Urteil
410 C 1583/22
AG Kassel 410. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2022:0315.410C1583.22.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über die Mitgliedschaft in einer Sportschule über einen Messangerdienst, wenn die Parteien im Vertrag für derartige Erklärungen die Schriftform vorgesehen haben.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der A nicht durch die Kündigung des Beklagten per Whats-App-Nachricht vom 20.06.2019 mit Ablauf des 20.06.2019 beendet wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2021 sowie weitere 40,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den von der Klägerin am 23.02.2019 im Champions-Turnier in B für ihren Turniersieg in der Kategorie bis 60 kg verliehenen Pokal, goldschimmernd, ca. 30 cm hoch, an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über die Mitgliedschaft in einer Sportschule über einen Messangerdienst, wenn die Parteien im Vertrag für derartige Erklärungen die Schriftform vorgesehen haben. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der A nicht durch die Kündigung des Beklagten per Whats-App-Nachricht vom 20.06.2019 mit Ablauf des 20.06.2019 beendet wurde. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2021 sowie weitere 40,00 € zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, den von der Klägerin am 23.02.2019 im Champions-Turnier in B für ihren Turniersieg in der Kategorie bis 60 kg verliehenen Pokal, goldschimmernd, ca. 30 cm hoch, an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Begründet ist die Klage, soweit die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigungserklärung per WhatsApp-Nachricht vom 20.06.2019 wendet. Denn diese Kündigung entspricht nicht der im Vertrag vom 30.10.2018 vorgesehenen Schriftform für eine Kündigung. Dort ist hinsichtlich der vertragsverlängernden bzw. -beendenden Erklärungen die Schriftform vorgesehen. Die außerordentliche Kündigung – um eine solche kann es sich bei der streitgegenständlichen Erklärung nur handeln – ist dabei zwar nicht ausdrücklich genannt. Im Rahmen der vertragsergänzenden Auslegung ergibt sich jedoch ein Gesamtbild der Gestalt, dass alle derartigen Erklärungen schriftlich zu erfolgen haben. Denn es ist nicht erkennbar, warum die außerordentliche Kündigung im Ergebnis davon ausgenommen sein soll. Denn die Parteien wollten erkennbar einen gewissen Grad der Rechtssicherheit durch die Schriftformabrede erreichen, was der Natur der Sache nach eben auch die außerordentliche Vertragsbeendigung umfassen sollte. Die Erklärung mittels einer WhatsApp-Nachricht erfüllt die Schriftform nicht. § 127 Abs. 2 BGB erlaubt zwar die Übermittlung einer Erklärung, die durch Rechtsgeschäft in schriftlicher Form erfolgen muss, auch über Telekommunikationsmittel. Gemeint ist jedoch eine Erklärung, die in gleicher Weise wie ein Schriftstück verfasst ist und in einer der Übergabe des Schriftstücks ersetzenden Art an den Erklärungsempfänger übermittelt wird. Der Erklärungsempfänger muss also immer noch erkennen können, wer Aussteller ist, wobei die Unterschrift durch eine andere Forderung der Signatur ersetzt werden kann, und er muss in der Lage sein, dieses Schriftstück auszudrucken und dauerhaft abzuspeichern bzw. zu archivieren. Folglich ist von dieser Formerleichterung des § 127 Abs. 2 BGB die Übertragung nicht nur mittels Übergabe eines Schriftstückes erfasst, sondern auch die Übersendung beispielsweise mittels Telegramm, Telefax, Computerfax oder E-Mail. Nicht erfasst hiervon ist die Übermittlung mit einem Messengerdienst, wie es das System WhatsApp erlaubt. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte. In seiner derzeitigen Gestalt wurde § 127 Abs. 2 BGB im Jahr 2001 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt war die Kommunikation mit Messengerdiensten noch von sehr deutlich untergeordneter Bedeutung und nicht allgemein verbreitet, insbesondere nicht im Rechtsverkehr (vgl. dazu Nissel, Rechtsgeschäftsmodernisierungsgesetz Kapitel 4.2., zit. n. BeckOnline). Folglich versteht die herrschende Meinung die Vorschrift auch nur dahingehend, dass insbesondere die oben genannten Telekommunikationswege davon erfasst sind, nicht aber der Messengerdienst (vgl. die Ausführungen bei Palandt/Ellenberger, 80. Auflage § 127 BGB Rdrn. 2, BeckOK/Wendtland, § 127 BGB Rdnr. 3 f., BeckOGK/Wollenschläger, § 127 BGB Rdnr. 53; Münchener Kommentar/Einsele, § 127 BGB Rdnr. 10; Roßnagel/Jandt, Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste § 127 BGB Rdnr. 18; Schulze/Dörner, § 127 BGB Rdnr. 6; a.A. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 127 BGB Rdnr. 3). Den Anforderungen genügt die Übermittlung per Messengerdienst nicht. Insbesondere fehlt es an einer hinreichend sicheren (gegebenenfalls auch nur elektronischen) Möglichkeit der Archivierung und des Ausdrucks. Denn derartige Nachrichten werden typischerweise nur über Smartphones versendet, ohne dass eine dauerhafte Aufbewahrung auf diesen kurzlebigen Gerätschaften gesichert wäre. Hinzu kommt der Umstand, dass selbst der bloße Namenszusatz nicht ohne weiteres hinreichend sichere Gewähr bietet, welche Person die darin enthaltene Erklärung rechtlich verantwortet, wenn es sich um eine über den Austausch rein private Nachrichten hinausgehende rechtsgeschäftliche oder in sonstiger Weise bindende Erklärung handeln soll. Ferner ist dabei zu berücksichtigen, dass ein Formerfordernis auch die Bedeutung hat, die erklärende Person zu warnen und vor übereilter Abgabe der Erklärung zu schützen. Ein Messengerdienst wird aber weit überwiegend nur zum raschen Austausch rein privater Nachrichten benutzt und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Denn bei Letzteren steht nämlich nicht die Emotionalität privater Nachrichten im Vordergrund, sondern das überlegte Handeln mit entsprechenden rechtlichen und ökonomischen Konsequenzen. Ein Messengerdienst und dessen Benutzung ist folglich ungeeignet, um eine solche Funktion des Formerfordernisses zu wahren, weil insbesondere die typische Art und Weise der Benutzung dem entgegensteht. Auch lässt der Vertrag der Parteien vom 30.10.2018 erkennen, dass eine derartige Erleichterung von den Parteien gerade nicht gewollt war, sondern diese davon ausgehen, dass gesteigerte formale Anforderungen an die Erklärung hinsichtlich Vertragsbeendigung oder –verlängerung zu stellen sind, zumal die Parteien im hier gegenständlichen Vertrag die ebenfalls eine Vereinfachung darstellende Textform im Sinne des § 126b BGB gerade nicht gewählt haben. Schließlich dient es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen gerade auch dem Verbraucherschutz, die formalen Zulässigkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ohne vorherige klare und eindeutige Abrede der Parteien hierüber zu verneinen. Dabei wird der solchermaßen festzustellende Formmangel der Kündigung vom 20.06.2019 nicht dadurch geheilt, dass die Parteien auf anderem Wege einander zu erkennen gegeben haben, dass im Ergebnis keine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mehr in Betracht kommt. Dies würde allenfalls dazu führen, dass möglicherweise über eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses zum regulären Ende der Vertragslaufzeit (30. bzw. 31.10.2019) zu befinden sein könnte. Darauf kommt es aber im vorliegenden Rechtsstreit deswegen nicht an, weil die Klägerin lediglich die Feststellung begehrt, dass eine außerordentliche Vertragsbeendigung nicht stattgefunden hat. Deswegen spielt die Frage, ob der Vertrag nach Ablauf der zunächst vereinbarten einjährigen Dauer noch fortgesetzt oder beendet worden ist, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle mehr. Ebenfalls ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dann nicht mehr von Bedeutung, ob dem Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung insbesondere wegen eines etwaig vertragswidrigen Wettbewerbsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem zur Verfügung stand oder nicht. Diese zwischen den Parteien streitige Frage kann dahingestellt bleiben. Sie wäre nur dann von Bedeutung gewesen, wenn eine formwirksame Kündigung seitens des Beklagten erfolgt wäre. Da die Kündigung des Beklagten nicht formwirksam war, ist der Klägerin insoweit ein nach § 280 BGB zu erstattender Schaden entstanden, als sie die für 40,00 € erworbene Mitgliedskarte des D Wettkampfkomitees nicht mehr verwenden konnte, weil unstreitig für deren Einsatz auch die Mitgliedschaft in einer angeschlossenen Sportschule der Art derjenigen des Beklagten erforderlich war. Da jedoch der Beklagte diese Mitgliedschaft verneint hat, konnte die Klägerin diese Karte auch nicht mehr in rechtmäßiger Weise einsetzen. Der Beklagte war wenigstens gehalten, eine formwirksame Kündigung zu erklären, zumal er selbst der Verwender des die Schriftform für Kündigungen vorsehenden Formularvertrages im Sinne der §§ 305 ff. BGB ist. Dieser Anspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB zu verzinsen. Darüber hinaus kann die Klägerin die Herausgabe des Pokals für ihren Sieg beim Champions-Turnier in B am 23.02.2019 gemäß § 985 BGB verlangen. Dieser Pokal war ihr von den Wettkampfveranstaltern für ihre sportlichen Leistungen übergeben und damit übereignet worden. Eine weitere Übereignung an den Beklagten hat nicht erkennbar stattgefunden. Die Überlassung des Pokals zur Ausstellung in den Räumlichkeiten der Sportschule des Beklagten ist dabei nicht als Schenkung mit Übereignungswillen zu verstehen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Typischerweise handelt es sich hier um eine Leihgabe, gegebenenfalls Dauerleihgabe, jedenfalls für die Zeit der Verbundenheit mit der Sportschule (bzw. einem Verein). Besondere Umstände, die zu einem anderen Schluss führen könnten, vermag das Gericht nicht festzumachen. Dabei geht die Klägerin erkennbar auch nicht selbst von einer Schenkung aus. Ihre Ausführungen im jüngsten (undatierten) Schriftsatz (insbesondere dort Seite 10, Bl. 158 d.A.) sind auch nicht so zu verstehen, sondern allenfalls als vorsorgliche Rechtsausführungen zur Frage eines Widerrufs der Schenkung. Da jedoch ein Schenkungsvertrag nicht feststellbar ist, insbesondere keine dauerhafte Übereignung an den Beklagten, kommt es auf die Frage der Widerruflichkeit eine Schenkung in diesem Zusammenhang nicht an. Schließlich kann die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG einen angemessenen Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung des Lichtbildes verlangen, welches den Beklagten anlässlich eines Wettkampfes am 25.05.2019 in F zeigt. Unstreitig ist die Klägerin die Fotografin (Lichtbildnerin im Sinne des § 72 UrhG) und ebenso unstreitig hatte der Beklagte von ihr keine Berechtigung erfahren, dieses Lichtbild etwa für werbliche Zwecke im Zusammenhang mit seinem Internetauftritt zu verwenden. Der Höhe nach ist dieser Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessen. Dies bedeutet, dass der Schadensersatzanspruch demjenigen Betrage entspricht, der bei rechtmäßigen Nutzung als angemessene Vergütung geschuldet wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht als professionelle Fotografin agiert (sie ist ihren Angaben zufolge Diplom-Sozialpädagogin) und es sich bei diesem Lichtbild erkennbar um eine nicht professionell gefertigte Momentaufnahme anlässlich eines Sportereignisses handelt. Eine besondere Gestaltungshöhe im Sinne eines Lichtbildwerkes ist nicht erkennbar. Folglich ist eine Lizenzgebühr im Wege der richterlichen Schätzung nicht höher anzusetzen als sie etwa für einfache in der Tagespresse verwendete Lichtbilder bezahlt wird. Die dafür üblicherweise entrichteten Preise bewegen sich nach der langjährigen beruflichen Erfahrung des Abteilungsrichters in der Größenordnung zwischen 30 € und 60 €. In Ansehung des konkreten Lichtbildes erscheint deswegen ein Betrag von 40 € angemessen. Der aus § 97 Abs. 1 UrhG abzuleitende Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Nutzung des Lichtbildes war zwar ursprünglich begründet. Denn im Ergebnis unstreitig hatte der Beklagte keine Berechtigung zur Nutzung. Alleine der Umstand, dass die Parteien über den Vertrag vom 30.10.2018 miteinander verbunden waren, führt nicht dazu, dass der Beklagte allein aufgrund der Überlassung des Lichtbildes zu Nutzungshandlungen im Sinne der §§ 15 ff. UrhG berechtigt gewesen wäre. Nachdem im Verhandlungstermin vom 15.03.2022 unstreitig geworden ist, dass der Beklagte das Lichtbild von seinem Internetauftritt entfernt hat, ist dieser Klageantrag mangels Anpassung an diese Situation jedoch unbegründet geworden. Ein eventuell weitergehender Unterlassungsanspruch ist mit der Klage nicht geltend gemacht worden. Unbegründet ist auch das Begehren auf Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 20.06.2019 von der Klägerin entrichtet wurden. In dem Zeitraum ab Vertragsbeginn bis zu dieser Form unwirksamen Kündigung war die Klägerin nämlich berechtigt und in der Lage, die Leistungen, zu denen der Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 30.10.2018 verpflichtet war, in Anspruch zu nehmen. Deswegen schuldet sie für diesen Zeitraum auch ohne weiteres nach wie vor die bereits entrichteten Beträge. Zwar hat die Klägerin darüber hinaus erklärt, sie begehre die Rückerstattung dieser Beträge auch im Wege des Schadensersatzes im Hinblick auf die unberechtigte vorzeitige Vertragsbeendigung. Hierfür fehlt es jedoch an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Einen konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB hat die Klägerin nicht dargetan. Eine Vermögensminderung bei der Klägerin aufgrund der Form unwirksamen Vertragsbeendigung durch den Beklagten ist nicht erkennbar geworden, ebenso wenig ein etwaig entgangener Gewinn im Sinne des § 252 BGB. Beides hat die Klägerin nicht dargetan. Ein etwaiger immaterieller Schaden, den die Klägerin erlitten haben und der zu einer Entschädigung führen könnte, ist ebenfalls nicht dargetan. Nach § 253 Abs. 1 BGB bedarf es hierfür einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Eine solche ist weder erkennbar noch von der Klägerin aufgezeigt. Insbesondere ist ein Fall des § 253 Abs. 2 BGB (Verletzung von Körper, Gesundheitsrecht oder sexueller Selbstbestimmung) nicht gegeben. Schließlich kann die Klägerin aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt weitere 120,00 € (nebst geltend gemachten Prozesszinsen) verlangen. Einen Anspruchsgrund hat sie nicht nachgewiesen. Als Anspruchsgrundlage kommt nach dem Vorbringen der Klägerin lediglich eine entsprechende Zusage des Beklagten an die Mitglieder seiner Sportschule in Betracht. Zwar hat es eine solche gegeben, zwischen den Parteien ist insoweit aber streitig, ob die Klägerin hiervon erfasst war. Mithin unterfällt es der Beweislast der Klägerin, dass sie Betroffene bzw. Adressatin einer solchen Zusage war. Das Lichtbild, welches die Klägerin auf Seite 6 ihres jüngsten undatierten Schriftsatzes (Bl. 154 d.A.) hierzu präsentierte, genügt jedoch nicht, diese Beweislast zu erfüllen. Zwar findet sich auf der dort abgebildeten Tafel mit Terminen ein handschriftlicher Eintrag mit dem Inhalt „Gold = Nächstes Turnier [z]ahlt die ASK“. Dieser ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Wettkampfterminen, die den Hauptaussagegehalt dieser Tafel ausmachen, um solche handelte, die für die Klägerin in Betracht kamen. Außerdem geht die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen in diesem Sachzusammenhang davon aus, dass es sich um eine Tafel für Schüler und Schülerinnen handelt, mithin um denjenigen Personenkreis, für den der Beklagte eingeräumtermaßen Kosten übernehmen wollte. Entscheidend ist jedoch, dass auch eine solche ausgehängte Information in ihrer rechtlichen Tragweite auch durch zusätzliche Erklärungen des Beklagten näher definiert werden kann, etwa in der Art und Weise, wie sie der Beklagte behauptet hat. Ob eine entsprechende verbindliche Zusage gegenüber der Klägerin bestand, hätte also eines weiteren Beweises bedurft. Die hierfür von der Klägerin zunächst angeführten Zeugen konnten jedoch nicht geladen werden, weil die Klägerin trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises ladungsfähige Anschriften ihrer Zeugen nicht benannt hat. Schließlich ist auch die vom Beklagten behauptete Einschränkung des Adressatenkreises auf Schüler und Studenten lebensnah, da hieraus der besondere Bedarf an Förderung des ökonomisch typischerweise noch schwachen Nachwuchses spricht. Dies trifft für die Klägerin nicht (mehr) zu. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.412,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG. Auf die Zahlungsanträge entfällt ein Anteil von 712,00 €, auf den Feststellungsantrag unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Vertrages vom 30.10.2018 ein Anteil von 600,00 €; auf den Herausgabeantrag bezüglich des Pokals ein Anteil von 100,00 € sowie auf den urheberrechtlichen Beseitigungsantrag ein weiterer Anteil von 1.000,00 €. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Sportschule des Beklagten, die Zahlung von bereits entrichteten Mitgliedsbeiträgen und sonstiger Beträge in Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft, die Herausgabe eines Pokals, die Entfernung eines von ihr gefertigten Lichtbildes aus dem Internetauftritt des Beklagten sowie Schadensersatz wegen der Verbreitung und Verwendung dieses Lichtbild. Mit Formularvertrag vom 30.10.2018 trat die Klägerin in das Sportstudio bzw. die Sportschule des Beklagten ein. Dieser hatte zunächst eine Laufzeit von einem Jahr und enthielt Regeln über die Verlängerung und die Kündigung, welche schriftlich zu erfolgen hatte. Wegen der Einzelheiten des Vertragstextes wird auf dessen Ablichtungen Bl. 5 und Bl. 88 d. A. Bezug genommen. Im Frühjahr/Frühsommer des Jahres 2019 nahmen die Klägerin und die C Kontakt zueinander auf, wobei die C die Klägerin als Leiterin eines Kampfsportkurses gewinnen wollte. Zuvor hatte der Beklagte bei der C ähnliche Sportkurse geleitet. Im Hinblick darauf erklärte der Beklagte mit WhatsApp Nachricht vom 20.06.2019 die Kündigung des Vertrages zwischen den Parteien (auf Bl. 11 d. A. wird verwiesen). Danach nahm die Klägerin von der Aufnahme eine Tätigkeit für die C wieder Abstand. Nach der Kündigung konnte die Klägerin an Wettkämpfen des D Wettkampfkomitees nicht mehr teilnehmen, obwohl sie zuvor eine Mitgliedskarte für 40,00 € erworben hatte, da auch die Mitgliedschaft in einer Sportschule der Art wie vom Beklagten betriebenen Voraussetzungen war. Bereits zuvor hatte die Klägerin dem Beklagten einen von ihr während der Zeit ihrer Mitgliedschaft bei der Sportschule des Beklagten gewonnenen Pokals zur Verfügung gestellt. Weiterhin hatte sie ein von ihr anlässlich eines Wettkampfes gefertigtes Lichtbild, welches den Beklagten zeigt, diesem zur Verfügung gestellt, welches der Beklagte dann auf seinem Internetauftritt einstellte, ohne dies zuvor mit der Klägerin abzusprechen. In der Zwischenzeit ist das Lichtbild dort wieder entfernt. Die Klägerin hält die Kündigung vom 20.06.2019 für unwirksam. Sie ist der Ansicht, deswegen habe ihr der Beklagte die Mitgliedsbeiträge für die Zeit ab Vertragsschluss bis zur Erklärung dieser Kündigung in Höhe von insgesamt 452,00 € wieder zu erstatten. Auch schulde der Beklagte ihr eine Entschädigung wegen der ihrer Ansicht nach unberechtigten vorzeitigen Vertragskündigung. Deswegen sei auch die Zahlung für die Mitgliedskarte des D Wettkampfkomitees umsonst aufgewendet gewesen, so dass sie die Erstattung dieses Betrages verlangen könne. Weiter behauptet sie, der Beklagte habe zugesichert, die Antrittsgebühren für ein Wettkampfturnier in E am 13.04.2019 i. H. v. 120,00 € zu übernehmen, wenn Mitglieder seiner Sportschule zuvor eine Goldmedaille bei einem Wettkampf gewonnen hätten; sie habe zuvor eine solche Goldmedaille errungen. Den Pokal könne sie herausverlangen, weil sie diesen gewonnen habe. Selbst wenn man dessen Überlassung an den Beklagten als Schenkung qualifiziere, könne sie diesen wegen groben Undanks wieder herausverlangen. Die unbefugte Nutzung des Lichtbildes verletze ihre Urheberrechte, sie könne deswegen auch dessen Entfernung verlangen und Schadensersatz fordern. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der A nicht durch die Kündigung des Beklagten per Whats-App-Nachricht vom 20.06.2019 mit Ablauf des 20.06.2019 beendet wurde; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 612,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der am 17.06.2021 eingetretenen Rechtshängigkeit sowie weitere 40,00 € zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den von der Klägerin am 23.02.2019 im Champions-Turnier in B für ihren Turniersieg in der Kategorie bis 60 kg verliehenen Pokal, goldschimmernd, ca. 30 cm hoch, an die Klägerin herauszugeben sowie den Beklagten zu verurteilen, die Verwendung eines von der Klägerin am 25.05.2019 während der NAGA- Wettkämpfe in Limburg gefertigtes Foto, das den Beklagten auf der Tribüne sitzend und seine Handgelenke bandagierend zeigt, von allen von ihnen genutzten öffentlichen Plattformen zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei formal wirksam, zumal es wegen des Verhaltens der Klägerin mehrere Kündigungsgründe gegeben habe. Den Zahlungs- und Herausgabeforderungen der Klägerin trete er entgegen. Insbesondere habe die Zusage zur Übernahme von Antrittsgebühren bei dem Wettkampf in E nur für Schüler und Studenten gegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.