Beschluss
640 L 90/09
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2011:0728.640L90.09.0A
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Tenor
Das Zwangsverwaltungsverfahren gegen … wird der Antrag des Zwangsverwalters E. vom 29.03.2011 auf Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zwangsverwaltungsverfahren gegen … wird der Antrag des Zwangsverwalters E. vom 29.03.2011 auf Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 25.09.2009 wurde auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung angeordnet. Grundlage hierfür war die vollstreckbare Urkunde des Notars Gert Lorenz, Kassel vom 06.10.1993 (UR-Nr.: 116/1993), die nebst Vollstreckungsklausel Hans-Jürgen Michel und Wolfgang Michel als Gesellschafter bürgerlichen Rechts am 20.03.2009 durch die Gläubigerin zugestellt wurde. In der Folge wurde dem Gericht bekannt, dass der geschäftsführende Gesellschafter Hans-Jürgen Michel in der Zeit vom 12.07.2009 bis 14.07.2009 verstorben ist. Da die zugestellte Klausel nicht auf den Namen des Rechtsnachfolgers des Hans-Jürgen Michel lautete, wurde das Verfahren durch das Amtsgericht am 25.11.2009 aufgrund von § 28 II ZVG einstweilen eingestellt. Nach eingelegter Beschwerde durch die Gläubigerin hob das Landgericht mit Beschluss vom 11.03.2010 die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Landgericht hielt es für ausreichend, dass in der Vollstreckungsklausel nur die Schuldnerin selbst, bei der sich keine Änderung ergeben hat, und nicht die einzelnen Gesellschafter aufgeführt waren. Der Zwangsverwalter nahm nach ergangenem Landgerichtsbeschluss das Grundstück am 21.04.2010 in Besitz und zog die Nutzungen aus dem Grundstück. Gegen den Beschluss vom Landgericht legte die Schuldnerin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Dieser hob die Entscheidung des Landgerichts am 02.12.2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Bundesgerichtshof begründete seinen Beschluss damit, dass die Zustellung des Anordnungsbeschlusses zwar an die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR erfolgte, jedoch c' hinsichtlich des Gesellschafters Hans-Jürgen Michel wirkungslos war, da dieser zum Zeitpunkt der Zustellung bereits verstorben war. Dieser Mangel der Zustellung des Anordnungsbeschlusses stünde der Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens entgegen. Demnach nahm der Zwangsverwalter die Inbesitznahme des Grundstücks in einem unwirksamen Verfahren vor und die Nutzungen hätten nicht gezogen werden dürfen. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine ohne Rechtsgrund gezogene Masse nicht für jegliche im Verfahren entstandenen Kosten (einschließlich Vergütung des Zwangsverwalters) haftet. Im übrigen wird auf die Entscheidungen des Landgerichts vom 07.06.2011 und des Bundesgerichtshof vom 02.12.2010 verwiesen. Dem Antrag des Zwangsverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung konnte somit nicht entsprochen werden.