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Beschluss

40 F 97/13

Amtsgericht Ibbenbüren, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGST2:2015:0713.40F97.13.00
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Tenor

Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für Q, geboren am 00.00.2006, entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Zum Vormund wird der Fachdienst Jugend und Familie der Stadt O bestellt.  Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für Q, geboren am 00.00.2006, entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird der Fachdienst Jugend und Familie der Stadt O bestellt. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Das Kind Q ist das Kind der Beteiligten zu 1) und zu 2). Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter inne. Der Kindesvater hat seit der Trennung der Kindeseltern im Jahre 2008 keinen Kontakt mehr zu Q und wünscht dies auch nicht. Im Herbst 2008 leitete man für Q eine Frühförderung beim Deutschen Roten Kreuz wegen einer festgestellten Entwicklungsverzögerung ein. Im Sommer 2009 begann eine integrative Betreuung Qs im R-Kindergarten wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung, einer expressiven Sprachentwicklungsverzögerung und einer Aufmerksamkeitsstörung. Zwischen Februar 2010 und März 2012 erhielt Q regelmäßig Logopädie und Ergotherapie. Während dieser Zeit wurde im SPZ in T im Rahmen einer Diagnostik erneut eine Sprachentwicklungsstörung und eine emotionale Störung mit oppositionellem Verhalten bei Q festgestellt. Der Kindesmutter wurde empfohlen, eine pädagogische Unterstützung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies lehnte die Kindesmutter jedoch ab. Im Mai 2012 erfolgte eine Meldung durch den Kindergarten, wonach Q hochgradig auffällig sei. Bei ihr handele es sich um ein reizoffenes und sprunghaftes Kind mit geringer Frustrationstoleranz. Auch spiele Q mit ihren eigenen Exkrementen, zeige selbststimulierendes Verhalten, motorische Unruhe, ein auffälliges Bindungsverhalten und eine Nähe-Distanz-Problematik. Es erfolgten sodann weitere Untersuchungen mit dem Ergebnis, dass der Kindesmutter für Q ein Besuch der B-Schule, einer Förderschule, empfohlen wurde. Die Kindesmutter suchte dann auch den Kontakt zum Jugendamt und äußerte Unterstützungsbedarf. Hierbei äußerte sie auch, dass sie sich durch ihre eigene Mutter unter Druck gesetzt und bevormundet fühle. Im Juni 2012 wurde im Haushalt der Kindesmutter eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Die dort eingesetzten Mitarbeiter beschrieben Q als distanzlos, entwicklungsverzögert und grenzüberschreitend. Die Kindesmutter wurde als oftmals verwirrt, sehr ambivalent und kognitiv eingeschränkt wahrgenommen. Es wurde berichtet, dass die Kindesmutter kaum Kontakt zu Q habe und sich nicht wirklich auf die Helfer einlassen konnte. Im Ergebnis wurde daher ein Trägerwechsel durchgeführt. Ab September 2012 war insoweit zuständig die Evangelische Jugendhilfe. Insgesamt verbesserte sich die Kooperation der Kindesmutter, ihr Verhalten blieb aber weiterhin ambivalent ablehnend. Im Sommer 2012 wurde Q sodann auf der B-Schule eingeschult. Da dort eine Ganztagsbetreuung für Q abgelehnt wurde, wurde gleichzeitig dien Familienhilfe intensiviert. Die Schule meldete im September 2012, Q sei dort im Unterricht nicht mehr tragbar, da sie immer wieder weglaufe und im Ergebnis eine eigene Betreuungsperson benötige. Für längere Zeit erfolgte sodann keine Beschulung von Q. Im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit berichtete die Kindesmutter gegenüber den Helfern erstmals von Gewalterfahrungen während ihrer eigenen Kindheit, lehnte aber zunächst therapeutische Hilfe für sich ab. Im Oktober und November 2012 erfolgten Vorstellungen Qs in der Tagesklinik und bei der Psychologin Frau K. Diese stellte bei Q eine Bindungsstörung, ADHS, eine emotionale Störung und eine Störung des Sozialverhaltens fest. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Deprivation. Frau K führte damals aus, dass sich die Kindesmutter sehr ambivalent, belastet und psychisch instabil zeige. Sie riet die Schaffung eines stabilen und verlässlichen Rahmens an und machte deutlich, dass Q von dem Entstehen einer psychischen Behinderung bedroht sei. Vor diesem Hintergrund erfolgte sodann in der Zeit vom 28.01.2013 bis zum 08.05.2013 eine teilstationäre Diagnostik in der Tagesklinik. Am Ende dieser Diagnostik stand dort die Empfehlung, eine kinder- und jugendpsychiatrische Anbindung zu suchen und eine Jugendhilfemaßnahme durchzuführen. Ab dem 14.05.2013 erfolgte eine Gastbeschulung Qs in der V-Schule. Noch im Juni 2013 ließ sich die Kindesmutter zunächst auf die Empfehlung einer Fremdunterbringung Qs ein und man besichtigte am 06.06.2013 eine geeignete Wohngruppe. Danach jedoch äußerte sich die Kindesmutter erneut unsicher und ambivalent und konnte im Ergebnis ihre Zustimmung nicht erteilen. Daher wurde mit Schreiben vom 19.06.2013 durch das Jugendamt das Überprüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet. Das Jugendamt äußerte hierbei, dass aus seiner Sicht ambulante Maßnahmen nicht mehr ausreichend seien. Bei der Kindesmutter bestehe kein ausreichendes Problembewusstsein und zudem kein Entwicklungspotenzial. Die Zusammenarbeit mit ihr werde durch ihr Flucht- und Verweigerungsverhalten erschwert. Das Jugendamt sprach sich für eine Fremdunterbringung Qs in einer stationären, familienanalogen Einrichtung aus. Gleichzeitig solle die Kindesmutter therapeutische Hilfen in Anspruch nehmen. Die Kindesmutter äußerte zu Beginn des Verfahrens, dass die eingesetzten Hilfen im Ergebnis nichts gebracht hätten, Q sei nur immer auffälliger geworden. Sie verstehe als Mutter am besten, was gut für Q sei. Zudem werde sie von ihrer eigenen Mutter unterstützt. Auch könne sie nicht verstehen, was sie falsch gemacht haben solle. Eine Fremdunterbringung von Q sei nicht erforderlich, sie selbst nehme Hilfen für Q in Anspruch und gehe insoweit ihre eigenen Wege. In der Verhandlung vom 12.03.2015 erklärte die Kindesmutter, dass ihr die Probleme bei Q bewusst seien, allerdings sei eine positive Entwicklung eingetreten. Sie selbst nehme zudem nunmehr psychotherapeutische Hilfen in Anspruch. Bei einer Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt drohe eine Traumatisierung des Kindes. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Kindesmutter, das Jugendamt der Stadt O und der Verfahrensbeistand Frau M persönlich angehört und das Gericht hat ein Sachverständigengutachten der Frau L zur Frage einer gegebenen Kindeswohlgefährdung eingeholt. In dem Verhandlungstermin vom 26.02.2015 hat die Sachverständige ihr Gutachten mündlich erläutert. Der Kindesvater hat bereits zu Beginn des Verfahrens erklärt, dass er sich an dem Verfahren nicht beteiligen wolle. Das Kind Q wurde durch das Gericht am 31.03.2015 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit verwiesen auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 19.11.2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Protokolle der Verhandlungstermine vom 22.08.2013 und 12.03.2013 sowie das Protokoll der Kindesanhörung vom 31.03.2015 verwiesen. II. Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kindesmutter zur Vermeidung einer weiteren Kindeswohlgefährdung für Q das Sorgerecht zu entziehen und es einem Vormund zu übertragen. Die Kindesmutter ist unverschuldet erziehungsunfähig und nicht in der Lage, das Kindeswohl von Q sicherzustellen. Aufgrund dessen ist das körperliche, geistige und seelische Wohl derart gefährdet, dass ein Eingriff in das Sorgerecht der Kindesmutter unausweislich ist. Insoweit hat die Sachverständige Frau L in ihrem Gutachten vom 19.11.2014 überzeugend ausgeführt, dass die Kindesmutter zu Q eine partnerschaftlich-symbiotische Beziehung eingehe und es ihr schwer falle, eine elterlich-verantwortliche strukturierende und sinnvoll begrenzende Rolle einzunehmen. Die Kindesmutter habe kaum Einsicht in das Ausmaß der eigenen Defizite und kein realistisches und kindgemäßes Bild von dem Bedarf ihrer Tochter. Vor diesem Hintergrund bestehe bei der Kindesmutter eine mangelnde Fähigkeit zur Veränderung und wenig Problemeinsicht. Daher könne sie auch Hilfen oft nur vordergründig annehmen, tatsächlich fühle sie sich dann schnell ungerecht behandelt und benachteiligt. Einer wirklichen und tiefergehenden Auseinandersetzung mit ihrem Familiensystem habe sich indessen die Kindesmutter stets verweigert. Nach den Feststellungen der Gutachterin besteht eine massiv eingeschränkte Mutter-Kind-Beziehung, die bei Q zu erheblichen Störungen und Beeinträchtigungen und hieraus resultierend zu einem herausgehobenen Betreuungs- und Förderbedarf geführt hätten. So seien bei Q eine massive Entwicklungsbeeinträchtigung und erhebliche Defizite im sozial-emotionalen Bereich festzustellen. Q handele ausschließlich impulsgesteuert, ignoriere Regeln oder fordere sie provokant ein und kompensiere Defizite häufig durch ein aufmerksamkeitserhaschendes und albernes Verhalten. Die Gutachterin führte insoweit weiter aus, dass zusammenfassend eine reaktive Bindungsstörung bei Q festzustellen sei. Die Entwicklungsdefizite seien dabei maßgeblich auf eine mangelnde Förderung durch eine pathogene Fürsorge zurückzuführen und seien Ausdruck einer massiven Störung der Mutter-Kind-Bindung. Q sei existenziell verunsichert, weil die Kindesmutter ihre grundlegenden Bindungs- und Zuwendungsbedürfnisse in der Vergangenheit nicht ausreichend befriedigt habe. Dies habe auch zu dem distanzlosen Verhalten Qs geführt. Im Ergebnis bestünden daher gravierende Beeinträchtigungen der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Durch diese Beeinträchtigungen sei danach das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes Q gefährdet. Q, so die Sachverständige, benötige einen intensiven 1-zu-1-Kontakt und die Unterstützung und den Rahmen einer professionellen Pflegefamilie. Anderenfalls drohe die Entwicklung einer langfristigen sozialen Anpassungsstörung. Bereits jetzt seien dauerhafte Beeinträchtigungen der individuellen Entwicklungschancen und eine erhebliche Verzögerung in der sozi-emotionalen Entwicklung Qs zu konstatieren. Auch sei festzustellen, dass diese Defizite bislang trotz der langjährigen und intensiven Fördermaßnahmen und Hilfen nicht ausgeglichen werden konnten. Daher sei eine professionelle und fachliche Förderung mit einer Aufarbeitung der Mutter-Kind-Beziehung der einzige mögliche Weg, eine Persistierung der bisherigen Verzögerungen zu vermeiden. Hierfür würden langfristig sichere, klare und haltgebende Strukturen benötigt, dies zudem mit einem gesamttherapeutischen Setting, am ehesten im Rahmen einer vollstationären Behandlung. Diese Ausführungen der Sachverständigen sind insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar. Die Sachverständige hat die von ihr dargestellten Ergebnisse des Gutachtens schlüssig, ausführlich und widerspruchsfrei hergeleitet und begründet. Das Gericht hat im Ergebnis keine Zweifel an der Richtigkeit der von ihr gemachten Feststellungen. Die Feststellungen der Sachverständigen decken sich zudem mit den weiteren Feststellungen des Gerichts. So decken sie sich zunächst mit den vom Jugendamt bei der Einleitung des Verfahrens gemachten Angaben. Auch dort wurden bereits die jetzt von der Sachverständigen festgestellten Defizite Qs und der Kindesmutter beschrieben. Auch die fehlende Fähigkeit der Kindesmutter, diese Defizite zu erkennen und durch Inanspruchnahme von Hilfen auszugleichen, wurde bereits wiedergegeben. Hierbei ist festzustellen, dass in der Familie bereits seit 2008 intensive Fördermaßnahmen und Hilfen installiert waren. Auch der Lernentwicklungsbericht der V-Schule aus dem Jahre 2013 spricht von einem bisweilen distanzlosen Verhalten und einem geringen Ausdauerverhalten Qs. Ihr falle es immer wieder schwer, Arbeitsanweisungen anzuhören und die Arbeiten dann zu beginnen. Sie benötigte meiste mehrfache Ansprachen der Lehrkräfte, um der eigentlichen „Pflichtaufgabe“ nachzukommen. Ferner werden dort Auffälligkeiten im Bereich des mündlichen Sprachgebrauchs bestätigt. Insgesamt wird in dem Bericht allerdings auch eine positive Entwicklung Qs innerhalb der Zeit der Gastbeschulung bestätigt. Auch im aktuellsten Bericht der B-Schule vom 15.01.2015 wird berichtet, dass zuletzt in vielen Bereichen Fortschritte erzielt worden seien. Allerdings wird dort auch angegeben, dass nur durch die durchgängige Begleitung Qs durch die Kindesmutter eine derartige Stabilisierung des Mädchens möglich war, die eine überwiegende Teilnahme am Unterricht ermöglichte. Q sei in der Klassensituation mittlerweile steuerbar, dennoch gingen Unterrichtsstörungen von ihr aus. Sie sei impulsiv und sei nicht immer in der Lage, ihr eigenes Verhalten einzuschätzen und zu reflektieren. Im Ergebnis sei eine begleitende Unterstützung von Q erforderlich. Zudem werden die Feststellungen zu der Entwicklungsverzögerung Qs und den Defiziten der Kindesmutter teilweise bestätigt durch die Beobachtungen des Verfahrensbeistandes Frau M. Diese hatte bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.08.2013 berichtet, dass Q von der Kindesmutter gesetzte Grenzen ignoriere, sich sehr distanzlos und übergriffig zeige. Auch konnte Frau M damals beobachten, dass die Kindesmutter teilweise mechanisch, zudem überfordert und hilflos im Umgang mit Q gewirkt habe. Schließlich hat auch die persönliche Anhörung Qs am 31.03.2015 die Entwicklungsverzögerungen des Kindes offenbart. So zeigte sie sich während der gesamten Anhörung sehr sprunghaft, wenig konzentriert und nicht altersgemäß entwickelt. Sie berichtete lebhaft von ihrer aktuellen schulischen Situation und bemerkt insoweit, dass sie mittlerweile eine „normale“ Schülerin sei. Auch berichtete sie von ihren Hobbys und ihrer Familie. Dabei schweifte sie aufgrund der Unkonzentriertheit immer wieder ab, hörte dem Unterzeichner nicht richtig zu, wackelte auf dem Stuhl herum und bewegte ständig ihre Arme und Beine. Selbst wenn man die normale Aufregung wegen der ungewohnten Situation der Anhörung im Gericht berücksichtigt, erschien das Gesprächsverhalten und die Fähigkeit des Kindes, sich auf eine Situation und ein Gespräch zu konzentrieren, als nicht ihrem Alter von neun Jahren angemessen. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass die Kindesmutter aufgrund der fehlenden Erziehungsfähigkeit nicht in der Lage ist, das Sorgerecht für Q auszuüben. Der Entzug des Sorgerechtes war demnach erforderlich, da mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Insbesondere erscheint es nicht ausreichend, wenn lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge auf das Jugendamt übertragen werden. Nach den Feststellungen des Gerichtes, die wesentlich auf den Feststellungen der Sachverständigen beruhen, erscheint insoweit die Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Kindesmutter als nicht ausreichend. Es stünde zu befürchten, dass eine effektive Zusammenarbeit zwischen der Kindesmutter und dem Jugendamt als Vormund nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.