Beschluss
9 XIV 232/18
AG INGOLSTADT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlängerung einer Sicherungshaft nach § 62 AufenthG ist zulässig, wenn Ausreisepflicht und Abschiebungsvoraussetzungen dargelegt sind und Haftgründe vorliegen.
• Bei widersprüchlichen Altersangaben kann eine medizinische Begutachtung zur Feststellung der Volljährigkeit herangezogen werden.
• Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen und konkrete Fluchtgefahr beziehungsweise Entziehungsabsicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verlängerung der Abschiebe- bzw. Sicherungshaft wegen vollziehbarer Ausreisepflicht und Fluchtgefahr • Die Verlängerung einer Sicherungshaft nach § 62 AufenthG ist zulässig, wenn Ausreisepflicht und Abschiebungsvoraussetzungen dargelegt sind und Haftgründe vorliegen. • Bei widersprüchlichen Altersangaben kann eine medizinische Begutachtung zur Feststellung der Volljährigkeit herangezogen werden. • Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen und konkrete Fluchtgefahr beziehungsweise Entziehungsabsicht vorliegen. Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger, der nach eigener Angabe Ende 2016 unerlaubt nach Deutschland einreiste. Es bestanden Unsicherheiten über sein Alter; medizinisch wurde Volljährigkeit festgestellt, während Jugendamt und Vormund von Minderjährigkeit ausgingen. Nach Durchführung eines Asylverfahrens lehnte das BAMF Schutz zuerkennung ab und stellte die Abschiebung nach Guinea in Aussicht; Abschiebungsverbote lagen nicht vor. Der Betroffene war zeitweise untergetaucht, wechselte unerlaubt seinen Aufenthaltsort und unternahm einen Fluchtversuch. Die Ausländerbehörde beantragte die Verlängerung der Sicherungshaft bis spätestens 16.08.2018 zur Durchführung der Abschiebung. In einer Expertenanhörung wurde der Betroffene von guineischen Vertretern als Staatsangehöriger identifiziert; die Behörden erwarten innerhalb einiger Wochen ein Heimreisedokument. • Zulässigkeit des Antrags: Der Haftantrag enthält die erforderlichen Darlegungen zu Ausreisepflicht, Abschiebungsvoraussetzungen, Notwendigkeit und Dauer der Haft gemäß §§ 425 III, 417 II FamFG. • Feststellung der Volljährigkeit: Trotz eigener Angaben des Betroffenen zum Geburtsdatum folgte das Gericht der forensischen Altersdiagnostik, die Volljährigkeit ergab; Hinweise auf jugendliches Verhalten sind für das biologische Alter weniger aussagekräftig. • Vorliegen der Ausreisepflicht: Wegen unerlaubter Einreise liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AufenthG vor; der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs.1, 58 Abs.2 AufenthG). • Haftgründe: Es liegen mehrere Haftgründe des § 62 AufenthG vor: Absatz 3 Satz 1 Nr.1 (vollziehbare Ausreisepflicht), Nr.2 (Ausreisefrist abgelaufen und Ortswechsel ohne Mitteilung) sowie Nr.5 i.V.m. §2 Abs.14 AufenthG (begründeter Verdacht der Entziehungsabsicht bzw. erhebliche Fluchtgefahr). • Erforderlichkeit und Subsidiarität der Haft: Die Ausländerbehörde hat plausibel dargelegt, dass die Haft für die Identitätsklärung, Beschaffung eines Heimreisedokuments und die Flugbuchung notwendig ist; mildere Maßnahmen erscheinen angesichts mehrfachen Untertauchens und eines Fluchtversuchs nicht ausreichend. • Dauer und Durchführbarkeit: Die Behörde hat die voraussichtliche Zeitplanung zur Rückführung dargelegt und die Haft verlängert bis spätestens 16.08.2018; Abschluss- und Verfahrensfragen zu Abschiebungshindernissen obliegen den Verwaltungsgerichten. • Verfahrensrechtliches: Dem Betroffenen wurde rechtliches Gehör gewährt, der Haftantrag und Entscheidung sind gemäß den einschlägigen FamFG-Vorschriften geführt und die sofortige Wirksamkeit angeordnet (§§ 420 ff., 422 FamFG). Das Gericht hat der Verlängerung der Sicherungshaft des Betroffenen bis spätestens 16.08.2018 stattgegeben. Begründet wurde dies mit der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 14 Abs.1 AufenthG, mehreren Haftgründen des § 62 Abs.3 AufenthG und einer konkreten Fluchtgefahr sowie Entziehungsabsicht. Die Ausländerbehörde hat hinreichend dargelegt, dass die Haft erforderlich ist, weil Identitätsklärung, Beschaffung eines Heimreisedokuments und Flugvorbereitung nur unter Fortdauer der Freiheitsentziehung verlässlich durchführbar sind und mildere Mittel nicht genügen. Verfahrensrechtlich wurde dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt; über mögliche Abschiebungshindernisse entscheidet nicht der Haftrichter, sondern gegebenenfalls das zuständige Verwaltungsgericht.