspruchnahme eines sogenannten fiktiven Großkundenrabattes zum Gegenstand hat. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung dieses Betrages unter Außerachtlassung der sonstigen von der Beklagten vorgenommenen Abzüge an dem vorgenannten Schadensbetrag. Weiter begehrt sie die Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 527,00 € aus einem Gegenstandswert von insgesamt 5.182,14 €. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin müsse sich den branchenüblichen Großkundenrabatt i. H. v. 20 % in Abzug bringen lassen. Dies ergebe sich daraus, dass sie ein großes Leasingunternehmen sei, die Rabatte nicht nur beim Kauf der Fahrzeuge erhalte, sondern auch durch die markengebundenen Fachwerkstatt den Punkt dies sei aus der Eigenwerbung zu schließen, in der sie auf 350 Reparaturpartner verweise. Die Klägerin habe näher darzulegen, dass ihr kein Großkundenrabatt eingeräumt werde. Dieser sekundären Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.