OffeneUrteileSuche
Beschluss

660 IN 72/07

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2010:0225.660IN72.07.0A
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung scheidet gemäß § 290 InsO aus, weil nach den gerichtlichen Ermittlungen ein Versagungsgrund vorliegt und die Versagung beantragt worden ist. Im Schlusstermin vom 26.01.2010 hat die Gläubigerin 0/8 („Y“) beantragt der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen. Der Versagungsantrag wurde darauf gestützt, dass gegen die Schuldnerin am 14.06.2006 im Verfahren 435 C 98/06 Amtsgericht Kassel ein zivilrechtlicher Titel erging, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 05.07.2006 zugestellt wurde. Der Insolvenzantrag wurde von der Schuldnerin am 12.02.2007 gestellt. Weder in der Gläubigerliste der Schuldnerin vom 12.02.2007 noch irgendwann später wurde gegenüber dem Insolvenzverwalter die Gläubigerin „Y“ angegeben. Demgemäß wurde die Gläubigerin „Y“ auch nicht in der Gläubigerliste vom 24.04.2007 aufgeführt. Insofern wird auf Blatt 60 der Akte verwiesen. Die Schuldnerin hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Schuldnerin hat bei Stellung des Insolvenzantrages am 12.02.2007 die Gläubigerin „Y“ zu mindestens grob fahrlässig nicht angegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH (9. Zivilsenat, Aktenzeichen IX ZB 212/07, Beschluss vom 09.10.2008) liegt der Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung schon dann vor, wenn im Eigenantrag unvollständige Gläubigerangaben erfolgen. Die Schuldnerin ist somit ihren Verpflichtungen gemäß §§ 20, 97 InsO sowohl bei AntragssteIlung als auch während des eröffneten Insolvenzverfahrens schuldhaft nicht nachgekommen. Selbst wenn die Schuldnerin fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, das Urteil vom 14.06.2006 sei erst mit der Rechtskraft vom 04.07.2007 anzugeben, so hätte sie im eröffneten Verfahren (Eröffnungszeitpunkt 04.04.2007) den Insolvenzverwalter hierüber unterrichten müssen. Dabei ist die zeitliche Nähe zwischen Erlass des Zivilurteils und des Insolvenzantrages zu berücksichtigen. Die Gläubigerin „Y“ hat deshalb nur durch Zufall von dem Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts Kassels über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt. Das Verhalten der Schuldnerin ist auch zumindest als grob fahrlässig anzusehen, weil von der Schuldnerin, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat verlangt werden kann, dass sie ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten peinlichst genau erfüllt (vgl. Hamburger Kommentar, 3. Auflage, § 290Randnummer 36 mit weiteren Nachweisen). Nach alledem war dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.