Beschluss
786 XVII A 2488/15
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2017:0928.786XVII.A2488.15.00
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Leitsätze
1. Die Erweiterung der Aufgabenkreise um den Bereich „Widerruf von Vollmachten“ kann auch in Hinblick auf BGH Entsch. v. 28.07.2015, Az.: XII ZB 674/14 unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen, soweit nicht die Vermögenssorge betroffen ist und ein feststellbarer Wille der Betroffenen dies auch in Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht erforderlich macht.
2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit kann auch bei einzelnen sogenannten „lichten Momenten“ eine Entscheidung über den Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“ erfordern.
3. Die Einrichtung eines Kontrollbetreuers stellt kein milderes Mittel dar, soweit die Gründe für die Erweiterung der Aufgabenkreise gerade im Bereich der Identität des Vorsorgebevollmächtigten und dem Verhältnis der Betroffenen zu diesem liegen
Tenor
In der Betreuungssache
…
wird der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert um:
Widerruf der von X und A erteilten Vorsorgevollmachten.
Er umfasst künftig:
Vermögenssorge
Wahrnehmung der Rechte d. Betroffenen gegenüber d. Bevollmächtigten
Widerruf X und A erteilten Vorsorgevollmachten
Einwilligungsvorbehalt:
Vermögenssorge
Die bisher angeordnete Überprüfungsfrist zum 11.02.2023 bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erweiterung der Aufgabenkreise um den Bereich „Widerruf von Vollmachten“ kann auch in Hinblick auf BGH Entsch. v. 28.07.2015, Az.: XII ZB 674/14 unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen, soweit nicht die Vermögenssorge betroffen ist und ein feststellbarer Wille der Betroffenen dies auch in Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht erforderlich macht. 2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit kann auch bei einzelnen sogenannten „lichten Momenten“ eine Entscheidung über den Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“ erfordern. 3. Die Einrichtung eines Kontrollbetreuers stellt kein milderes Mittel dar, soweit die Gründe für die Erweiterung der Aufgabenkreise gerade im Bereich der Identität des Vorsorgebevollmächtigten und dem Verhältnis der Betroffenen zu diesem liegen In der Betreuungssache … wird der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert um: Widerruf der von X und A erteilten Vorsorgevollmachten. Er umfasst künftig: Vermögenssorge Wahrnehmung der Rechte d. Betroffenen gegenüber d. Bevollmächtigten Widerruf X und A erteilten Vorsorgevollmachten Einwilligungsvorbehalt: Vermögenssorge Die bisher angeordnete Überprüfungsfrist zum 11.02.2023 bleibt unberührt. Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 11. Feb. 2016 ein Betreuer bestellt. Betreuer ist Herr B, C-Straße, PLZ_D. Es ist erforderlich, die Betreuung für Frau E antragsgemäß zu erweitern, weil sie aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich Demenz vom Alzheimertyp nicht in der Lage ist, die als neue Aufgaben des Betreuers hinzugekommenen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies ergibt sich aus den gerichtlichen Ermittlungen. Diese stützen sich insbesondere auf a) die persönliche Anhörung und b) den unmittelbaren Eindruck des Gerichts. In dem Gutachten vom 25.07.2017 hat der Sachverständige, Herr F, ausgeführt, bei der Betroffenen seien erhebliche Gedächtniseinbußen festzustellen, sowohl in der Zeitgitterorientierung, als auch im Altzeit- und Kurzzeitgedächtnis. Insbesondere könne sie keine Daten rekapitulieren, erinnere sich indes aber an Inhalte als solche. Eine auffällige Suggestibilität verneint der Gutachter in seinem Gutachten. Als Diagnose hielt Herr F eine Demenz vom Alzheimertyp (ICD 10 F00.2) fest, die allem Anschein nach aus Durchblutungsstörungen stamme. So kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Betroffene sei nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst interessengerecht zu verwalten, weil sie hierüber infolge der Erkrankung keinen Überblick habe. Zwar bejahte der Sachverständige die Fähigkeit der Betroffenen, jemanden zu beauftragen, der sich um ihre schriftlichen Angelegenheiten kümmere, gleichwohl führte er aus, die Betroffene müsse infolge der wechselhaften Orientierung als nicht in der Lage angesehen werden, sich um ihre Gesundheitssorge und sämtliche Maßnahmen diese betreffend sowie um die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten zu kümmern. Der Sachverständige führte weiter aus, die Betroffene sei aus sachverständiger Sicht nicht mehr als geschäftsfähig anzusehen, da sie nicht in der Lage sein werde, ihre Vollmacht zu kontrollieren oder in vollem Umfang planerisch zu denken und zu handeln. Dennoch kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, es sei der freie und unbeeinflusste Wille der Betroffenen, nicht mehr von ihren Söhnen vertreten zu werden. Zur konkreten Fragestellung der Erweiterung um den Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmachten“ führte der Sachverständige aus, die geäußerten Wünsche folgten konsequent aus der emotionalen persönlichen Situation der Betroffenen, sie entsprächen ihrem Interesse. Außerdem hat der Sachverständige angeregt, die Aufgabenkreise des Betreuers um Gesundheitssorge inkl. Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Organisation ambulanter und stationärer Hilfen. Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten zu erweitern, da die Betroffene diese Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen könne. Das Gericht folgt den sachverständigen Ausführungen umfassend und kommt zu dem Ergebnis, dass die Betroffene in der Lage ist, ihren Willen frei und unbeeinflusst von Dritten zu bilden. Denn einerseits beruhen die sachverständigen Feststellungen auf einer eingehenden Untersuchung der Betroffenen. Im Rahmen des Gutachtens wird anschaulich erläutert, wie der Sachverständige von den durch die Betroffene getätigten Äußerungen zu seinen Feststellungen kommt. Auch decken sich die sachverständigen Feststellungen mit dem, was das Gericht im Rahmen der Anhörung der Betroffenen feststellen konnte. Auch dort machte die Betroffene den Eindruck, in ihrer Meinung sehr gefestigt zu sein und nicht lediglich infolge von Einflüsterungen Dritter die Bevollmächtigten abzulehnen. Infolge der sachverständigen Feststellungen und der Überzeugung des Gerichts, gebietet es auch das von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ihren Betreuer zum Widerruf der Vollmachten zu ermächtigen. Dies kann die Betroffene nach den sachverständigen Feststellungen zumindest zum überwiegenden Teil nicht tun. Einzelne lichte Momente der Betroffenen lassen die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung hierzu nicht entfallen, denn ein Widerruf in einem nachträglich nicht als geschäftsfähig oder geschäftsunfähig einstufbaren Moment führte zu einer nicht hinnehmbaren Situation der Rechtsunsicherheit. Es wäre weder der Betroffenen, noch den Bevollmächtigten bei jedem einzelnen Fall der Vollmachtsausübung zuzumuten, nach dieser um die Rechtswirksamkeit des Vollmachtwiderrufs zu streiten. Die Erweiterung um den Aufgabenkreis Widerruf von Vollmachten ist daher erforderlich; auch liegen die Voraussetzungen hierfür vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von Vorsorgevollmachten hohe Anforderungen zu stellen sind, die in der Regel (vgl. nur BGH, Entscheidung vom 28.07.2015, Az.: XII ZB 674/14) Anhaltspunkte und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erfordern, dass eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen eintreten könne. Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Widerruf von Vorsorgevollmachten“ habe sich, da es sich hierbei faktisch um einen Eingriff des Staats in das von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht handele, auch am Grundrechtsschutz zu messen. Dem stimmt das erkennende Gericht zu; jedoch ist zu differenzieren. So wünscht vorliegend gerade die Betroffene, um deren Selbstbestimmungsrecht es geht, zumindest nach ihrem – infolge des Sachverständigengutachtens als solcher feststehender – natürlichen und unbeeinflussten Willen, nicht mehr von ihren Söhnen vertreten zu werden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nämlich nicht die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in eine etwaige grundrechtlich geschützte Position der Bevollmächtigten zu prüfen, sondern die Verhältnismäßigkeit eines etwaigen Eingriffs in die Rechte der Betroffenen selbst. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene einen natürlichen Willen bilden kann und gebildet hat; dieser ist nach den sachverständigen Feststellungen als unbeeinflusst von Dritten und infolge der von der Betroffenen herangezogenen Grundlagen ihrer Entscheidungsfindung konsequent. Soweit der Beteiligte X ausführen lässt, die vom Sachverständigen gewürdigte Willensbildung der Betroffenen in Hinblick auf den Widerruf der Vollmachten sei bereits fehlerhaft, da man sich entgegen dem der Betroffenen Erinnerlichen tatsächlich 2013 in Tirol gut verstanden habe, und die Betroffene ohne Berücksichtigung dessen vom Desinteresse ihrer Söhne gegenüber ihrem Lebensgefährten ausgehe, zieht das die Sachverständigen Feststellungen nicht in Zweifel. Denn die an den Sachverständigen – unter anderem – gestellte Frage war nicht, ob die Entscheidung und die Willensbildung der Betroffenen als richtig angesehen werde, sondern, ob die Betroffene ihren Willen dahingehend frei und auch unbeeinflusst gebildet habe. Dies zu verneinen bietet das Sachverständigengutachten auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten X keinen Anlass. Tatsächlich wünscht die Betroffene, nicht mehr durch ihre Söhne vertreten zu werden und ist in der Lage, insoweit einen natürlichen und unbeeinflussten Willen zu fassen, den das Gericht zu berücksichtigen gehalten ist. Es stellt sich daher bereits die Frage, ob sich die Prüfung eines Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt auf einen Eingriff bezieht, wenn die Betroffene selbst gerade diese Handlung wünscht. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um den Schutz des Vermögens, da insoweit bereits eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die Betroffene im Bereich der Gesundheitssorge und der damit verbundenen Organisation ambulanter Hilfen, Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden und Versicherungen, vertreten werden soll. Anders als die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen, die schlimmstenfalls zu einem Verlust von Kapital führen kann, wenn sie nicht sachgerecht durchgeführt wird, befürchtet die Betroffene vorliegend, im Bereich medizinischer Entscheidungen oder ihrer Aufenthaltsbestimmung, durch die Söhne, zu denen sie ihr Vertrauen verloren hat, bevormundet zu werden. Dabei ist an dieser Stelle unerheblich, dass nicht erwiesen oder ersichtlich wäre, dass einer der Söhne der Betroffenen tatsächlich entgegen des Wohls der Betroffenen von seiner Vollmacht Gebrauch gemacht hätte oder dies zu befürchten wäre. Genauso wenig obliegt es dem Gericht, zu bestimmen, ob die Betroffene in ihrer Meinungsbildung zu der Frage, ob sie ihren Söhnen noch vertraut oder nicht, sachgerechte Entscheidungen getroffen hat und ihre Meinung auf einer zutreffenden Einschätzung des Handelns ihrer Söhne beruht. Im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich der Gesundheitssorge als Personensorge nicht nur die Frage sachgerechter Entscheidungen eine Rolle spielt, sondern entscheidend ist, ob die Betroffene bei der Frage, welche Person über eine etwaig erforderlich werdende Operation entscheiden darf, besonderen Vertrauens bedarf. Auch wenn die Bevollmächtigten sachgerechte Entscheidungen treffen mögen, gebietet es gerade das von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, bei der Einwilligung in eine potenziell lebensbedrohliche Operation oder bei der Entscheidung über Durchführung oder Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, solche Entscheidungen nicht durch Personen hinnehmen zu müssen, denen sie nicht vertraut. Ließe man eine Erweiterung der Aufgabenkreise insoweit nicht zu und verhinderte man den Widerruf der Vorsorgevollmacht im Bereich der Gesundheitssorge führte dies zu einer faktischen Unwiderruflichkeit der Vorsorgevollmacht in einem Bereich, der es nicht dulden kann, ohne Vertrauen ausgeübt zu werden. Dem natürlichen Willen der Betroffenen ist zumindest im Bereich der Gesundheitssorge und auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Vorzug zu geben. Nach alledem ist bereits davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dann nicht vorliegt, wenn das Gericht dem insoweit natürlichen und unbeeinflussten Willen der Betroffenen folgt. Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber durch die Berücksichtigung des natürlichen Willens, der gerade im Bereich der Gesundheitssorge als höchstpersönlicher Bereich der Personensorge besondere Bedeutung hat, gerechtfertigt. Nach den oben gemachten Ausführungen wäre auch die Einrichtung einer Kontrollbetreuung als milderes Mittel nicht geeignet, die vorliegenden Bedenken auszuräumen, denn der Betroffenen geht es gerade um die Person, die sie bevollmächtigt hat. Die Betroffene ist mit der Erweiterung des Aufgabenkreises einverstanden. Der Betreuer ist geeignet, die Angelegenheiten für die Betroffene auch hinsichtlich des/der hinzugekommenen Aufgabenkreise(s) wahrzunehmen. Die gesetzte Frist für die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung bleibt bestehen (§ 286 Abs. 3 FamFG) Von der Bestellung einer Verfahrenspflegerin/eines Verfahrenspflegers wurde abgesehen, weil die Betroffene bereits durch eine Verfahrensbevollmächtigte vertreten wird..