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Urteil

43 C 112/17

Amtsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGIS:2017:1012.43C112.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.04.2016, der sich gegen 15:00 Uhr auf der Straße Am Westhang in Höhe Hausnummer 76 in Iserlohn ereignete. Beteiligt daran war der Kläger als Halter und Eigentümer seines Fahrzeuges, Honda, Kennzeichen MK-XX. Die Beklagte war der Versicherer für das Fahrzeug VW Golf, Kennzeichen MK-XX, und hatte unstreitig dem Grunde nach für die dem Kläger entstandenen Schäden einzustehen. Der Kläger bezifferte seine Schäden auf insgesamt 7107,69 EUR, darunter 5867,28 EUR Reparaturkosten netto, und ließ durch seinen Anwalt die Beklagte hinsichtlich der Reparaturkosten außergerichtlich zur Leistung mit Frist bis zum 12.05.2016 auffordern. Die Beklagte regulierte 4938,52 EUR. Der Kläger begehrt Ersatz für Kosten einer sachverständigen Stellungnahme i.H.v. 95,20 EUR sowie für die Erstellung einer Reparaturbescheinigung i.H.v. 30,70 EUR. Er begehrt weiter Ersatz von weiteren 295 EUR von insgesamt 472 EUR Nutzungsausfall für insgesamt 8 Tage je 59 EUR, wovon die Beklagte bereits unstreitig 177 EUR regulierte. Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung ließ der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 10.11.2016 außergerichtlich zur Leistung auffordern. Während des Rechtsstreits zahlte die Beklagte weitere 55,47 EUR auf die Reparaturkosten. Der Kläger behauptet, zur Behebung seiner aus der Kollision entstandenen Schäden seien Reparaturkosten i.H.v. 5867,28 EUR netto erforderlich. Im Übrigen wird auf die Klageerwiderung vom 23.03.2017 verwiesen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 11.05.2017 zugestellt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1223,76 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf 928,76 EUR seit dem 12.05.2016 und auf weitere 295 EUR seit dem 10.11.2016 zu zahlen, abzüglich unter dem 14.06.2017 gezahlter 55,47 EUR 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Sachverständigen N auf die Rechnung vom 31.05.2016, Rechnungsnummer 160428053 30,70 EUR und auf die Rechnung vom 07.12.2016, Rechnungsnummer 161204070 95,20 EUR zu zahlen nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass neben technischen Abzügen bei der Reparatur die Kosten für Nachbesichtigung und Stellungnahme des Sachverständigen nicht ersatzfähig seien. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung in Höhe von 216,22 EUR mit einem Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung auf die Reparaturkosten erklärt. Im Übrigen wird auf die Klageerwiderung vom 08.06.2017 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen N. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.08.2017 verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 erläutert. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1168,29 EUR Reparaturkosten sowie 295 EUR Nutzungsausfall gemäß § 115 I Nr.1 VVG. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. a) Ursprünglich hatte der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 4722,30 EUR gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dieser Anspruch ist durch Zahlung der Beklagten i.H.v. 4938,52 EUR und weiterer 55,47 EUR vollständig gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Sie hat 271,60 EUR überzahlt. Dem Kläger ist nicht der Beweis gelungen, dass die Reparaturkosten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand insgesamt 5867,28 EUR netto betrugen. Die Beweisaufnahme war insoweit negativ ergiebig. Die Reparaturkosten betrugen netto 4742,30 EUR. Dieses Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichtes fest nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten, das er erneut mündlich und nachvollziehbar erörtert hat, diese Reparaturkosten als unfallbedingt erforderlich festgestellt. Auf die Einwendungen der Beklagten zu den technischen Abzügen hat er nachvollziehbar erläutert, dass die Dichtungen an den Fahrzeugtüren nicht erneuert werden müssen, sondern nach Herstellervorgaben umgebaut werden können. Die Erneuerung der Fahrzeugteilespurstangen Kopf vorne links, Radnarbe vorne links, Radlager vorne links sowie Traggelenke vorne links waren unfallbedingt nicht erforderlich, weil sie gar nicht beschädigt worden waren. Der gerichtliche Sachverständige hat nachvollziehbar in seiner mündlichen Erörterung ausgeführt, dass der Streifschaden an der Felge vorne links zu gering war, um diese behaupteten Schäden überhaupt auszulösen. Im Übrigen habe der Kläger diese Fahrzeugteile gar nicht bei seiner Reparatur in eigener Regie ausgetauscht. Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass diese Fahrzeugteile gar nicht beschädigt worden waren. Denn wäre dies der Fall gewesen, wie der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichtes erläutert hat, hätte sich dies im Fahrverhalten bemerkbar gemacht, und der Kläger diese sodann auch in eigener Regie ausgetauscht. Auch konnte der Kläger keine Herstellerfelge ersetzt verlangen, da zum Unfallzeitpunkt die Felge eines Drittanbieters an seinem Fahrzeug befestigt war. Diese Umstände hat der Sachverständige allesamt berücksichtigt und eine erneute Reparaturkostenkalkulation durchgeführt, die mit 4742,30 EUR schließt. Ein weitergehender Schaden besteht bezüglich der Reparaturkosten nicht. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Nutzungsausfalls i.H.v. 295 EUR. Ein Anspruch wegen Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs setzt Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen voraus (vgl. OLG Köln DAR 2005, 2869). Die Darlegungs- und Beweislast für die Beeinträchtigung durch entfallene Nutzungsmöglichkeit und den erforderlichen Nutzungswillen trägt der Geschädigte (OLG Hamm BeckRS 2006, 07007). Danach kann der Kläger keinen weiteren Nutzungsausfall für eine achttägige Reparaturdauer verlangen, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Durchführung der Reparatur tatsächlich diesen Zeitraum beansprucht hat und er insoweit Nutzungswillen hatte. Auf diesen Umstand hat die Beklagtenseite auch ausführlich hingewiesen und den Nutzungswillen bestritten. Im Gegensatz zum Sachschaden, den der Geschädigte im Hinblick auf seine Dispositionsfreiheit auch fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen darf, kann er Ersatz für Nutzungsausfall nur verlangen, wenn und soweit ihm der Nutzungsausfall auch tatsächlich entstanden ist (BGH, NJW 1976, Seite 1396). Das Begehren einer Nutzungsausfallentschädigung für 6 Arbeitstage zzgl. 2 Tage Wochenende bezieht sich offensichtlich nur abstrakt auf die im privaten Sachverständigengutachten genannte Reparaturdauer. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. 2. 2010 - 10 U 60/09). Dies insbesondere deswegen, weil die Reparaturbestätigung am 31.05.2016 ausgestellt wurde, einen Monat nach dem streitgegenständlichen Unfall, und damit keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Reparaturzeit zulässt. c) Ein Anspruch auf Zinsen besteht gemäß § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB nicht. Mangels eines Anspruchs des Klägers auf die begehrten Beträge befand sich die Beklagte diesbezüglich niemals im Verzug mit einer Leistung. 2. Es kann bereits dahinstehen, ob der Kläger berechtigt war bezüglich des Antrags zu 2) in gewillkürter Prozessstandschaft aufzutreten. a) Ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallgeschehen bezogen auf Kosten für eine sachverständige Stellungnahme sowie eine Reparaturbestätigung konnte der Kläger niemals wirksam gemäß § 398 BGB an seinen privaten Sachverständigen abtreten, da solche Ansprüche gegen den Schädiger ursprünglich nicht bestanden. aa) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH NJW 2017, 1664). bb) Kosten eines Ergänzungsgutachtens sind nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (OLG Hamm DAR 1987, 83). Muss der Geschädigte damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, entfällt die Ersatzfähigkeit (OLG Saarbrücken OLGR 1998, 121; LG Saarbrücken NJW 2012, 3658). Dies war vorliegend der Fall, nachdem die Beklagte unter Berufung auf technische Abzüge beim Reparaturkosten eine weitere Regulierung gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger ablehnte. b) Ein Anspruch auf Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 i.V.m. 286 Abs. 1 BGB besteht bezüglich dieser Positionen nicht. Die Beklagte konnte sich mangels einer Leistungspflicht niemals in Verzug befinden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.223,76 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Iserlohn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.