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Urteil

420 C 3722/17

AG Kassel 420. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2018:0724.420C3722.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) jeweils 50 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) jeweils 50 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die Klägerin die Erstattung der Mehrkosten begehrt, die für sie selbst angefallen sind, so folgt der Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist nämlich im Zug ihrer Geburt aufgrund einer medizinischen Fehlbehandlung geschädigt worden. Die Beklagte haftet für die Schäden, die der Klägerin daraus entstehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin konkret dargelegt, dass und in welcher Höhe die Kosten der Urlaubsreise die Kosten für die Urlaubsreise einer gesunden Person übersteigen. Die Darlegung ist hinreichend substantiiert und auch sonst plausibel. Die Darlegung des Schadens ist von Beklagtenseite auch nicht angegriffen worden. Soweit die Klägerin darüber hinaus den Ersatz auch der Betreuungskosten begehrt, so findet dieser Anspruch eine Grundlage in der vergleichsweisen Vereinbarung aus dem Jahr 2000. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten enthält diese Vereinbarung eine Regelung zu der Frage, ob und in welchem Umfang Pflege- und Betreuungskosten von der Beklagten zu tragen sind. Insbesondere heißt es in der im Tatbestand zitierten Regelung, dass „die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten" sind. Die Kosten, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, fallen unter diese Regelung. Auch insoweit hat die Klägerin die entstandenen Pflege- und Betreuungskosten hinreichend substantiiert und plausibel dargelegt. Sie hat insbesondere dargelegt, dass eine Betreuung durch drei Personen notwendig ist. Ferner hat die Klägerin dargelegt, welche Kosten für jede Begleitperson anfallen. In Bezug auf den reinen Reisepreis hat die Klägerin sich auch die Kosten anrechnen lassen, die die Begleitpersonen einsparen. Auch insoweit ist die Schadenshöhe von Beklagtenseite nicht angegriffen worden. Beide Ansprüche sind durch das von Beklagtenseite bereits gezahlte Schmerzensgeld nicht abgegolten. Das Schmerzensgeld dient der Kompensation eines immateriellen Schadens. Plakativ und bezogen auf den Gegenstand dieses Rechtsstreits formuliert, soll das Schmerzensgeld einen Ausgleich dafür darstellen, dass der Urlaub auf Gran Canaria aufgrund der Behinderung weniger schön ist, als er ohne die Behinderung gewesen wäre. So betrachtet meint das Schmerzensgeld etwas anders als die Mehrkosten, die der Klägerin für sich selbst und aufgrund des Umstandes entstanden sind, dass sie die Reise nur mit Begleitpersonen durchführen kann. Es geht hier um die Kosten, die die Durchführung der Reise überhaupt erst möglich machen. Auch bei Durchführung der Reise verbleibt es aber dabei, dass die Klägerin in ihren Reisefreuden aufgrund der Behinderung beeinträchtigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vergleich, der vor dem Hintergrund einer ärztlichen Fehlbehandlung abgeschlossen worden war. Die Klägerin wurde am 29.10.1988 in den Räumlichkeiten der Beklagten geboren. Im Zuge der Geburt der Klägerin kam es zu einer medizinischen Fehlbehandlung. Als deren Folge erlitt die Klägerin schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien im Jahr 2000 einen Vergleich ab, auf den Bezug genommen wird (BI. 5 ff. d. A.). Der Vergleich beinhaltet zunächst eine dahingehende Regelung, dass die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 550.000,00 DM an die Klägerin zahlt. Weiter beinhaltet der Vergleich die folgende Regelung: „Pflege- und Betreuungskosten, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres entstehen, sollen ab Vollendung des 25. Lebensjahres neu geregelt werden. Unter Beachtung der dann vorliegenden medizinischen Notwendigkeit sind die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten, unter Anrechnung gesetzlicher Leistungen sowie der Leistungen von Sozialversicherungsträgern." Für den Zeitraum vom 18. bis zum 25.05.2014 buchte die Mutter der Klägerin eine einwöchige Urlaubsreise nach Maspalomas auf Gran Canaria. Für die Reise wählte sie ein auf Schwerbehinderte spezialisiertes Hotel aus. Für die Reise fielen Kosten in Höhe von 1.740,00 € für die Klägerin an. Ferner war es erforderlich, dass die Klägerin durch ihre Eltern sowie durch eine weitere Betreuungsperson begleitet wird. Für jede Begleitperson fielen Kosten in Höhe von jeweils 1.430,00 € an. Für eine gesunde Person fallen für eine vergleichbare Urlaubsreise Kosten in Höhe von 800,00 € an. Die Klägerin berechnet daher wie folgt den Schaden, der ihr aufgrund ihrer Behinderung entstanden ist: Die Mehrkosten der Reise für die Klägerin selbst belaufen sich auf jedenfalls 840,00 €, wobei die Klägerin insoweit einen Abzug in Höhe von 100,00 € im Vergleich zu dem Differenzbetrag vornimmt, der sich rechenmäßig ergibt. Hierdurch will die Klägerin etwaigen Unsicherheiten bei der Schadensberechnung Rechnung tragen. Bei den Begleitpersonen rechnet die Klägerin eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10,00 € pro Tag und Person an, sodass in Bezug auf den Gesamtbetrag in Höhe von 4.290,00 € ein entsprechender Abzug vorzunehmen ist. Es verbleibt demzufolge ein Betrag in Höhe von 4.080,00 €. Die Summe aus 4.080,00 € und 840,00 € ergibt den Klagebetrag. Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem Vergleich stehe ihr ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu, die ihr durch ihre Behinderung im Zusammenhang mit der Urlaubsreise nach Gran Canaria entstanden sind. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die hier geltend gemachten Ansprüche seien durch das gezahlte Schmerzensgeld bereits abgegolten. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, in der vergleichsweisen Vereinbarung finde sich für die Ansprüche keine Anspruchsgrundlage. Auch eine Einzelfallvereinbarung sei nicht getroffen worden.