Beschluss
3 OWi - 35 Js 891/12
AG Hünfeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHUENF:2012:0503.3OWI35JS891.12.0A
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Tenor
Der Einspruch vom 3. Januar 2012 gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Dezember 2011 (Aktenzeichen ...) wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch vom 3. Januar 2012 gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Dezember 2011 (Aktenzeichen ...) wird als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Verwaltungsbehörde hat am 22.12.2011 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erlassen, der diesem am 24.12.2011 zugestellt worden ist. Am 03.01.2012 ist bei der Verwaltungsbehörde eine E-Mail-Nachricht eingegangen, in der darum gebeten wird, nach Möglichkeit statt des Fahrverbots eine höhere Punkteeintragung festzusetzen. Die am Ende dieser Nachricht übermittelte Zeichenfolge entspricht dem vollständigen Namen und der Anschrift des Betroffenen. Die eingegangene E-Mail-Nachricht wurde ausgedruckt und am 04.01.2012 wieder eingescannt, da die Verwaltungsbehörde ihre Akten elektronisch führt. Verwaltungsbehörde und Staatsanwaltschaft vertreten die Auffassung, ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid könne auch per E-Mail eingelegt werden. Die E-Mail vom 03.01.2012 ist als Einspruch aufzufassen, da nach dem Inhalt der Erklärung die im Bußgeldbescheid ausgesprochene Rechtsfolge nicht eintreten soll und das Eintreten der Rechtsfolge nur durch einen Einspruch verhindert werden kann. Der Einspruch ist allerdings nach § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen, denn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs sind nicht beachtet. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bietet in §§ 67 und 110a OWiG grundsätzlich drei Formen der Einlegung des Einspruchs, nämlich zum einen die Einlegung zur Niederschrift -die hier zweifelsfrei nicht erfolgt ist-, zum zweiten die schriftliche Einlegung und zum dritten die Einreichung eines elektronischen Dokuments. Die letztgenannte Möglichkeit stand dem Betroffenen jedoch hier noch nicht zur Verfügung. Diese Übermittlungsart ist erst nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 110a Abs. 2 OWiG zulässig. Eine solche Rechtsverordnung ist bislang in Hessen nicht ergangen. Es verblieb somit hier nur die Möglichkeit der schriftlichen Einspruchseinlegung. Eine E-Mail gehört jedoch nicht zu den schriftlichen, sondern zu den elektronischen Dokumenten, fällt also nicht unter § 67 OWiG, sondern unter § 110a OWiG. Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht. Dass ein elektronisches Dokument die Schriftform des §§ 67 OWiG nicht wahrt, folgt bereits aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des §§ 110a OWiG wäre nicht erforderlich, wenn das elektronische Dokument bereits von § 67 OWiG erfasst würde (so zur entsprechenden Regelung in der ZPO BGH NJW-RR 2009, 357 m.w.N.). Mangels der erforderlichen Rechtsverordnung ist aber die Einreichung solcher elektronischer Dokumente derzeit noch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Zulassung der elektronischen Form in § 110a Abs. 2 OWiG ausdrücklich dem Verordnungsgeber vorbehalten. Nur dieser entscheidet, ab wann, in welcher Form und in welchen Verfahren elektronische Dokumente eingereicht werden können. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung sind weder die Verwaltung noch die Gerichte befugt, sich insoweit an die Stelle der gesetzgebenden Gewalt zu setzen, indem sie kurzerhand die Einspruchseinlegung per elektronischer Post für wirksam erachten. Eine Zulassung des Einspruchs per E-Mail kommt daher entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 3. Auflage 2006, § 67 Randnummer 67b; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage, § 67 Randnummer 22a) nicht in Betracht. Die Kommentatoren übersehen, dass eine Übertragung der Erwägungen zur Einhaltung der Schriftform aus GmS-OGB, BGHZ 144, 160, daran scheitert, dass eine E-Mail-Nachricht eben kein schriftliches, sondern ein elektronisches Dokument ist. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluss vom 15.7.2008 (NJW 2008, 2649 ) es für die Einhaltung der Schriftform ausreichen lassen, wenn ein Abbild eines (in Papierform) tatsächlich vorhandenen unterschriebenen Schriftstücks auf elektronischem Weg an den Empfänger übermittelt und dort ausgedruckt wird. Es mag dahinstehen, ob dieser sehr weit gehenden Entscheidung, die im Schrifttum auf erheblichen Widerspruch gestoßen ist, zu folgen wäre. Hier hat der Absender der E-Mail seine Erklärung nämlich weder unterschrieben noch überhaupt auf Papier niedergelegt. Er hat sie vielmehr nur in Form einer am Computer eingegebenen Buchstabenfolge verfasst. Im vorliegenden Fall geht es somit nicht um die elektronische Übermittlung des Abbildes eines eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes, sondern schlicht um ein elektronisches Dokument. Dieses wahrt die Schriftform nicht, so ausdrücklich und von BGH NJW 2008, 2649 eindeutig abgrenzend BGH NJW-RR 2009, 357 . Mangels Wahrung der Schriftform gelten für die E-Mail in der hier verwendeten Form vielmehr ausschließlich die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr. Solange es nicht durch eine entsprechende Rechtsverordnung erlaubt ist, ist es mithin nicht zulässig, den Einspruch gegen den in einer Bußgeldsache ergangenen Bußgeldbescheid per E-Mail einzulegen, so auch Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08 OWi, . Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 2 OWiG.