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Beschluss

2 F 1701/19

AG Karlsruhe, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKARLS:2019:1114.2F1701.19.00
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Leitsätze
1. Für den Begriff des „gewöhnlicher Aufenthalts“ in Art. 3 Satz 1 Buchst. a) KiEntfÜbk Haag kommt es auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. Dabei handelt es sich um den Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Schutz des KiEntfÜbk Haag beim minderjährigen Kind sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ableitet, sondern selbständig zu ermitteln ist. Hat der Aufenthalt länger als 6 Monate gedauert, wird vielfach von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ausgegangen (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2013 – 16 UF 122/13).(Rn.27) 1. Unter dem Begriff der „sofortige Rückgabe“ der Kinder in Art. 12 Abs. 1 KiEntfÜbk Haag ist die Rückführung des Kindes in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen. Das KiEntfÜbk Haag geht dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Zurückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am Besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Der „status quo ante“ soll wieder hergestellt werden, daher soll die Rückführung in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet erfolgen, somit also an den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 UF 266/14).(Rn.33) 2. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles können einer Rückführung entgegenstehen (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Juli 2003 – 7 UF 954/03). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der sogenannten Neulinger-Entscheidung des EGMR (Anschluss EGMR, Urteil vom 6. Juli 2010 - 41615/07).(Rn.36)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder E. L., geboren am 11.12.2015 und EL L. C, geboren am 16.08.2017 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Connecticut, zurückzuführen. 2. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer 1 nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Connecticut, herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 und Ziffer 2 gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) in Verbindung mit § 89 FamFG Ordnungsgeld bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 4. Zum Vollzug von Ziffer 2 wird angeordnet: Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter Ziffer 1 aufgeführten Kinder E. L., geboren am 11.12.2015 und EL L. C, geboren am 16.08.2017 der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und gegebenenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. Das Jugendamt Landratsamt Ortenaukreis ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zu treffen, die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. 5. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. 6. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten. 7. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Begriff des „gewöhnlicher Aufenthalts“ in Art. 3 Satz 1 Buchst. a) KiEntfÜbk Haag kommt es auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. Dabei handelt es sich um den Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Schutz des KiEntfÜbk Haag beim minderjährigen Kind sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ableitet, sondern selbständig zu ermitteln ist. Hat der Aufenthalt länger als 6 Monate gedauert, wird vielfach von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ausgegangen (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2013 – 16 UF 122/13).(Rn.27) 1. Unter dem Begriff der „sofortige Rückgabe“ der Kinder in Art. 12 Abs. 1 KiEntfÜbk Haag ist die Rückführung des Kindes in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen. Das KiEntfÜbk Haag geht dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Zurückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am Besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Der „status quo ante“ soll wieder hergestellt werden, daher soll die Rückführung in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet erfolgen, somit also an den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 UF 266/14).(Rn.33) 2. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles können einer Rückführung entgegenstehen (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Juli 2003 – 7 UF 954/03). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der sogenannten Neulinger-Entscheidung des EGMR (Anschluss EGMR, Urteil vom 6. Juli 2010 - 41615/07).(Rn.36) 1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder E. L., geboren am 11.12.2015 und EL L. C, geboren am 16.08.2017 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Connecticut, zurückzuführen. 2. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer 1 nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Connecticut, herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 und Ziffer 2 gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) in Verbindung mit § 89 FamFG Ordnungsgeld bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. 4. Zum Vollzug von Ziffer 2 wird angeordnet: Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter Ziffer 1 aufgeführten Kinder E. L., geboren am 11.12.2015 und EL L. C, geboren am 16.08.2017 der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und gegebenenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. Das Jugendamt Landratsamt Ortenaukreis ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zu treffen, die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. 5. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. 6. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten. 7. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Eltern, die beide die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 22.09.2014 in den USA geheiratet (As. 27-31). Aus der Ehe sind die gemeinsamen Töchter E. L., geboren am 11.12.2015 und EL L. C, geboren am 16.08.2017, hervorgegangen (As. 15-25). Die Scheidung der Eltern wurde am 05.09.2017 durch den Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut ausgesprochen. Nach der Trennung sind die Kinder bei ihrer Mutter geblieben, wobei sie auch zuvor schon bei der Mutter gelebt hatten, da die Eltern auch in der Ehe nicht unter einem Dach zusammengewohnt hatten. Beide Eltern sind im Bereich Verkauf und Marketing erwerbstätig. Die Eltern hatten zunächst das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Kinder. Soweit ersichtlich wurden zwischen ihnen in den USA diverse Kindschaftssachen streitig ausgetragen. Nach einem Umgangskontakt des Vaters im Dezember 2017 erhob die Mutter gegen ihn den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von E.. Die US-Behörden gingen diesem Vorwurf nach. Auf den Bericht des Yale Child Study Center, Psychiatric Clinic for Children, vom 03.05.2018 wird verwiesen (As. 325-341). Am 02.07.2018 schlossen die Eltern vor dem Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut einen ausführlichen Parental Responsibility Plan (As. 35-85), welcher gerichtlich bestätigt wurde. Darin ist ausdrücklich festgehalten, das sich beide Eltern das gemeinsame rechtliche und physische Sorgerecht (legal and physical custody) für die Kinder teilen, die in erster Linie bei ihrer Mutter wohnen. Es wurde bestimmt, dass sich die Eltern in allen wichtigen Entscheidungen für die Kinder abzustimmen und zu einigen haben. Ist eine Einigung nicht möglich, darf kein Elternteil einseitige Maßnahmen ergreifen, sondern die Angelegenheit ist in diesem Fall dem Superior Court vorzulegen. Es wurden weitere Dinge geregelt, wie das Umgangsrecht des Vaters, auch in den Ferien. Weitere, detaillierte Regelungen betreffen eine etwaige Reise mit den Kindern außerhalb von Connecticut oder einen Umzug und eine Wohnsitzverlegung. Sie haben im Wesentlichen den Inhalt, dass der reise- oder umzugswillige Elternteil den anderen Elternteil vorher schriftlich zu informieren hat und bei fehlender Zustimmung des anderen Elternteils das Gericht anzurufen ist. Den letzten Umgang hatte der Vater mit seinen Töchtern Anfang/Mitte September 2018. Als er sie zum verabredeten Zeitpunkt nicht zur Mutter zurückbrachte, erwirkte diese am 11.09.2018 beim Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut eine vorläufige Eilentscheidung (Application for emergency, ex parte order of custody, As. 165-173 und As. 345-349), dass ihr einstweilen das Sorgerecht (temporary custody) übertragen und dem Vater ein Umgang mit den Kindern einstweilen untersagt wird. Diese Entscheidung erging ohne Anhörung des Vaters oder der Kinder, allein auf den Antrag der Kindesmutter hin, den sie an Eides Statt versichert hatte. Der Richter bestimmte einen Anhörungstermin auf den 24.09.2018. Am 16.09.2018 wurden die Kinder vom Vater freiwillig zurückgebracht. Am 24.09.2018 erschien lediglich die Mutter zum Anhörungstermin. Der Vater will keine Kenntnis von dem Gerichtsverfahren gehabt und auch keine Ladung erhalten haben. Durch Beschluss des Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut vom 24.09.2018 (As. 175-179 und As. 351-371), welcher ausdrücklich gekennzeichnet ist mit: „Beschluss bezüglich 11.09.2018 Antrag auf einstweiligen Sorgerechtsbeschluss“, wurde nach „Anhörung der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter“ ihr das alleinige rechtliche und physische Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen und bestimmt, dass Besuche beim Vater im Ermessen der Mutter liegen. Die Kindesmutter plante schon seit längerer Zeit, mit den Kindern nach Deutschland umzuziehen, wo Verwandte von ihr wohnen. Ende September 2018 kaufte sie die Flugtickets für sich und die Kinder (As. 315-323, 415-417, 435, 403). Eine Kommunikation der Eltern untereinander fand seit der Elternvereinbarung vom 02.07.2018 nicht mehr statt, über ihren anstehenden Umzugsplan mit den Kindern nach Deutschland unterrichtete die Kindesmutter den Vater nicht. Sie hatte zwischenzeitlich ihre Wohnung in Connecticut gekündigt, das Kindermädchen (nanny) entlassen und auch Teile ihrer Wohnungseinrichtung verkauft. Am 13.12.2018 fand ein mündlicher Verhandlungstermin zur Frage des Sorgerechts vor dem Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut statt, an welchem beide Eltern teilnahmen. Das Gericht vertagte sich auf den 28.12.2018. Die Mutter beantragte eine Verschiebung des Verhandlungstermins auf Mitte Januar 2019. Das Gericht verlegte den Termin auf den 31.12.2018 und war mit einem weiteren Aufschub nicht einverstanden. Mit Fax vom 30.12.2018 beantragte die Mutter erneut die Verlegung des Termins. Sie sei seit dem 22.12.2018 im Urlaub und anschließend bis zum 09.01.2019 auf einer Geschäftsreise, sie schlage den 19.01.2019 als neuen Verhandlungstermin vor (As. 239). Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich mit den Kindern bereits in London, wo sie am 26.12.2018 von New York aus hingeflogen war. Und am 31.12.2018 flog sie mit den Kindern weiter nach Deutschland, wo sie sich seither ununterbrochen aufhalten. Die Antragsgegnerin geht seit 01.02.2019 in Deutschland arbeiten, E. besucht seit 01.09.2019 den Kindergarten und EL ab 01.11.2019. Der Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut gab durch Beschluss vom 31.12.2018 dem Antrag auf Änderung des Sorgerechts für die beiden Kinder statt und das alleinige rechtliche und physische Sorgerecht wurde dem Kindesvater zugesprochen (As. 87-105). Den vorgelegten Unterlagen sind keine Einschränkungen dahingehend zu entnehmen, dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung handelt. Am 01.04.2019 fand ein weiterer Anhörungstermin vor dem Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut statt, an welchem der Kindesvater persönlich anwesend war, ebenfalls ein Verfahrenspfleger (GAL) der Kinder. Die Mutter war telefonisch zugeschaltet. Durch Beschluss vom 01.04.2019 (As. 109-111) wurde bestimmt, dass der Vater das alleinige rechtliche und physische Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen bekommt. Weiterhin heißt es darin: „Das Gericht stellt fest, dass die protokollierte Vereinbarung der Parteien, dass der Beklagte (Vater) persönlich nach Deutschland reist, die Kinder abholt und mit ihnen zurück in die Vereinigten Staaten reist, in ihrem besten Interesse ist. Die Parteien werden vor dem 05.04.2019 Datum und Zeit der Abholung über den Prozesspfleger, Rechtsanwalt Tyler, festlegen. Die Parteien werden aufgefordert, bis zum 05.04.23019 die Art und Weise der Übergabe und die entsprechenden Einzelheiten festzulegen.“ Weitere Anhörungstermine vor dem Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut, zu welchen die Mutter telefonisch zugeschaltet war, fanden statt am 26.04.2019 und im September 2019. Ein weiterer Termin ist für Mitte November 2019 geplant. Der Vater hat in den USA keine Anzeige gegen die Mutter wegen Kindesentführung erstattet. Der Rückführungsantrag des Antragstellers nach HKÜ vom 26.09.2019 ging am 30.09.2019 bei Gericht ein und wurde der Antragsgegnerin am 05.10.2019 zugestellt (As. 149). Der Antragsteller behauptet, keineswegs habe er E. jemals sexuell missbraucht. Und die Kinder würden auch nicht „brown daddy“ zu ihm sagen. Von dem Gerichtsverfahren im September 2018 habe er keine Kenntnis gehabt und auch keine Ladung zum Anhörungstermin erhalten. Die Kindesmutter habe bei dem Anhörungstermin vom 01.04.2019 einer Vereinbarung zugestimmt, wonach sie die Kinder an ihn zum Zwecke der Rückführung in die USA herausgebe. Die Antragsgegnerin habe einseitig Fakten geschaffen und bewusst ihn und das US-Gericht getäuscht. Die Flugtickets habe sie erst nach dem Verhandlungstermin vom 13.12.2018 gekauft, um sich und die Kinder noch vor der drohenden Abänderung der Sorgerechtsentscheidung außer Landes zu verbringen. Beide Kinder hätten eine enge Beziehung zu ihm. Die Antragsgegnerin habe seit 16.09.2018 keinerlei Kontakte seinerseits mit den Kindern zugelassen. Er wäre dazu in der Lage, die beiden bei sich zuhause zu betreuen und versorgen. Er würde ein Kindermädchen (nanny) einstellen. Die Antragsgegnerin könnte die Töchter so oft sehen, wie sie möchte. Der Antragsteller beantragt, wie erkannt zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, Zurückweisung. Sie behauptet, er habe bei einem Umgangskontakt im Dezember 2017 E. sexuell missbraucht. Er habe den Gerichtsbeschluss vom 11.09.2018 und auch die Ladung zum Anhörungstermin vom 24.09.2018 erhalten. Sie verweist hierzu auf einen Auszug aus dem process server vom 20.09.2018 (As. 419). Der Beschluss vom 24.09.2018 sei ein endgültiger Beschluss, nicht lediglich nur vorläufig. Er habe die gerichtlich bestätigte Elternvereinbarung vom 02.07.2018 außer Kraft gesetzt und es der Mutter erlaubt, am 25.12.2019 mit den Kindern dauerhaft nach Deutschland auszureisen. Eigentlich habe sie am 09.01.2019 nochmals in die USA zurückfliegen wollen, um noch Sachen aus ihrer Wohnung zu holen, was sie dann aber nicht gemacht habe. Keinesfalls habe sie bei dem Anhörungstermin vom 01.04.2019 einer Vereinbarung zugestimmt, wonach sie die Kinder an den Vater zum Zwecke der Rückführung in die USA herausgebe. Sie müsse falsch verstanden worden sein. Eine Rückführung zum Vater in die USA würde für die Kinder eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens darstellen und sie in eine unzumutbare Lage bringen, da beide Kinder seit über 1 Jahr keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt haben. EL kenne ihren Vater nicht mehr, und E. habe vor ihm Angst. Auch das Zurückhalten der Kinder beim Umgang im September 2018 habe zu einer starken Verunsicherung E.s geführt. Sie habe Angst, nicht mehr zur Mutter zurückkehren zu dürfen. Am 03.11.2019, also einen Tag vor der HKÜ-Verhandlung, habe sich E. bei einer Befragung gegenüber der Oma mütterlicherseits offenbart und ihr mitgeteilt, wer sie im Dezember 2017 missbraucht habe: Der „brown daddy“, also der Antragsteller, und zwar 10mal habe er sie missbraucht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 30.10.2019 (As. 245-249), ihr Schreiben vom 12.11.2019 (As. 403) und den Bericht des Jugendamts vom 22.10.2019 (As. 251-253). Weiterhin wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.11.2019 (As. 287 ff.). Dort wurden die Beteiligten persönlich angehört, auch die Verfahrensbeiständin. Das Kind E. wurde am gleichen Tag durch den Vorsitzenden im Beisein der Verfahrensbeiständin persönlich angehört, auch das Kind EL war im Kindesanhörungszimmer zugegen. Auch insoweit wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Schließlich wurde die Mutter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2019 uneidlich als Zeugin vernommen (As. 296 ff.). II. Die Entscheidung folgt aus Art. 3; Art. 12 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Das HKÜ ist in den hier relevanten Staaten jeweils gültig: In Deutschland und in den USA ist es zum 01.12.1990 in Kraft getreten. Der Anwendungsbereich des HKÜ ist damit eröffnet. Beide Kinder sind noch keine 16 Jahre alt (Art. 4 Satz 2 HKÜ). Die Jahresfrist für den Rückführungsantrag ist noch nicht abgelaufen (Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 HKÜ). Das „Verbringen“ datiert vom 26.12.2018. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass die Antragsgegnerin im Sinne von Art. 3 HKÜ das bestehende gemeinsame bzw. alleinige Sorgerecht des Antragstellers verletzt hat, indem sie die Kinder von dem Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts - nämlich Connecticut, USA - seit dem 31.12.2018, spätestens aber seit dem 01.04.2019, in Deutschland widerrechtlich zurückhält. Gemäß Artikel 3 Satz 1 Ziffer a) HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Weder das HKÜ noch das sonstige Internationale Kindschaftsrecht definieren den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“. Nach herrschender Auffassung kommt es auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. Dabei handelt es sich um den Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes festzustellen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Schutz des HKÜ beim minderjährigen Kind sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ableitet, sondern selbständig zu ermitteln ist. Hat der Aufenthalt länger als 6 Monate gedauert, wird vielfach von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ausgegangen (KG FamRZ 2014, 495; OLG Hamm FamRZ 2013, 52; OLG Hamm FamFR 2012, 141; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 2013, Seite 1236, 1237). Unstreitig hatten die Kinder demnach ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Connecticut, USA. Dort haben sie bei ihrer Mutter gelebt, waren dort sozial integriert und haben dort ihre „Wurzeln geschlagen“, haben den Umgang mit ihrem Vater gepflegt. Die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückhaltens und der Verstoß gegen das Sorgerecht sind somit nach dem Heimatrecht von Connecticut, USA (nicht abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) zu beurteilen. Nach der gerichtlich bestätigten Elternvereinbarung vom 02.07.2018, Ziffer 5 (Umzug und Wohnsitzverlegung) hätte die Mutter den Vater vor dem beabsichtigten Umzug nach Deutschland schriftlich informieren müssen. Bei fehlender Zustimmung hätte das Gericht angerufen werden müssen. Das alles ist nicht erfolgt. Die Mutter beruft sich auf den Beschluss des Gerichts vom 24.09.2018, durch welchen ihr die elterliche Sorge übertragen wurde. Das erkennende Gericht bezweifelt, dass die Mutter aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich nach dem Recht von Connecticut, USA befugt war, ohne Zustimmung des Vaters und ohne weitere gerichtliche Entscheidung mit den Kindern nach Deutschland umzuziehen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut handelt es sich nur um eine vorläufige Entscheidung, die in einem Eilverfahren getroffen wurde, zudem ohne persönliche Anhörung des Kindesvaters. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die USA wesentlich schärfere Regeln haben als Deutschland, was den Umzug/Wegzug von Kindern anbelangt: Während in Deutschland die Übertragung des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf einen Elternteil diesen in die Lage versetzt, ohne Zustimmung des anderen Elternteils innerhalb Deutschlands oder auch in das Ausland umzuziehen, wird in den USA ein größerer Wert gelegt auf den Erhalt der Bindungen des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil und der Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Umgangs. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht in aller Regel ein Umgangsrecht und nach Auffassung einiger Gerichte zur Sicherung des Umgangsrechts ein Vetorecht hinsichtlich des Umzugs von sorgeberechtigtem Elternteil und Kind in einen anderen Bundesstaat zu, welches aber zunehmend seltener ausgesprochen wird (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, USA Rn. 62r). Um wie viel mehr muss dies gelten, wenn es - wie vorliegend - um einen Wegzug in das Ausland geht, dem mit den Kindern wegziehenden Elternteil nur vorläufig im Wege einer Eilentscheidung das Sorgerecht zugesprochen wurde und es gar nicht um ein endgültiges Vetorecht des in den USA verbleibenden Elternteils geht, sondern lediglich um die vorherige Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu der Frage des Umzugs/Wegzugs in das Ausland ? Oder anders formuliert: Nachdem der Vater anlässlich eines Umgangs im September 2018 die Kinder nicht zum verabredeten Zeitpunkt zurückgebracht hat und das Gericht daraufhin auf Antrag der Mutter ihr vorläufig im Wege einer Eilentscheidung das Sorgerecht zugesprochen hat, wollte es doch sicherstellen, dass die Kinder wieder zur Mutter zurückgelangen. Dass mit dieser Entscheidung auch die Erlaubnis verbunden gewesen sein soll, mit den Kindern nach Deutschland umzuziehen, ist nicht ersichtlich. Dies wurde von der Mutter vor Erlass der Entscheidung vom 24.09.2018 auch nicht thematisiert, jedenfalls wurde diesbezüglich von ihr nichts vorgetragen. Hinzu kommt, dass das Gericht im Dezember 2018 die Angelegenheit fortgesetzt oder wieder aufgenommen hat, offensichtlich zur Prüfung, ob es bei der vorläufigen Entscheidung vom 24.09.2018 verbleiben soll oder eine Abänderung zu erfolgen hat. Die Mutter hat sich dem entzogen, indem sie unter Vortäuschung einer vorübergehenden Urlaubs- und anschließenden Geschäftsreise eine Terminsverlegung beantragt und zwischenzeitlich, also während des laufenden Sorgerechtsverfahrens, am 26.12.2018 mit den Kindern aus den USA endgültig und dauerhaft ausgereist ist. In jedem Fall aber liegt zur Überzeugung des Gerichts seit dem Gerichtsbeschluss vom 31.12.2018, spätestens aber seit dem Beschluss vom 01.04.2019, als die Mutter telefonisch angehört wurde, ein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder durch die Antragsgegnerin in Deutschland vor, da das Sorgerecht für die beiden Kinder durch das international zuständige Gericht, den Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut, dem Vater übertragen wurde, der dem Verbringen bzw. dem Aufenthalt der Kinder in Deutschland nicht zustimmt. Anders als bei den Entscheidungen vom 11.09.2018 und 24.09.2018 kann das Gericht diesen beiden Entscheidungen aus 2019 keine Einschränkungen dahingehend entnehmen, dass es sich nur um vorläufige Eilentscheidungen handeln soll. In dieser kurzen Frist von 3 Monaten Aufenthalt können die Kinder auch noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erlangt haben (siehe oben). Zumal die Mutter Kenntnis hatte von dem laufenden Sorgerechtsverfahren in den USA und sie jederzeit damit rechnen musste, dass die vorläufige Sorgerechtsübertragung vom 24.09.2018 abgeändert wird, was ja auch durch Beschluss vom 31.12.2018 (zu diesem Zeitpunkt war sie vielleicht noch nicht einmal von London nach Deutschland eingereist) und nochmals durch Beschluss vom 01.04.2019 geschah. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich, sofern der verbringende Elternteil mit dem Kind trotz einer vorläufigen, später allerdings aufgehobenen Sorgerechtsentscheidung keinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat erlangen kann (EuGH vom 09.10.2014, FamRZ 2015, 107, Besprechung von Jörg Dimmler, FamRB 2015, 128). Bei dieser Sachlage braucht der Frage nach einem Anerkenntnis der Rückführung der Kinder durch die Antragsgegnerin, wie in dem Beschluss vom 01.04.2019 erwähnt (“protokollierte Vereinbarung der Parteien“), nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass der Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht im Sinne von Artikel 3 Satz 1 Ziffer b) HKÜ im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens auch „tatsächlich ausgeübt“ hat. Nach herrschender Auffassung sind an diese Voraussetzung der „tatsächlichen Ausübung“ des Sorgerechts keine allzu hohen Forderungen zu stellen. Durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgeverhältnisse ausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht, auch nicht hin - und wieder, wahrgenommen werden (OLG Hamm FamFR 2013, 380; OLG Hamm FamFR 2012, 141, Hausmann, aaO, Seite 1233, 1234). Der Antragsteller hat den Umgang mit den Kindern zumindest bis Mitte September 2018 ausgeübt, seither lehnt die Antragsgegnerin einen Umgang ab. Selbst im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 04.11.2019 wurde ihm ein kurzer Umgang in Beisein der Verfahrensbeiständin von der Mutter verwehrt. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass vorher Videotelefonate stattfinden müssten. Er hat das Sorgerecht für die Kinder daher „tatsächlich ausgeübt“. Somit ist die Rechtsfolge aus Art. 12 Abs. 1 HKÜ gegeben, wonach „die sofortige Rückgabe“ der Kinder anzuordnen ist. Nach herrschender Auffassung wird hierunter die Rückführung des Kindes in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt verstanden. Die Beteiligten sollen durch die Regelung des HKÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen. Hierdurch soll die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, wonach allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge zu entscheiden hat, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen. Das HKÜ geht dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Zurückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am Besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Der „status quo ante“ soll wieder hergestellt werden, daher soll die Rückführung in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet erfolgen, somit also an den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2014, 2 UF 266/14 - juris - ; AG Stuttgart FamRZ 2014, 495; OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2014, 494; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2223; Hausmann, aaO, Seite 1222, 1225, 1253; Münchener Kommentar-Siehr, 4. Aufl., Internationales Privatrecht, Art. 21 EGBGB Anh. II Rn. 65). Ausnahmen vom Grundsatz der Rückführung gemäß Art 13 HKÜ liegen nicht vor. Dies gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs. 1 Ziffer a) HKÜ: Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Antragstellers zu dem Wegzug nach Deutschland liegt nicht vor, wie oben ausgeführt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Ziffer b) HKÜ besteht auch dann ausnahmsweise keine Verpflichtung zur Anordnung der Rückgabe, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werden würde. Da diese Vorschrift dem Hauptziel des Haager Kindesentführungsabkommens, nämlich die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung von Kindern abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder sicherzustellen, entgegenwirkt, ist eine enge Auslegung geboten. Insbesondere darf im Rahmen der Prüfung des Art. 13 Abs. 1 Ziffer b) HKÜ nicht eine Sorgerechtsentscheidung vorweggenommen werden, die gerade erst durch die Rückführung des Kindes nach Wiederherstellung der ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht werden soll. Nicht schon jede Härte rechtfertigt allerdings die Anwendung der Ausnahmeklausel. Vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen und die über die mit der Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten (Änderung der Bezugspersonen, Wechsel der Wohnung, des Kindergartens oder der Schule, Verlust von nahen Verwandten oder Freunden im Zufluchtstaat etc.) hinausgehen, einer Rückführung entgegen (BVerfG NJW 1996, 1402, 1403; BVerfG FamRZ 1999, 85; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1577, 1578). Von einer Rückgabe kann z. B. abgesehen werden, wenn bewiesen ist, dass ein Kind missbraucht oder misshandelt wurde und dies erneut zu befürchten ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1141), wenn der antragstellende Elternteil in hohem Maße suchtabhängig ist, die Rückkehr in ein Kriegsgebiet erfolgen soll, oder infolge der Rückgabe eine akute Suizidgefahr des Kindes besteht (BVerfG FamRZ 2005, 1657). Das HKÜ stellt dabei ausschließlich auf eine schwerwiegende Gefahr für das Kind, nicht des Elternteils ab (OLG Hamm FamRZ 2013, 52 und FamRZ 2012, 727; OLG Stuttgart 2009, 2017). Deshalb können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles einer Rückführung entgegenstehen (vgl. etwa OLG Nürnberg FamRZ 2004, 726). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der sogenannten Neulinger-Entscheidung des EGMR (Entscheidung vom 6. Juli 2010, Nr. 41615/07). Der EGMR hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass in einem HKÜ-Verfahren die Rückführung des Kindes wegen Artikel 8 EMRK nicht automatisch angeordnet werden dürfe, sondern dass dies immer von den umfassend zu prüfenden Umständen des Einzelfalls abhänge. Eine Prüfung des Kindeswohls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sieht das HKÜ im Rahmen des Art. 13 bereits vor (OLG Hamm FamFR 2013, 143; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 2013, Seite 1260; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2012, 238). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier durch die Rückführung der Kinder eine Gefährdung des Kindeswohls eintritt, die über die in einem Entführungsfall generell bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls hinausgeht, sind vorliegend nicht gegeben. Die Mutter hat sich in der mündlichen Verhandlung stur gestellt und die Frage, ob sie im Falle des Unterliegens zumindest vorübergehend mit den Kindern nach Connecticut, USA zurückkehrt, oder ob sie die Kinder alleine zurückgehen lassen würde, mit „keine von beiden Möglichkeiten“ beantwortet. Nachdem die Kinder ihren Vater seit 16.09.2018 nicht mehr gesehen haben, ist ungewiss, wie sie auf einen übergangslosen Wechsel von der Mutter zum Vater reagieren würden. Das Gericht teilt die Bedenken, die insoweit von Verfahrensbeiständin und Jugendamt geäußert wurden. Bei Aufruf der Sache am 04.11.2019 war die Mutter mit den Kindern zunächst noch nicht erschienen. Wenige Minuten später betrat sie den Sitzungssaal, auch ihre Schwester, die beide Kinder auf dem Arm hatte. Die Kinder reagierten auf den Vater überhaupt nicht. Allerdings ist unklar, ob sie ihren Vater überhaupt bewusst oder unbewusst wahrgenommen haben in der ungewohnten und fremden Umgebung, zumal die Schwester die Kinder betont vom Vater wegdrehte und vorne am Richtertisch stehen blieb, um kurz darauf den Saal wieder zu verlassen. Eine kurze Begegnung der Kinder mit ihrem Vater nach der Verhandlung im Beisein der Verfahrensbeiständin, welche weiteren Aufschluss über die Beziehungsqualität hätte geben können, wurde von der Mutter nicht zugelassen. Allerdings beschäftigt sich der Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut nun schon seit Jahren mit der Familie, und hat bei mehreren Verhandlungen seit Juli 2018 das Sorgerecht dreimal unterschiedlich geregelt (gemeinsam, dann Mutter allein, jetzt Vater allein). Der Umstand, dass auch nach der Entscheidung vom 01.04.2019 drei weitere Anhörungstermine stattgefunden haben, ist ein weiteres Indiz dafür, dass das Gericht keineswegs festgelegt ist in seiner Meinung und stets das Kindeswohl im Blick hat. So wurde für die Kinder auch ein Verfahrenspfleger bestellt (GAL) und zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs war eine umfassende Untersuchung und Stellungnahme des Yale Child Study Center, Psychiatric Clinic for Children, vom 03.05.2018 eingeholt worden. Die Sorgerechtsübertragungen auf den Vater vom 31.12.2018 und 01.04.2019 sind ersichtlich maßgeblich davon beeinflusst, dass die Mutter mit den Kindern eigenmächtig das Land verlassen und sich vorsätzlich dem US-Gerichtsverfahren entzogen hat, unter Einreichung eines Terminverlegungsantrags mit bewusst falschem Vortrag. Bei dieser Sachlage blieb dem US-Gericht kaum eine andere Wahl, als das Sorgerecht dem Vater zu übertragen. Die Mutter hat nun aber die Gelegenheit, verloren gegangenes Vertrauen wieder aufzubauen, indem sie mit den Kindern freiwillig wieder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts in die USA zurückkehrt. Wenn sie dies mit entsprechenden Anträgen vorbereitet, ist keineswegs gesagt, dass ihr die Kinder direkt bei der Einreise in die USA am Flughafen weggenommen werden. Ein weiterer Anhörungstermin ist ja für Mitte November vorgesehen. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, wohnen diverse Verwandte der Mutter noch in Connecticut, zudem hat ihre Mutter ein Haus dort. Es sind also Möglichkeiten vorhanden, dort zumindest vorübergehend eine Unterkunft zu finden, bis das Gerichtsverfahren in den USA zu einem endgültigen Ergebnis gekommen ist. Zwar hat die Mutter in der Verhandlung vom 04.11.2019 diese Unterkunftsmöglichkeiten alle als unrealistisch abgetan, sie war ersichtlich aber nicht gewillt, sich mit dieser Frage ernsthaft auseinanderzusetzen. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, Wohnmöglichkeiten der Mutter mit den Kindern in den USA bis in die letzte Verästelung aufzuklären, da die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ablehnung der Rückgabe nach Art 13 Abs. 2 HKÜ, sodass bei verbleibenden Zweifeln die Rückführung anzuordnen ist (Hausmann, aaO, Seite 1264). Die Mutter hat also die Möglichkeit, vorübergehend mit den Kindern nach Connecticut, USA zurückzukehren, bis der international zuständige Superior Court Fairfield in Bridgeport, Connecticut über die Frage des Umzugs nach Deutschland entschieden hat. Zur Frage des sexuellen Missbrauchs von E. durch den Vater im Dezember 2017 weist das Gericht darauf hin, dass nach Vorliegen des Berichts des Yale Child Study Center, Psychiatric Clinic for Children, vom 03.05.2018 das US-Gericht die umfassende Elternvereinbarung vom 02.07.2018 bestätigt hat, wonach es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt und der Vater regelmäßigen und unbetreuten Umgang mit seinen beiden Töchtern hat. Ersichtlich war der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ausgeräumt worden, sonst wäre es nicht zum Abschluss dieser Vereinbarung und der gerichtlichen Bestätigung gekommen. Zu keiner anderen Beurteilung führt die Zeugenaussage der Oma mütterlicherseits vom 04.11.2019: Es ist bereits befremdlich, dass E. ausgerechnet am 03.11.2019 , also einen Tag vor der HKÜ-Verhandlung, sich erstmals über die Person des Täters offenbart haben soll, den „brown daddy“, womit nach Aussage von Oma und Mutter der Antragsteller gemeint sein soll. Nach Einschätzung der von der Kindesmutter eingeschalteten Polizei, der hiermit befassten Kriminalkommissarin Frau B-S, die schon seit vielen Jahren in derartigen Missbrauchsfällen ermittelt, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sich ein bei Tatbegehung zweijähriges Kind fast 2 Jahre danach noch hieran erinnern und darüber in zusammenhängenden Worten berichten kann. Die Verfahrensbeiständin hat insoweit auch erhebliche Zweifel angemeldet und das Gericht teilt diese Einschätzung. Der Staatsanwalt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Deutschland abgelehnt. Die Zeugin hat auf Nachfrage des Gerichts auch eingeräumt, dass die Befragung von E. am 03.11.2019 regelrecht inszeniert wurde, um der Mutter bessere Erfolgschancen im HKÜ-Verfahren einzuräumen. Die Zeugin habe befürchtet, sie sehe E. zum letzten Mal, da sie in die USA zurückmüsse. Auch der Umstand, dass das Kind von einem „zehnmaligen Missbrauch“ berichtet hat, legt den Verdacht nahe, dass es suggestiv befragt wurde und so geantwortet hat, wie es von ihm erwartet wurde. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Ziffer b) HKÜ sind daher im Ergebnis nicht erfüllt. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 44 IntFamRVG; 88 ff. FamFG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG; 81 Abs. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. Die Antragsgegnerin hat gegen das gemeinsame Sorgerecht des Antragstellers verstoßen, indem sie die Kinder - ohne Zustimmung des Antragsgegners - eigenmächtig vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (USA) dauerhaft nach Deutschland verbrachte bzw. sie hier widerrechtlich zurückhält. Sie hat daher Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Es erscheint daher angemessen, ihr die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 42 Abs. 3 FamGKG. Die vorstehende Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 1 IntFamRVG). Zur Vermeidung der weiteren Überschreitung der vorgegebenen 6-Wochen-Frist (Art. 11 Abs. 2 HKÜ, hier: Ablauf am 11.11.2019) und wegen der Eilbedürftigkeit (Art. 11 Abs. 1 HKÜ) hat das Gericht von einem weiteren Aufschub der Sache abgesehen, zumal das Verfahren entscheidungsreif ist. Der Schriftsatz beider Seiten vom 11.11.2019 wurde noch berücksichtigt.