Beschluss
785a XVII 154/96
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2012:0217.785A.XVII154.96.0A
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
In der Betreuungssache
betreffend
Herr „X“
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt „Y“
Betreuerin:
Frau „Z“
wird der dem Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt „Y“, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch in der Zeit vom 10.10.2011 bis 27.12.2011 aufgrund des Antrages vom 25.1.2012 auf
100,91 €
festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
In der Betreuungssache betreffend Herr „X“ Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt „Y“ Betreuerin: Frau „Z“ wird der dem Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt „Y“, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch in der Zeit vom 10.10.2011 bis 27.12.2011 aufgrund des Antrages vom 25.1.2012 auf 100,91 € festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Mit Beschluss vom 27.9.2011 hat das Gericht Rechtsanwalt „Y“ zum Verfahrenspfleger bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt. Es besteht somit Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und auf eine Vergütung gemäß §§ 277, 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Der Anspruch errechnet sich wie folgt: Vergütung 2 Stunden 30 Minuten x 33,50 € 83,75 € Ersatz von umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen 1,05 € Ersatz von nicht umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen 19 % 0,00 € Umsatzsteuer auf 84,80 € 16,11 € Festsetzungsbetrag 100,91 € Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden: Für Fotokopien werden jeweils nur 0,15 Euro/Stück anerkannt. Auf die dem Verfahrenspfleger bereits per E-Mail überlassene Entscheidung des OLG Dresden vom OLG Dresden (15. Zivilsenat) vom 21.05.2001; Aktenzeichen: 15 W 542/01, wird Bezug genommen. Gemäß §§ 1908i Abs. 1 S 1, 1835 Abs. 1 S 1 Halos 1 iVm 670 BGB sind nur die Aufwendungen des Betreuers ersatzfähig, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Hier sind 15 Cent pro Kopie ein üblicher marktgemäßer Preis. Rechtsanwaltsgebührenrecht kommt nicht zur Anwendung. Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen.