Urteil
452 C 3900/12
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0221.452C3900.12.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltenen 2 Räumlichkeiten im Hause …l, 1 Zimmer im 1. Obergeschoss (2. Zimmer rechts vom Treppenaufgang gesehen) und 1 Zimmer im KeIlergeschoss (1. Zimmer rechts vom Kellerabgang) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 720,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltenen 2 Räumlichkeiten im Hause …l, 1 Zimmer im 1. Obergeschoss (2. Zimmer rechts vom Treppenaufgang gesehen) und 1 Zimmer im KeIlergeschoss (1. Zimmer rechts vom Kellerabgang) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 720,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der Räumlichkeiten gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 549 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis, das aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 05.01.2012 beendet wurde. Dafür, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis begründet wurde, spricht entscheidend die Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 120,00 EUR. Auf die Höhe des vereinbarten Betrages und darauf, ob die Parteien den Betrag als Miete verstehen oder nur als Unkostenbeteiligung, kommt es nicht an. Die Zahlung einer Miete liegt auch dann vor, wenn hiervon nur die Betriebskosten abgedeckt werden, es sei denn, der Betrag hat lediglich eine symbolische Bedeutung (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, vor § 535 Rn. 3). Der Betrag in Höhe von 120,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte lediglich zwei Zimmer in dem Haus bewohnt, nicht nur als symbolischer Betrag anzusehen. Für das Bestehen eines Mietverhältnisses spricht auch, dass die Klägerin den Vortrag des Beklagten, dass sie im Herbst 2011 eine Anhebung des Betrages auf 420,00 EUR monatlich verlangt habe, nicht substantiiert bestritten hat. Ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB lag am 05.01.2012 vor, da der Beklagte die Miete für die Monate Oktober und November 2011 nicht entrichtet hatte. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, er habe ab Januar 2011 bis Oktober 2011 der Klägerin die Miete in bar ausgehändigt, und hierfür Beweis angeboten durch Vernehmung der Klägerin als Partei. Eine Beweisaufnahme hatte allerdings nicht zu erfolgen, da dies als Ausforschungsbeweis unzulässig gewesen wäre. Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Beklagte ausdrücklich nur vorgetragen hat, dass die Miete bis Oktober 2011 gezahlt worden sei. Die Miete für Dezember 2011 habe er am 30.11.2011 überwiesen. Dass die Miete auch für den Monat November 2 01 1 gezahlt wurde, hat er nicht vorgetragen. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte nicht näher konkretisieren können, wann genau er den Betrag an die Klägerin übergeben hat. Er hat nur vorgetragen, dass er der Klägerin das Geld immer in bar gegeben habe. Er habe es eher gegen Anfang des Monats gezahlt und eher vormittags. Wann genau er der Klägerin das Geld für den Monat Oktober 2011 gegeben hat und in welcher Form dies geschehen ist, konnte er allerdings nicht mehr sagen. Sein Beweisantritt bezog sich nicht auf einen konkreten Vorgang. Da der Beklagte keine näheren Details zu dem Zahlungsvorgang für den fraglichen Monat mitteilen konnte, sich sein Vortrag vielmehr darauf bezog, wie die Zahlungen stets in der Vergangenheit erfolgten, war sein Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem Sohn, Räumung und Herausgabe von zwei Zimmern, die er in dem streitgegenständlichen Haus im …l bewohnt. Die Klägerin wohnt ebenso in dem Haus und hat hieran ein alleiniges Nießbrauchsrecht. Der Beklagte hat seit seiner Geburt im Haushalt der Klägerin gelebt. Im Sommer 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte für die Nutzung der Räum-lichkeiten monatlich einen Betrag in Höhe von 120,00 EUR an die Klägerin entrichten soll. Im August und September 2011 zahlte der Beklagte den Betrag an die Klägerin. Ab Dezember 2011 überwies er den Betrag auf ihr Konto. Im Frühherbst des Jahres 2011 verlangte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Anhebung des monatlich zu entrichtenden Betrages auf 420,00 EUR monatlich. Unter dem 05.01.2012 sprach die Klägerin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus, begründet mit einem Zahlungsrückstand für die Monate Oktober und November 2011. Vorsorglich sprach die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.11.12 erneut die fristlose Kündigung aus. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und dem Beklagten kein Mietverhältnis bestehe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltenen 2 Räumlichkeiten im Hause ..., K., 1 Zimmer im 1. Obergeschoss (2. Zimmer rechts vom Treppenaufgang gesehen) und 1 Zimmer im Kellergeschoss (1. Zimmer rechts vom Kellerabgang) zu räumen und geräumt an sie herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe seit Januar 2011 bis Oktober 2011 stets monatlich im Voraus den Betrag in Höhe von 120,00 EUR in bar an die Klägerin gezahlt. Bereits Anfang 2002 habe er auf Verlangen der Klägerin monatlich 360,00 EUR zuzüglich aller Versicherungsbeiträge für das Haus an die Klägerin gezahlt. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er einvernehmlich nur noch die Versicherungsbeiträge in Höhe von 138,60 EUR monatlich gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.