Beschluss
10 F 618/16
Amtsgericht Jülich, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGJUEL:2017:0706.10F618.16.00
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Tenor
In der Familiensache A gegen B wird die dem Verfahrensbeistand Patrick Y aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 0,00 € festgesetzt.
Herr Patrick Y aus Düren wurde durch Beschluss vom 16.12.2016 zum Verfahrensbeistand für die Kinder C und D bestellt.
Die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Verfahrensbeistandschaft liegen vor (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG).
Entscheidungsgründe
In der Familiensache A gegen B wird die dem Verfahrensbeistand Patrick Y aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 0,00 € festgesetzt. Herr Patrick Y aus Düren wurde durch Beschluss vom 16.12.2016 zum Verfahrensbeistand für die Kinder C und D bestellt. Die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Verfahrensbeistandschaft liegen vor (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG). Gründe: Auf Antrag des Verfahrensbeistandes v. 29.12.2016 wurde gem. §§ 158 VII, 168 I S. 4 FamFG im vereinfachten Verwaltungswege am 11.01.2017 ein Betrag in Höhe von 1.100,00 € zur Anweisung an den Verfahrensbeistand gebracht. Die Auszahlung selbst wurde am 12.01.2017 veranlasst. Mit Schreiben vom 06.04.2017 zweifelt die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Vergütungshöhe an. Nach ihrer Ansicht hat der Verfahrensbeistand keine vergütungsauslösende Tätigkeit vorgenommen, da dieser erst mit gerichtlichem Beschluss vom 16.12.2016 bestellt worden sei und das Verfahren bereits mit Beschluss vom 19.12.2016 aufgrund Antragsrücknahme sich erledigt habe. Von dieser Antragsrücknahme habe nach Mitteilung des Herrn Y dieser aber erst am 21.12.2016 erfahren. Vorher habe er aber bereits den Fall angelegt und einen Einleitungsbrief an beide Elternteile verfasst, der nur nicht mehr übersandt wurde aufgrund der Beendigung des Verfahrens. Nach hiesiger Ansicht ist ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands nicht entstanden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht aus; vielmehr muss der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden sein (vgl. Beschluss des BGH v. 15.09.2010 - XII ZB 268/10- juris oder BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 682/12 - juris). Dies ist vorliegend nicht ausreichend dargetan. Bereits mit Beschlüssen vom 19.12.2016 hat das Gericht den angesetzten Anhörungsterimin aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Als Begründung wurde hierbei auf die Antragsrücknahme verwiesen. Diesen Beschluss erhielt der Verfahrensbeistand nach eigener Aussage am 21.12.2016. Wann er den Bestellungsbeschluss dagegen erhalten hat ist nicht eindeutig feststellbar. Das Empfangsbekenntnis hierzu wurde am 27.12.2016 unterschrieben. Nach Mitteilung des Herrn Y habe er hierbei jedoch das falsche Datum eingesetzt. Er habe die Beauftragung am 19.12.2016 erhalten und einen Tag hiernach in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Verfahrenserledigung einen Standartbrief an die Kindeseltern verfasst, in dem diese um eine Terminabsprache gebeten werden. Eine Absendung der Briefe erfolgte nicht. Nach hiesiger Überzeugung kommt es zwar für das Entstehen des Vergütungsanspruchs darauf an, ob der Verfahrensbeistand - bevor er Kenntnis von der Erledigung des Verfahrens hat, im Sinne der Kinder tätig geworden ist. Die Verfassung eines Standartbriefes ohne Absendung reicht hierfür nicht aus. Ein Tätigwerden im Kindesinteresse ist mit der aktenmäßigen Anlage des Falles und "nur" der Verfassung eines Standardbriefes (Terminsabsprache) noch nicht gegeben.