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Beschluss

6 F 298/21

Amtsgericht Höxter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHX1:2021:1223.6F298.21.00
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Tenor

1.

Dem Antragsgegner wird verboten:

- die Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu       misshandeln

- sich der Wohnung der Antragsteller - S - weniger als 20 Meter zu nähern

- sich der Schule der Antragstellerin zu 2), Sekundarschule I, I, weniger als 20 Meter zu nähern

- sich den Antragstellern weniger als 20 Meter zu nähern

- den Antragstellern aufzulauern

- mit den Antragstellern - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen

- ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen

Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.

Es ist ihm verboten, mit den Antragstellern in jeglicher Form Verbindung aufzunehmen.

2.

Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zum 23.06.2022.

3.

Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

4.

Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.

5.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).

6.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

7.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird verboten: - die Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln - sich der Wohnung der Antragsteller - S - weniger als 20 Meter zu nähern - sich der Schule der Antragstellerin zu 2), Sekundarschule I, I, weniger als 20 Meter zu nähern - sich den Antragstellern weniger als 20 Meter zu nähern - den Antragstellern aufzulauern - mit den Antragstellern - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen - ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen. Es ist ihm verboten, mit den Antragstellern in jeglicher Form Verbindung aufzunehmen. 2. Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zum 23.06.2022. 3. Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden. 4. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet. 5. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG). 6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 7. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf §§ 823, 1004 BGB, i. V. m. § 1 GewSchG. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner eine - auch sexuelle - Beziehung mit der Antragstellerin zu 2) führt und ihr Betäubungsmittel überlässt. Ferner droht er dem Antragsteller zu 1) mittels Whatsapp-Nachrichten zu jeder Tages- und Nachtzeit damit, dass er Einträge in das polizeiliche Führungszeugnis bekommen werde und dafür sorgen werde, dass der Antragsteller seinen Job verliere. Auf den glaubhaft gemachten Sachvortrag in der Antragsschrift wird Bezug genommen. Die Anordnungen nach § 1 GewSchG sind zur Abwendung weiterer Übergriffe erforderlich. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) GewSchG vor. Durch die wiederholten Whatsapp-Nachrichten hat der Antragsgegner den Antragsteller zu 1) im Sinne der Norm unzumutbar gegen dessen ausdrücklichen Willen belästigt. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GewSchG vor. Bei der Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum Zwecke des Konsums handelt es sich um eine widerrechtliche Gesundheitsverletzung. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .