Urteil
424 C 1698/19
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2023:0622.424C1698.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.269,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2019 sowie weitere 157,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 56 % und der Kläger zu 44 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.269,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2019 sowie weitere 157,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 56 % und der Kläger zu 44 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG. Die diesbezüglichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen unproblematisch und unstreitig vor. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger auch den dazu. erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2016, 3363). Von den durch das Privatgutachten der Central Gruppe ermittelten Reparaturkosten i. H. v. 3.217,69 € netto sind nach Verrechnung mit den Kosten für den Austausch des linken Hinterrades Abzüge i. H. v. 9,91 € gerechtfertigt. Dies betrifft zunächst einen Abzug bei den Lackierkosten i. H. v. 188,61 €. Der Sachverständige hat die Behauptung des beweisbelasteten Klägers, dass eine Lackierung mit der Lackstufe 4 und Gesamtkosten i. H. v. 1.225,95 € erforderlich sei, nicht bestätigt. Er führt hierzu aus, dass eine Spachtelfläche von weniger als 50 % der Gesamtfläche des Seitenteils erforderlich sei. Lackstufe 4 sei damit nicht erforderlich. Die Kosten für eine Instandsetzungslackierung in der Lackstufe 3 würden 967,06 € betragen. Das Gericht folgt insoweit den nachvollziehbaren und von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausgehenden Ausführungen des Sachverständigen. Die Differenz zwischen den geltend gemachten 1.225,95 € und den von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen 967,06 € beträgt 258,89 €. Die Beklagten nehmen indes nur einen Abzug i. H. v. 188,61 € vor, so dass dieser Abzug zu berücksichtigen, der darüberhinausgehende Betrag aber zwischen den Parteien unstreitig ist. Hinsichtlich der Position „Spur Hinterräder einstellen" i. H. v. 33,70 € hat der Sachverständige die Erforderlichkeit ebenfalls nicht bestätigt. Die Schäden an der Felge würden Vorschäden darstellen. Eine Achsvermessung sei daher nicht eindeutig dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen. Die Fahrwerksvermessung und die zugehörigen Verbund- und Einstellarbeiten seien schadensbedingt nicht erforderlich. UPE-Aufschläge sind auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung zu ersetzen, soweit sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären und regional üblich sind (BGH, NJW 2019, 852, 854). Dass dies in der hiesigen Region der Fall ist, ist aus unterschiedlichen anderweitigen Verfahren gerichtsbekannt. Ein Abzug für die UPE-Aufschläge i. H. v. 87,72 € ist daher nicht gerechtfertigt. Der Kläger muss sich hinsichtlich der Reparatur auch nicht auf eine markenfreie Werkstatt verweisen lassen. Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 14. 5. 2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Vorliegend konnte der Kläger durch die Fotos der Service-Nachweise beweisen, dass er sein Fahrzeug ausschließlich in einem Fachbetrieb warten und reparieren lassen hat. Ein Verweis auf eine markenfreie Werkstatt wäre ihm demnach unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung unzumutbar. Ein Abzug in Höhe von 969,69 € ist diesbezüglich daher nicht gerechtfertigt. Von den durch das Privatgutachten ermittelten Reparaturkosten i. H. v. 3217,69 € netto sind daher Abzüge i. H. v. 222,31 € gerechtfertigt (188,61 € Lackierkosten + 33,70 € Spur Hinterräder einstellen). Hilfsweise hat der Kläger seine Klage darauf gestützt, dass auch der Austausch des linken Hinterreifens erforderlich sei und hierfür Reparaturkosten i. H. v. 220,00 € anfallen würden. Die Erforderlichkeit des Austausches des linken Hinterreifens wird durch die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen C vom 23.05.2022 bestätigt. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass aufgrund der Kontaktspuren an der Reifenseitenwand eine Schädigung des strukturellen Aufbaus der Karkasse nicht auszuschließen sei. Bei einer ordnungsgemäßen Reparatur sei der hintere linke Reifen daher auszutauschen. Bei einer dokumentierten Profiltiefe aller Reifen von 7 mm sei aber der Austausch des linken hinteren Reifens ausreichend. Die hierfür anfallenden Kosten würden inklusive aller notwendigen Arbeitsschritte und inklusive des Austausches des Ventils 212,40 € netto betragen. Auch insoweit vermag sich das Gericht aufgrund den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich anzuschließen. Insgesamt ist daher ein Abzug in Höhe von 9,91 € (222,31 € - 212,40 €) gerechtfertigt. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Klageantrags zu 1. folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist durch Ablauf der mit Schreiben vom 01.02.2019 gesetzten Frist eingetreten. Soweit die Versicherung des Beklagten in Verzug gesetzt worden ist, wirkt dies trotz § 425 Abs. 1, 2 BGB auch zu Lasten des Beklagten denn gem. A.1.1.4 AKB d. h. der der Versicherung vom Beklagten erteilten Regulierungsvollmacht, ergibt sich hier aus dem Schuldverhältnis „ein anderes" i. S. d. § 425 Abs. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass sich der Beklagte gem. § 164 Abs. 1, 2 BGB die den Verzug begründende Wirkung der gegenüber der Versicherung ausgesprochenen Zahlungsaufforderung zurechnen lassen muss (OLG München, NJOZ 2017, 534 Rn. 32, beck-online). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 157,79 €. Auch die angefallenen Rechtsverfolgungskosten, mithin die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, zählen zu dem gem. § 249 BGB ersatzfähigen Schaden, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 10.01.2006 - VI ZR 43/05). Etwas anderes gilt nur in einfach gelagerten Fällen. Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls stellt jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe jedoch regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar (BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19). Der Bemessung des Feststellungsanspruchs und des Gegenstandswerts durch den Klägervertreter begegnen dabei keine Bedenken. Es bestand ursprünglich ein Anspruch i. H. v. 506,82 €. Abzüglich bereits gezahlter 349,03 € verbleibt ein Restanspruch i. H. v. 157,79 €. Die Zinsforderung ist diesbezüglich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Im Falle einer Geldschuld besteht ab Rechtshängigkeit, in analoger Anwendung des § 187 I BGB hier mithin ab dem 06.06.2019, ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB jeweils fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu ersetzen, hat der Kläger indes nicht. Es fehlt diesbezüglich das Feststellungsinteresse. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Zu verneinen ist ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 601). Dies ist hier jedoch der Fall. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde zwischenzeitlich von dem Kläger veräußert, sodass nicht ersichtlich ist, dass ein weiterer Schaden eintreten kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.279,63 € festgesetzt. Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis, welches sich am 24.01.2019 in Kassel ereignete und bei dem der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen A durch das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B beschädigt wurde. Der Beklagte geriet während einer parallelen Kurvenfahrt der beiden Fahrzeuge auf die Spur des Klägers, wodurch es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Einwände zur Haftung dem Grunde nach werden von der Beklagtenseite nicht erhoben. Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug sachverständig bewerten. Der Sachverständige stellte einen Reparaturschaden i. H. v. 3.217,69 € netto fest. Für das Gutachten wurden dem Kläger 700,23 € berechnet. Der Kläger beauftragte bereits außergerichtlich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche. Mit Schreiben vom 01.02.2019 forderte der Klägervertreter außergerichtlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers unter Fristsetzung bis zum 15.02.2019 zur Zahlung von insgesamt 3.242,69€ sowie zur Abgabe einer titelersetzenden Feststellungserklärung auf. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf 1.938,06 € auf die Nettoreparaturkosten, 25 € auf die Kostenpauschale und 700,23€ auf die Sachverständigenkosten. Auf die außergerichtliche Rechnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 506,82 € wurden 349,03 € gezahlt. Das Klägerfahrzeug wurde zwischenzeitlich verkauft. Der Kläger behauptet, dass die vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten i. H. v. 3.217,69€ zur vollständigen Reparatur des Schadens erforderlich seien. Einstellarbeiten seien unfallbedingt notwendig, Lackierkosten seien, wie im Gutachten abgerechnet, angemessen. Das Fahrzeug des Klägers sei „scheckheftgepflegt" gewesen. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass auch ein Austausch des linken Hinterrades notwendig sei, wofür Reparaturkosten i. H. v. 220,00 € erforderlich sein. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.279,63 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2019 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 157,79 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsähnlichkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 24.01.2019 in Kassel zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf einen Dritten übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, es seien allenfalls Reparaturkosten i. H. v. 1.938,06 € erforderlich. Einstellarbeiten seien nicht erforderlich gewesen, wofür ein Abzug i. H. v. 33,70 € zu erfolgen habe. Hinsichtlich der Lackierkosten sei Lackstufe 4 nicht erforderlich, sondern Lackstufe 3 ausreichend, was einen Abzug i. H. v. 188,61 € rechtfertige. UPE-Aufschläge in Höhe von 87,72 € seien bei fiktiver Abrechnung in Abzug zu bringen. Zudem könne der Kläger auf eine günstigere nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wofür ein weiterer Abzug i. H. v. 969,69 € gerechtfertigt sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und -stellungnahmen gemäß der Beweisbeschlüsse vom 10.10.2019, 27.04.2020, 02.03.2021 sowie 23.03.2022. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen C vom 29.02.2020, die Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.10.2020, das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 02.03.2021, die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 24.06.2021, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 sowie die schriftliche Ergänzung des Sachverständigen vom 23.05.2022. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 05.06.2019 zugestellt.