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Urteil

5 C 145/19

Amtsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHER1:2020:0624.5C145.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: 1.526,55 €

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Streitwert: 1.526,55 € Tatbestand Die Beklagten waren vom 01.10.1964 bis zum 30.06.2019 Mieter einer Wohnung im Hause Baueracker 14. Eigentümer zum Mietvertragsbeginn war der zwischenzeitlich verstorbene Herr Q. Die Klägerin ist nach weiteren Eigentümerwechseln durch Eigentumserwerb im Jahre 2002 in den Mietvertrag eingetreten. Zu Beginn des Mietverhältnisses waren die Decken in der Wohnung weiß gestrichen. Bei Auszug der Beklagten befanden sich Styroporplatten und/oder Holz an den Decken. Die Klägerin forderte die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses auf, die Holzdecke und die Styroporplatten zu entfernen. Letztmalig erfolgte dies mit Schreiben vom 15.08.2019 mit einer Frist bis zum 26.08.2019. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nettokosten für die Entfernung der Holz- und Styropordecken und Wiederherstellung des Deckenbereichs i.H.v. 1.526,55 €. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten die Mietsache ohne Zustimmung verändert, indem sie Holz- und Styropordecken eingebaut hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.526,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der damalige Eigentümer Herr Q habe den Einbau der Styropor- und Holzdecke selbst auf eigene Kosten durchführen lassen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB wegen Verletzung der Rückbaupflicht aus § 546 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagten Holz oder Styropor auf die Decken aufgebracht haben. Zwar weicht der Zustand der Decken nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem bei Beginn des Mietverhältnisses ab. Grundsätzlich ist das Mietobjekt nach Beendigung in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hatte (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 529, 530 m.w.N.). Jedoch haben die Beklagten überzeugend dargelegt, dass der damalige Vermieter die Holz- und Styropordecken eingebracht hat. Insofern haben sie ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Die Beweislast dafür, dass die Holz- und Styropordecken von den Beklagten eingebracht wurden, trägt die Klägerin. Denn nach allgemeinen Regeln trägt jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die bestrittenen Tatumstände, die die ihr günstige Norm tragen. Dazu gehört es, darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagten eine Pflichtverletzung begangen haben. Denn neben dem Zustand zu Beginn und Ende der Mieterobhut hat der Vermieter weiter nachzuweisen, dass die Veränderung/Verschlechterung nicht aus seinem Verantwortungsbereich oder aus demjenigen eines Dritten, für den der Mieter nicht haftet, herrührt oder umgekehrt, dass es wegen des Ausschlusses solcher von ihm gesetzter Umstände als Ursachen der Veränderung nur der Gebrauch der Mietsache durch den Mieter sein kann, der die Veränderung/Verschlechterung herbeigeführt hat (vgl. beck-online.Großkommentar-Schmidt, Stand 01.04.2020, § 538 Rn. 45). Eine Beweislastumkehr sieht das Gericht nicht, auch wenn die Klägerin nach so langer Mietzeit und mehrfachem Eigentumswechsel Beweisschwierigkeiten hat (vgl. auch LG Essen, Hinweisbeschluss vom 30.06.2016, 15 S 99/16). Zum einen gibt es keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, hierzu verpflichtet ist (vgl. auch LG Essen, a.a.O.). Zum anderen konnte sich die Klägerin beim Erwerb des Hauses auf diese Problematik einrichten. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, K-Straße, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herne statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herne, G-Platz, 44623 Herne, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. I