Urteil
435 C 1898/13
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0919.435C1898.13.0A
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Tenor
Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin 339,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin 339,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Als Zahlungsantrag ist er nicht bestimmt, da eine Bezugsgröße, aus der Zinsen zu zahlen sein sollen, nicht konkret beziffert wird. Als Feststellungsbegehren ist er mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Denn der Anspruch auf Zinsen wegen im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzender Kosten und Auslagen ist in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO abschließend geregelt. Verzug wegen dieser Position kann vor Erlass bzw. Rechtskraft einer Kostengrundentscheidung denklogisch nicht eintreten, weil zuvor die Schuld der beklagten Partei gar nicht feststehen kann. Der insoweit offenbar anderslautenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt im Urteil vom 01.03.2012 – 26 U 11/11, zit. n. juris, schließt sich das erkennende Gericht nicht an. Selbst wenn man dies insoweit anderweitig sehen würde, wäre der Antrag hier jedenfalls unbegründet. Denn eine Verzinsung nach Verzugsgesichtspunkten kommt aus denselben Erwägungen nicht in Betracht. Zu einem anderweitigen Ausfallschaden hat die Klägerin nichts konkretes vorgetragen, insbesondere nicht dazu wie sie den vergleichsweise geringen Betrag ohne überscheißende Kosten hätte gewinnbringend anlegen können, da derzeit Habenzinsen praktisch nicht zu erzielen sind. Im Übrigen kann die Klägerin unbestritten von der Beklagten Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG, 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfalles vom 12.09.2012 verlangen. Dieser Anspruch umfasst gem. § 249 BGB alles, was zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich ist, wie er sich ohne das Schadensereignis darstellt. Dies bedeutet zwar, dass der Klägerin bzw. ihrem Leasingnehmer ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges bzw. für die Weiderbeschaffung eines anderen PKW im Falle des sog. Totalschadens zu stellen ist. Regelmäßig gescheit dies durch Anmietung eines Fahrzeuges und Erstattung der hierfür notwendigen Kosten. Mietwagenkosten sind dann notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich denkenden und handelnde Person in der Rolle des Geschädigten diese für zweckmäßig halten darf (BGH, Urteil v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09 = NJW 2011, 1947, zit. n. juris). Dies hat zur Folge, dass nur die am örtlich relevanten Markt günstigsten angebotenen Tarife erstattungsfähig sind. Denn eine Marktrecherche mittels Telekommunikationsmitteln ist wegen des damit verbundenen überschaubaren Zeitaufwandes regelmäßig zumutbar. Anders kann dies nur dann sein, wenn eine besondere Situation beim Geschädigten vorliegt. Hierfür hat die Klägerin indes nichts vorgetragen, zumal diese besondere Situation sicher nicht über einen Zeitraum von 16 Tagen andauern konnte, weil eine Überbrückungsphase regelmäßig nur ein bis drei Tage dauern kann. Die Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot dürfen dabei nicht überspannt werden. Einem Geschädigten ist es daher allenfalls zuzumuten, sich auf einen Mietwagenanbieter verweisen zu lassen, der einen durchschnittlichen Tarif anbietet. Der durchschnittliche Tarif darf dabei vom Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die einschlägigen Tabellen von Fraunhofer und Schwacke taugliche Schätzgrundlagen darstellen (BGH a.a.O.). Das erkennende Gericht legt deswegen in ständiger Rechtsprechung de Mittelwert dieser beiden Tabellen zugrunde. Dieser Mittelwert errechnet sich nach dem insoweit im Detail jeweils unwidersprochen gebliebenen Parteivortrag wie folgt: Nach der Fraunhofer-Liste beträgt der Mietpreis für einen PKW der einschlägigen Stufe 7 für 15 + 1 Tage insgesamt 769,55 € netto. Nach der Schwacke-Liste beträgt der Mietpreis für denselben Zeitraum in dieser Stufe 1.500,76 € netto. Daraus folgt ein erstattungspflichtiger Mittelwert von 1.135,61 € netto. In Ansehung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 795,89 € verbleibt danach ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 339,72 €. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 280, 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.028,11 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses. Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, verleaste ihren PKW BMW 320D Touring an einen Herrn …. Am … verunfallte dieses Fahrzeug in Kassel; für den Unfall ist die Beklagte unstreitig dem Grunde nach uneingeschränkt einstandspflichtig. Der Leasingnehmer der Klägerin mietete bei der Fa. … ein Ersatzfahrzeug für 16 Tage in zwei Verträgen für einen Tag und für weitere 15 Tage zum Preis von insgesamt 1.824,00 € netto an. Die Beklagte bezahlt hierauf 795,89 €. Der Leasingnehmer … trat seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin meint, die aufgewendeten Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen. Erforderlich seien stets die Beträge, die der sogenannten Schwacke-Liste entsprächen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.028,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu bezahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Leasingnehmer … der Klägerin hätte bei diversen Mietwagenfirmen in Kassel zu günstigeren Tarifen einen Mietwagen erhalten können. Sie meint weiter, dass erforderlich nur diejenigen Aufwendungen für einen Mietwagen seien, die der sogenannten Fraunhofer-Liste entsprächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.