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Urteil

423 C 2554/14

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2014:1020.423C2554.14.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  13.03.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB in Höhe von 92,81 Euro. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von der Beklagten als einstandspflichtige Versicherung des Schädigers als Herstellungsaufwand den Ersatz der erforderlichen Kosten für die Schadensbeseitigung verlangen. Zu den erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zählen auch die Aufwendungen für einen Sachverständigen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, selbst dann, wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten übersetzt sein sollten (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg 20.01.2006 – 4 U 49/05 zitiert nach Juris). Unstreitig wurde dem Geschädigten durch den Kläger ein Gesamtrechnungsbetrag von 1008,23 € in Rechnung gestellt, von denen bislang nur 899,83 € bezahlt wurden. Ebenso unstreitig hat der Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Der Anspruch ist auch nur zu einem geringen Teil wegen Mitverschuldens des Geschädigten bei der Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB abzuweisen. Ein solches Mitverschulden bei der Schadensminderung im Hinblick auf eine von der Beklagten geltend gemachten überzogene Rechnung ist nur geringfügig ersichtlich. Da zwischen dem Geschädigten und dem Kläger keine konkrete Vergütung vereinbart wurde, richtet sich die Bemessung der Vergütung grundsätzlich nach § 632 Abs. 2 BGB, d.h. es ist grundsätzlich die übliche Vergütung geschuldet (BGH NJW-RR 2007,56 ). Das Gericht zieht zur Schätzung der üblichen Vergütung, auch der neben dem Grundhonorar geltend gemachten Kosten, (§ 287 ZPO) die BVSK Honorar-Befragung 2013 heran. Der Bundesgerichtshof hat die Heranziehung der BVSK-Befragung als Ermittlungsgrundlage gebilligt (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13– Juris). Auch die neuste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2014 stellt keine Abkehr von dieser Rechtsprechung dar, denn dem Urteil kann keine weitere Aussage entnommen werden, als dass es gleichfalls nicht zu beanstanden ist, die BVSK-Befragung im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht heranzuziehen (BGH Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13– Juris). Der Kläger hält sich mit sämtlichen in Streit stehenden Positionen seiner Rechnung - mit Ausnahme der Kosten für die Restwertbörse, die in der BVSK-Befragung nicht aufgeführt sind - im Rahmen des Honorarkorridors dieser Befragung, d.h. in einem Rahmen, in dem zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Diesen Rahmen erachtet das Gericht als üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Dem Kläger ist es grundsätzlich nicht verwehrt, das Grundhonorar abzurechnen und zusätzlich Schreibauslagen usw. geltend zu machen. Eine Unangemessenheit könnte sich allenfalls bei einem auffälligen Missverhältnis ergeben, dass neben einem höchstmöglichen Grundhonorar auch noch höchstmögliche Nebenkosten abgerechnet werden. Davon kann hier aber keine Rede sein, da sich das abgerechnete Grundhonorar unterhalb des Honorarkorridors und die Nebenkosten überwiegend im Mittelfeld des Korridors bewegen. Im Einzelnen: Die Schreibkostenpauschale ist in Höhe von 28,97 Euro zzgl. Umsatzsteuer üblich und erstattungsfähig. Soweit die Beklagte ins Feld führt, Schreibgebühren würden erkennbar nicht anfallen, überzeugt dieser Einwand nicht, weil für den Laien nicht erkennbar ist, warum für die Ausfertigung eines schriftlichen Gutachtens Schreibgebühren nicht anfallen sollten. Jedes Gutachten enthält individualisierte Ausführungen. Hierfür fallen auch für den Laien erkennbar Kosten für die Schreibkräfte und die verwendete Software an. Der Kläger hat die Höhe der Schreibkostenpauschale auch nachvollziehbar begründet. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Klägers betrugen die tatsächlichen Kosten für Software (DAT Audatex) und Kalkulationsabrufe im Jahr 2013 4.657,40 Euro, was umgelegt auf die Anzahl der Gutachten im Jahr 2013 pro Gutachten einen Betrag in Höhe von 26,66 Euro netto ergebe. Hinzuzurechnen sind nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers sonstige Hardware- und Softwarekosten. Außer Acht gelassen hat der Kläger bei dieser Kalkulation die anteiligen Kosten der Schreibkräfte, die ebenso zu berücksichtigen sind. Auch die Fahrtkosten in Höhe von 1,05 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer pro km sind erstattungsfähig. Die Fahrtkosten bewegen sich noch im Honorarkorridor V der BVSK Befragung. Die Anwendung des JVEG auf die Fahrtkosten von Privatgutachtern ist verfehlt. Die Anwendbarkeit des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht schon die mangelnde Vergleichbarkeit aufgrund beispielsweiser unterschiedlicher Haftungsmaßstäbe gerichtlicher Gutachter und Privatgutachter entgegen. Der Kläger kann ferner Kosten für die Kopien zuzüglich Umsatzsteuer von der Beklagten ersetzt verlangen, § 287 ZPO. Auch die Kosten für die Lichtbilder kann der Kläger ersetzt verlangen, § 287 ZPO. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die in Ansatz gebrachten 2,41 Euro netto pro Lichtbild sich im Rahmen des Honorarkorridors V der BVSK-Befragung bewegen. Für den Laien ist auch nicht erkennbar, dass die Kosten für die Lichtbilder überhöht sein könnten. Aufgrund des Mehraufwands, den die Bearbeitung der Bilder durch einen Sachverständigen erfordert, wird auch der Laie nicht die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten mit den Preisen für Farbausdrucke oder mit den Preisen für Verbraucher in Läden und bei Internetanbietern vergleichen. Für das Einstellen in die Restwertbörse kann der Kläger die angefallenen und von win value in Rechnung gestellten 11,90 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Die in der BVSK-Befragung genannten Nebenkosten sind nicht abschließend. Soweit der Sachverständige selbst Fremdleistungen in Anspruch nimmt, kann er diese Kosten auf „seinen Kunden“ umlegen. Allerdings kann der Kläger diese Kosten nur ersetzt verlangen, soweit sie nachvollziehbar angefallen sind. Die Gebühren, die für das Einstellen in die Restwertbörse anfallen, sind auch von dem Laien leicht zu ermitteln. Soweit der Kläger vorträgt, die weiteren geltend gemachten 13,10 Euro stellten Bearbeitungskosten dar, da Lichtbilder ausgesucht und aufbereitet werden müssten, sind diese Kosten nicht im Rahmen von Nebenkosten erstattungsfähig. Die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem Grundhonorar abgegolten ist. Die Beklagte kann dem Kläger nicht den Einwand des § 242 BGB entgegenhalten (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Unabhängig von der auch in der Rechtsprechung höchst umstrittenen Frage, ob es eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen mit der Folge, dass bei deren Verletzung Schadensersatzansprüche entstehen, gibt, geht der Einwand hier von Vorneherein fehl. Die Sachverständigenkosten sind bis auf einen Teilbetrag in Hinblick auf die Einstellung in die Restwertbörse nicht überhöht, so dass der Kläger das geleistete Honorar nicht gleich zurückzahlen müsste. In Hinblick auf die zu viel geforderten 13,10 Euro zzgl. Umsatzsteuer ist ein Abzug aufgrund der Erkennbarkeit für den Laien bereits erfolgt, so dass von Beklagtenseite nichts geleistet werden wird, was sodann sofort wieder zurückverlangt werden könnte. Der Kläger kann von der Beklagten 992,64 Euro (= 834,15 Euro netto) ersetzt verlangen. Da die Beklagte bereits 899,83 Euro geleistet hat, stehen ihm noch 92,81 Euro zu. Der Zinsanspruch ist im Tenor genannten Umfang begründet, §§ 288, 291, 187 analog BGB. Der Mahnbescheid ist am 12.03.2014 zugestellt worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.