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Beschluss

7 VI 424/20

Amtsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHER1:2020:1118.7VI424.20.00
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Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 03.06.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Erbscheinsantrag vom 03.06.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beglaubigte Abschrift 7 VI 424/20 Erlassen am 18.11.2020durch Übergabe an die GeschäftsstelleN, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Herne Beschluss In der Nachlassangelegenheit nach dem am 21.03.2020 um 20:30 Uhr in Herne verstorbenen deutschen Staatsangehörigen B, geboren am 07.01.1951 in H, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Herne, beteiligt: 1. Kindernothilfe e.V., Düsseldorfer Landstr. 180, 47249 Duisburg Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtiger: Herr Notar Z 2. Stiftung Menschen für Menschen, Karlheinz Böhm Äthiopienhilfe, Brienner Straße 46, 80333 München Beteiligte zu 2), Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Y 3. Frau C, X Beteiligte zu 3), 4. Herr Rechtsanwalt Y Nachlasspfleger, Der Erbscheinsantrag vom 03.06.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Der am 07.01.1951 geborene Erblasser ist am 21.03.2020 verstorben. Er war ledig und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben. Er hat zwei Schwestern, die Beteiligte zu 3) ist eine von ihnen. Am 20.07.2009 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament (Notar Dr. S in H, Urkunden-Nr. 218/2009). Er setzte darin als alleinige Erbin die Beteiligte zu 2) ein. In den letzten zwei Wochen vor seinem Tod äußerte der Erblasser gegenüber der Beteiligten zu 3), dass er sein Testament ändern wolle. Der Erblasser hatte im Oktober 2019 einen schweren Fahrradunfall erlitten, infolgedessen auch die Einrichtung einer Betreuung notwendig wurde. Die Beteiligte zu 3) verwies den Erblasser bezüglich seines Anliegens an seinen Betreuer. Zu einem Kontakt mit dem Betreuer kam es aber nicht mehr vor dem Ableben des Erblassers. Etwa drei Wochen nach dem Tod des Erblassers fand die Beteiligte zu 3) in der Wohnung des Erblassers eine Mappe mit der Aufschrift "Testament". Die Mappe enthielt das notarielle Testament vom 20.07.2009 sowie handschriftliche, teilweise schwierig zu lesende Aufzeichnungen des Erblassers. Es handelt sich um Werbezettel der VHS Herne für Italienisch- und Spanisch-Sprachkurse bzw. einen Portraitkurs für fotointeressierte Frauen, deren Rückseiten der Erblasser mit Bleistift beschrieben hat. Auf der Rückseite der Werbung für den Italienisch-Kurs steht: "Fr. 7.10.16 1041 Herne d..... Testamentsveränderung 7.10.016 Hiermit möchte ich mein bisheriges 1. Testament, erstellt am 20.7.2009 Urkunde Rolle Nr. 218 2009 von S in Herne verändern auf für ungültig erklären Mein ganzes Vermögen bestehend aus: (......) möchte ich der KinderNothilfe vererben. Herne den .... Unterschrift des Erblassers" Auf der Rückseite eines Werbezettels der VHS für Portraitfotografie für Frauen finden sich weitere, nicht unterschriebene Aufzeichnungen des Erblasser unter der Überschrift " Mein Testament S 50 ff. (....)" "Aus meinem Nachlass setzte ich als S 140 Vollerben ein: - die Kinder Nothilfe eV. Düsseldorfer Landstraße 180 47240 Duisburg ...." Die Antragstellerin stützt ihren Erbscheinsantrag auf diese handschriftlichen Aufzeichnungen des Erblassers und beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. II. Der Erbscheinsantrag war zurückzuweisen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei den handschriftlichen Abfassungen des Erblassers auf den Rückseiten der VHS-Werbezettel nicht um ein Testament. Denn das Gericht kann den sogenannten ernstlichen Testierwillen, also das Bewusstsein des Erblassers, seine Äußerung sei eine rechtsverbindliche Erklärung des letzten Willens im Zeitpunkt der Errichtung der Erklärung nicht feststellen. Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblasser kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § BGB § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist, also mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zur errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Danach muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden. Ob ein derartiger ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB - wonach im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Verfügung Erfolg haben kann - keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, 23.7.2014 - 3 Wx 95/13, ErbR 2015, 29). Die Feststellungslast trägt derjenige, der aus der Urkunde ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt (vgl. BayObLGZ 1970, 173/181; OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 25. September 2008 - 31 Wx 42/08 -, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag das Nachlassgericht einen Testierwillen nicht hinreichend sicher festzustellen, so dass die handschriftlichen Erklärungen des Erblassers keine formwirksame letztwillige Verfügung darstellen. Im Einzelnen: Für die fehlende Ernstlichkeit spricht das verkehrsunübliche Material, welches der Erblasser verwendet hat. Er hat die Rückseite von Werbezetteln der VHS benutzt. Des Weiteren spricht gegen einen ernstlichen Testierwillen, dass der Erblasser die Aufzeichnungen mit Bleistift geschrieben hat. Die Aufzeichnungen sind dadurch leicht zu ändern und sprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der Vergänglichkeit für die Abfassung eines Entwurfs, der durch die Möglichkeit des Wegradierens noch unschwer verändert, überarbeitet oder gänzlich gelöscht werden kann. Für die Annahme eines Entwurfs sprechen auch die Auslassungen im Text: "Herne d...."; die große Auslassung zwischen "Kinder Nothilfe" und "vererben". Eine Konkretisierung der Kindernothilfe wurde auch nicht auf diesem Dokument vorgenommen. Der Zettel, auf dem die Anschrift und Adresse der Kindernothilfe notiert sind, ist nicht unterschrieben. Auch auf dem unterschriebenen Zettel ist nach dem Wort "vererben" wieder das Datum ausgelassen "Herne den ......". Das entspricht insgesamt dem Vorgehen für die Erstellung eines Entwurfs. Schließlich spricht auch gegen die Annahme, dass der Erblasser seine handschriftlichen Erklärungen als eine rechtsverbindliche Erklärung seines letzten Willens angesehen hat, dass er gegenüber der Beteiligten zu 3) geäußert hat, er müsse sein Testament ändern. Wenn der Erblasser die Bleistiftaufzeichnungen auf den Rückseiten der Werbezettel als rechtsverbindiche Erklärungen betrachtet hätte und zur Zeit der Abfassung mit Testierwillen niedergelgt hätte, hätte es einer Testamentsänderung nicht mehr bedurft. Auch der Aufbewahrungsort in der Mappe "Testament" zusammen mit dem notariellen Testament spricht dafür, dass der Erblasser Entwürfe zur Änderung des notariellen Testamentes verfasst hat. Damit lassen sich auch zwanglos die weiteren Bleistiftaufzeichungen in Einklang bringen, die für Entwürfe und noch nicht abgeschlossene Überlegungen sprechen, wenn es da beispielsweise auf der Rückseite der Werbung für den Spanisch-Kurs heißt "S 58 T-Vollstreckung S 86 T-Änderung wie? S 136 Vorschlag für ein einfaches Testament !!!!" Es legt nahe, dass der Erblasser mit Hilfe eines Buches einen Entwurf für eine Testamentsänderung notiert hat, zu der es dann allerdings nicht mehr gekommen ist. Nach alledem liegt nach Auffassung des Gerichts kein hinreichend sicher feststellbarer Testierwille des Erblassers bei Abfassung der handschriftlichen Erklärungen vor, so dass der Erbscheinsantrag der Antragstellerin mit der Folge der Kostentragungslast zurückzuweisen war. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Herne eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Herne, 18.11.2020Amtsgericht Dr. KüpperfahrenbergRichterin am Amtsgericht BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Herne