Urteil
435 C 4543/12
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0315.435C4543.12.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus bei Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragszeit eines Stromlieferungsvertrages, wenn der Bonus bei Vertragsabshluss nur dann versprochen wird, wenn der Neukunde innerhalb des ersten Vertragsjahres nicht kündigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus bei Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragszeit eines Stromlieferungsvertrages, wenn der Bonus bei Vertragsabshluss nur dann versprochen wird, wenn der Neukunde innerhalb des ersten Vertragsjahres nicht kündigt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskehr eines Bonus aufgrund der AGB der Beklagten zum Stromlieferungsvertrag der Parteien gemäß Antrag des Klägers vom 12.06.2010 und Bestätigung der Beklagten vom 18.06.2010. Unstreitig liegen dem Vertragsverhältnis die AGB der Beklagten zugrunde. Dort heißt es in Nr. 7.3 – ebenso wie in Fußnote 3 der „Tarifübersicht Privat“ -, dass die Beklagten den ihren Neukunden (ein solcher war der Kläger) versprochenen Bonus nicht zu gewähren braucht „bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“. Diese Klausel ist wirksam und insbesondere nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Denn diese Klausel ist ohne weiteres verständliche und eindeutig, ohne dass Auslegungsschwierigkeiten denkbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind „Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, [wobei] die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen“ sind (BGH MDR 2013, 259, zit. nach Juris, m.w.N.). In Anlegung dieses Maßstabes sind Zweifel nicht erkennbar. So wird der durchschnittliche Kunde ohne weiteres den Unterscheid zwischen Kündigungserklärung und Wirksamkeit einer Kündigung kennen (so auch AG Kassel, Urteil v. 01.02.2013 – 415 C 2672/12, nicht rechtskräftig). Der Verbraucher wird somit realisieren, dass die Kündigungserklärung innerhalb des ersten Vertragsjahres regelmäßig zum Verlust des Bonus führt, wenn diese nicht ausnahmsweise ihre Wirksamkeit erst nach Ablauf dieses Jahres entfaltet. Hierbei handelt es sich um eine eindeutige sprachliche Gestaltung, die nicht einmal Platz für eine Auslegung lässt. So ist die Gegenauffassung in Kenntnis der deutschen Sprache nicht nachvollziehbar (deswegen unverständlich LG Heidelberg, Urteil vom 29.10.2010 – 12 O 76/10 KfH, zit. n. Juris). Weitere Wirksamkeitsbedenken sind nicht ersichtlich und würden entgegen dem Interesse des Klägers auch zum Wegfall der Klausel und damit zum Wegfall der Bonusabrede schlechterdings führen. Nach den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Klausel liegen die Verhältnisse hier so, dass ein Bonusanspruch des Klägers nicht entstanden ist. Nach den vertraglichen Absprachen der Parteien hatte die Beklagte beginnend mit dem 01.10.2010 den Kläger mit Strom zu beliefern. Nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2, 2. Var. BGB endete das erste Vertragsjahr folglich mit dem 30.09.2011 (vgl. Palandt/Ellenberger, § 187 BGB Rdnr. 2). Denn die Beklage schuldete die Stromlieferung ab dem Beginn des 01.10.2010, 00.00 Uhr. Unstreitig kündigte der Kläger den Vertrag so, dass er zum 30.09.2011 endete. Auch wenn keine der Parteien das Kündigungsdatum mitgeteilt hat, kann dies nur bedeuten, dass die Kündigungserklärung zuvor erfolgte. Denn nach Nr. 2.4 der AGB der Beklagten kann (und muss) eine Kündigung mit einer Frist von acht Wochen zum Ablauf der Mindestlaufzeit – hier ein Jahr – erklärt werden, wenn der Vertrag nicht länger als die Mindestlaufzeit dauern soll. Sie entfaltet auch ihre Wirkung nicht nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres, sondern davor, nämlich mit Ablauf dieses Jahres (wie hier LG Berlin, Urteil vom 13.01.2012 – 56 S 58/11, zit. n. Juris). Sinn und Zweck der Klausel ist erkennbar, dass der jeweilige Kunde der Beklagten einen Anreiz haben soll, eben mehr als ein Jahr von ihr Strom zu beziehen. Die Beklagte will damit nicht nur den Vertragsabschluss isoliert, sondern auch eine mehr als einjährige Vertragsdauer mit dem versprochenen Bonus honorieren. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Konstruktion in unseriöser Weise ausgenutzt werden kann, wenn sich der Vorteil der Kostenersparnis durch Anbieterwechsel für den Verbraucher nur über den Bonus realisieren ließe, jedoch durch eine nach den Vertragsregeln zulässige Preiserhöhung vor Anfall des Bonus diesen Vorteil wieder nivelliert. Aber selbst dann, wenn man der Beklagten ein solches Verhalten am Markt vorwerfen könnte, führt nicht dazu, dass sie ungeachtet der tatsächlichen Gegebenheiten den Bonus alleine durch den Vertragsabschluss schuldet. Denn es handelte sich dann immer noch um eine Ausnutzung der Spielräume der Privatautonomie innerhalb der gesetzlichen Schranken. Ob das hier gefundene Ergebnis mit der Entscheidung des LG Karlsruhe vom 12.09.2012 (1 S 70/12, zit. n. Juris) in Einklang steht oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Das LG Karlsruhe hat im dortigen Fall angenommen, dass das Vertragsverhältnis erst einen Tag nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres geendet habe. Wegen der Anwendung der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2, 2. Var. BGB scheidet dies im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht aus. Da die Hauptforderung unbegründet ist, kann der Kläger auch keine Verzugszinsen beanspruchen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Berufungszulassung gebietet. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen erscheinen insbesondere anhand der zahlreichen von der Beklagten zitierten und präsentierten Erkenntnisse hinreichend geklärt. Beschluss Der Streitwert wird auf 140,00 € festgesetzt. Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.