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Urteil

12 C 117/10

Amtsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHF1:2011:0718.12C117.10.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 20.12.2010 wird aufrechterhalten.

Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 20.12.2010 wird aufrechterhalten. Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ……………(nachfolgend ebenfalls Klägerin genannt) und versorgt die Einwohner in …… und Umgebung im Rahmen der Grundversorgung mit Gas. Der Beklagte hat spätestens seit dem Jahre 2004 an seiner Wohnanschrift …………… Erdgas bezogen. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht bezüglich der Frage, ob der Gasbezug auf Basis eines Grundversorgungsvertrages stattfand. Die Klägerin hatte am 05.05.2007 in der ………… und im ………. die Anpassung der Grundversorgungsverträge an die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsordnung-GasGVV) zum 07.05.2007 bekannt gemacht (Anlagen K 14 und K 15, Bl. 126 und 127 d. A.). Die Klägerin erhöhte die Preise für die Belieferung mit Erdgas zum 01.10.2004, 01.01.2005, 01.08.2005, 01.01.2006, 01.04.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.05.2008 und 01.09.2008. Die Preisanpassung zum 01.01.2007 berücksichtigte die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 %. Zum 01.07.2007 senkte die Klägerin den Preis. Am 25.09.2004 machte die Klägerin im ……….. und in der ……… die ab dem 01.10.2004 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K5, Bl. 86 und 87 d. A.). Am 29.12.2004 machte die Klägerin im …………. und in der …………. die ab dem 01.01.2005 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 88 und 89 d. A.). Am 30.07.2005 machte die Klägerin im ……….. und in der ……… die ab dem 01.08.2005 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 90 und 91 d. A.). Am 28.12.2005 machte die Klägerin im ……….. und in der ……… die ab dem 01.01.2006 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 92 und 93 d. A.). Am 29.03.2006 machte die Klägerin im ……….. und in der …….. die ab 01.04.2006 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 94 und 95 d. A.). Am 27.09.2006 machte die Klägerin im …….. und in der ……. die ab 01.10.2006 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 96 und 97 d. A.). Am 18.11.2006 machte die Klägerin im ………. und in der …….. die ab 01.01.2007 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 98 und 99 d. A.). Am 27.02.2007 machte die Klägerin im ……… und in der ……. die ab 01.04.2007 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 100 und 101 d. A.). Am 15.03.2008 machte die Klägerin im …….. und in der ………. die ab 01.05.2008 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 102 und 103 d. A.). Am 19.07.2008 machte die Klägerin im ……….. und in der ………die ab 01.09.2008 geltenden Gaspreise bekannt (Anlage K 5, Bl. 104 und 105 d. A.). Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 23.01.2005 (Anlage K 6, Bl. 106 f. d. A.) an die Klägerin. Er widersprach darin der Gaspreisfestsetzung zum 01.10.2004. Er kündigte an, dass er Zahlungen nur zu den alten Preisen zuzüglich eines Aufschlags von 2 % erbringen werde. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beklagte die Ansicht vertrat, dass die Vorschriften der AVBGasV Anwendung finden. Die Klägerin errechnet für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten einen Zahlungsrückstand in Höhe von 931,87 €, den sie mit der Klage geltend macht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 5 bis 8 der Anspruchsbegründungsschrift vom 05.07.2010 (Bl. 12 – 15 d. A.) und die Anlagen K7 bis K12 (Bl. 108 – 118 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 einen Gasverbrauch von 15.581 kWh ermittelt und dem Beklagten mit Jahresendabrechnung vom 12.01.2006 (Anlage K 8, Bl. 109 und 110 d. A.) insgesamt 874,16 € in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge von insgesamt 582,46 €, einer Zahlung vom 26.01.2006 über 13,77 € und eines Guthabens aus dem Jahr 2004 in Höhe von 175,01 € errechnet die Klägerin einen Zahlungsrückstand von 102,92 € für das Jahr 2005, den sie mit der Klage geltend macht. Der Beklagte zahlte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2006 (Anlage K 29, Bl. 165 d. A.) mit, dass er der Gaspreisfestsetzung zum 01.01.2006 widerspreche. Mit Jahresendabrechnung vom 11.01.2007 hat die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 einen Gasverbrauch von 18.381 kWh ermittelt, den sie dem Beklagten mit 1.206,78 € in Rechnung gestellt hat (Anlage K 9, Bl. 111 und 112 d. A.). Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen von insgesamt 1.056,00 € errechnet die Klägerin für das Jahr 2006 einen Zahlungsrückstand von 150,78 €, den die Klägerin mit der Klage geltend macht. Unter dem 11.01.2008 hat die Klägerin dem Beklagten die Jahresendabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 erteilt, mit der sie einen Gasverbrauch von 13.710 kWh ermittelt hat, den sie dem Beklagten mit insgesamt 959,82 € in Rechnung gestellt hat (Anlage K 11, Bl. 115 und 116 d. A.). Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 634,56 € errechnet die Klägerin für das Jahr 2007 einen Zahlungsrückstand von 325,26 €, den sie mit der Klage geltend macht. Mit Schreiben vom 20.01.2008 (Anlage K 30, Bl. 166 d. A.) widersprach der Beklagte der Abrechnung vom 11.01.2008. Die Klägerin hat dem Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 am 16.01.2009 die Jahresendabrechnung erteilt, in welchem sie einen Gasverbrauch von insgesamt 13.669 kWh mitgeteilt hat und dem Beklagten hierfür insgesamt 1.013,67 € in Rechnung gestellt hat (Anlage K 12, Bl. 117 und 118 d. A.). Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 660,76 € errechnet die Klägerin für das Jahr 2008 noch einen Zahlungsrückstand von 352,91 €, den sie mit der Klage geltend macht. Die Klägerin hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2009 (Anlage K 13, Bl. 119 – 125 d. A.) vergeblich zur Zahlung der angeblichen Rückstände bis zum 03.04.2009 aufgefordert. Durch das Schreiben fielen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an, die die Klägerin in Höhe von 101,40 € mit der Klage ersetzt verlangt. Seit dem 01.04.2007 ist die Klägerin im Versorgungsgebiet des Beklagten nicht mehr die alleinige Gasanbieterin (vgl. Anlagen K 20 bis K 22, Bl. 148 – 150 d. A.). Die Klägerin hat 24.12.2009 den Erlass eines Mahnbescheides über 102,92 € nebst 8,19 % Jahreszinsen ab dem 01.01.2006 beantragt, der am 30.12.2009 erlassen und dem Beklagten am 06.01.2010 zugestellt worden ist. Auf den Widerspruch des Beklagten hin ist das Verfahren am 25.01.2010 an das Amtsgericht Herford abgegeben worden. Die Anspruchsbegründungsschrift vom 05.07.2010 ist dem Beklagten am 16.07.2010 zugestellt worden. Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht Herford sei zuständig. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergebe sich nicht aus § 102 EnWG. Das Kartellgericht sei ebenfalls nicht zuständig. Sie sei bis zum 05.05.2007 nach § 4 Abs. 2 AVGGasV und danach gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV berechtigt gewesen, die Preise für die Lieferung von Erdgas einseitig zu ändern. Zwischen ihr und dem Beklagten bestehe ein Erdgaslieferverhältnis in Form eines Grundversorgungsvertrages für die Belieferung mit Erdgas. Sie beliefere den Beklagten an der Entnahmestelle als Haushaltskunden zum allgemeinen Tarif. Das Grundversorgungsverhältnis sei dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte Gas entnommen habe, § 2 Abs. 2 GasGVV. Mit ihm sei kein Sondervertrag geschlossen worden. Im Rahmen der Grundversorgung wende sie die Bestpreisabrechnung an. Abhängig vom Jahresverbrauch und der Kesselleistung komme die für den Kunden günstigste Kombination aus Arbeits- und Grundpreis zur Anwendung. Dem Beklagten würde der Unbilligkeitseinwand aus § 315 BGB nicht zustehen. Seit seinem Widerspruch hätte er weiterhin Gas bezogen, ohne aber binnen angemessener Zeit eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Deswegen sei er mit dem Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen. Eine Billigkeitskontrolle scheide auch deswegen aus, weil ihre Kunden seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit hätten, den Gasanbieter zu wechseln. Die Gaspreisanpassungen würden einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB standhalten. Sie habe in der Vergangenheit mehrfach ihre Tarife der eigenen Bezugskostenentwicklung für Erdgas angepasst. Die Bezugskostensteigerungen seien im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht durch sonstige rückläufige Kosten ausgeglichen worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Seiten 22 bis 25 der Anspruchsbegründungsschrift vom 05.07.2010 (Bl. 29 – 32 d. A.) sowie auf die Bescheinigung der …….. Wirtschaftsberatung GmbH vom 13.03.2009 (Anlage K 7, Bl. 162, 162 Rückseite d. A.) sowie auf das Schreiben der ………… GmbH vom 19.06.2009 (Anlage K 28, Bl. 163 – 164 Rückseite d. A.) Bezug genommen. Mit Versäumnisurteil vom 20.12.2010 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 931,87 € und 101,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2010 zu zahlen. Gegen das ihm am 28.02.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte rechtzeitig am 11.01.2011 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig. Nach § 1 Nr. 2 KonzentrationsVO NW in Verbindung mit §§ 102, 103, 108 EnWG bzw. § 1 Nr. 2 Kartellsachen-Konzentrations-VO in Verbindung mit §§ 87 Abs. 1, 89 GWB sei das Landgericht Dortmund ausschließlich zuständig. In öffentlich-rechtlich geregelten Lieferverhältnissen gelte der verbindliche Gesetzesmaßstab unter anderem der Preiswürdigkeit gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EnWG. Die Klägerin habe mit dem jeweiligen überhöhten Entgeltbestimmungen ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Weise ausgenutzt, §§ 19 Abs. 4, 28 GWB. Geltend gemacht werde, dass die Klägerin zur Durchsetzung der Preisdiktate in kollusiver Absprache überhöhte Entgeltforderungen der Vorlieferanten akzeptiert habe, ebenfalls in Absprache mit den Vorlieferanten eine Teilnahme am Beschaffungsmarkt unterlassen und die ihr von den Vorlieferanten gewährten geldwerten Vorteile in Form von direkten Geldüberweisungen, Vertragsvergütungen, Bonuspunkten, Freimengen, Forderungsverzichten und Marketingzuschüssen nicht an die Endkunden und damit an ihn weitergegeben habe. Auch insoweit würden gezielte missbräuchliche Verhaltensweisen vorliegen, die auf der überragenden Markbeherrschung im Netzmonopol beruhen und diese wiederum absichern würden. Die Klägerin habe die zu vertreibenden Energievolumina in kollusiver Absprache mit den Vorlieferanten zu überhöhten Preisen und im Rahmen von kartellrechtswidrigen Verträgen, die Ausschließlichkeitsregelungen, überlange Vertragsbindungen und unwirksame Preisgleitklauseln enthielten, bezogen. Die Klägerin habe freiwillig und zum eigenen geldwerten Vorteil von nur einer einzigen Vorlieferantin sämtliche Gasmengen generell in langfristigen, 100 % des Bedarfs deckenden Lieferverträgen mit Ausschließlichkeitsklausel und „Heizöl-Extra-Leicht“-Bindung bezogen. Die einseitigen Preisdiktate der Klägerin würden einen Verstoß gegen das Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 4, 28 GWB darstellen. Die Klägerin habe eine marktbeherrschende Stellung inne. Sie liefere ihre Energieprodukte im sogenannten „natürlichen“ Netzmonopol. Die Klägerin habe mindestens einen Marktanteil von einem Drittel, so dass nach § 19 Abs. 3 GWB eine marktbeherrschende Stellung vermutet werde. Der für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung eines Gasversorgers sachlich maßgebliche Markt sei der Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas. Es sei in räumlicher Hinsicht auf das Versorgungsgebiet des örtlichen Anbieters abzustellen. Die Klägerin habe in den Jahren 2005 bis 2008 über 90 % der Gaskunden im eigenen Netzgebiet versorgt. Der Klägerin sei eine massive Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen vorzuwerfen, § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB. In den Jahren 2005 bis 2008 habe maximal 5 % der Haushalte den Versorger gewechselt. Dafür seien diverse wettbewerbsverhindernde und marktverstopfende Maßnahmen der Klägerin verantwortlich. Sittenwidrig hohe Gewinnmargen bei risiko- und wettbewerbsfreiem Geschäft seien von den Endkunden in voller Höhe bezahlt worden, bei denen sich diese überhöhten Preisanteile als absichtsvolle Schädigung bzw. als konkreter Schaden darstellen würden, §§ 29 Nr. 2, 33 GWB. Die Klägerin verweigere den Netzzugang zu angemessenen Bedingungen, §§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB. Die Klägerin besitze nur wenige Einspeisepunkte für ihr Gasnetz, die im Rahmen langfristiger und ausschließlicher Vertragsbindungen vergeben seien. Die Klägerin bemühe sich nicht, weitere Einspeisepunkte zu schaffen und ziehe auch keine Verträge mit anderen Vorlieferanten in Erwägung. Die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung, da sie höhere Entgelte fordere, als es bei einem funktionierenden Wettbewerb der Fall wäre (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB). Die Klägerin habe ihren Kunden seit vielen Jahren keine Sonderverträge angeboten. Sie habe in den Jahren 2005 bis 2008 so gut wie keine Sonderverträge mehr abgeschlossen. Es handele sich bei seinem Vertrag mit der Klägerin nicht um ein Grundversorgungsverhältnis. Er werde auf der Grundlage eines Sondervertrages von der Klägerin mit Gas beliefert, der ihm bei Aufnahme der Gaslieferungen freiwillig angeboten worden sei. Auf diesen Sondervertrag seien die Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV nicht anwendbar. Die Klägerin habe kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Die Tarifierung der Jahresverbräuche bzw. die illustren Phantasienamen der gelieferten Produkte würden nicht der vertraglich geschuldeten Tarifierung bzw. preislichen Gruppierung entsprechen. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Sie habe sein konkludentes Angebot auf Entgeltung der Energielieferung mit fixierten Preisen nicht rechtzeitig abgelehnt, § 365 HGB. Als grundversorgter Kunde könne er sich entsprechend der gesetzlichen Regelung auch gegenüber der Leistungsklage des Versorgers auf die Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB berufen, vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 GasGVV. Die einseitigen Preisdiktate der Klägerin würden nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprechen und seien zu hoch. Alternative Bezugsmöglichkeiten hätten nicht bestanden. Die Forderungen seien verjährt und verwirkt. Die Zahlungsaufstellungen seien falsch. Seine Zahlungen seien nicht vollständig berücksichtigt worden. Er habe weitaus höhere Abschläge erbracht als ausgewiesen. Die Abschlagsbeträge hätten mit den „laufenden Bezügen“ verrechnet werden müssen. Es seien keine Aufwendungen der Klägerin für die vorprozessuale Rechtsverfolgung oder Zinsen entstanden. Die Klägerin habe durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen gegen ihre Schadenminderungspflicht im Sinne von § 254 BGB verstoßen. Die Anwaltskosten seien nicht zu verzinsen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Herford folgt aus § 29 ZPO sowie aus § 22 GasGVV. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 GVG. Für die vorläufige Streitigkeit ist nicht die Kammer für Handelssachen am Landgericht Dortmund gemäß § 102 EnWG ausschließlich zuständig. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG gilt dies auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist. Diese spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelung findet auf den vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Anwendung. Die vorliegende Streitigkeit ergibt sich nicht aus dem EnWG und hängt auch nicht von einer Entscheidung, die nach dem EnWG zu treffen ist, ab. Die Klägerin macht mit der Zahlungsklage lediglich Ansprüche aus dem bestehenden Gaslieferungsvertrag gegen den Beklagten geltend. Allein der Umstand, dass im Rahmen einer Billigkeitskontrolle gegebenenfalls Gesetzeszwecke des EnWG zu berücksichtigen sind, führt nicht dazu, dass sich der Rechtsstreit aus dem EnWG ergibt oder dass eine Entscheidung nach dem EnWG zu treffen ist. Das Amtsgericht Herford ist auch nicht wegen § 87 GWB unzuständig. Voraussetzung nach § 87 Satz 1 GWB für eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ist, dass der Rechtsstreit die Anwendung des GWB betrifft. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Landgericht ferner ausschließlich zuständig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem GWB zu treffen ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Beklagten hier nicht vor. Der vorliegende bürgerliche Rechtsstreit betrifft die Anwendung des GWB nicht. Die Klägerin macht einen vertraglichen Anspruch aus der Lieferung von Erdgas gegen den Beklagten geltend. Insoweit stützt sie die Klage weder auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen noch begründet sie die Klageforderung mit kartellrechtlichen Ausführungen. Der Beklagte wendet vornehmlich ein, dass die von der Klägerin einseitig vorgenommenen Gaspreisanpassungen unbillig im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB sind. – Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Zuständigkeit des Kartellgerichts nicht in Betracht kommt, wenn eine Partei einen Anspruch aus dem Kartellrecht nicht ernsthaft geltend machen will (vgl. Landgericht Detmold, Urteil vom 30.03.2011, 10 S 185/10 und OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2010, 13 AR 5/10). Dem Beklagten geht es erkennbar nicht um die ernsthafte Geltendmachung eigener Ansprüche aus dem Kartellrecht. Sein diesbezüglicher Vortrag hat nur den Zweck, eine Verweisung an das Kartellgericht durchzusetzen. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts bereits daraus, dass der Beklagte angebliche Verstöße der Klägerin gegen das Kartellrecht nur in allgemeinster Form behauptet. Seine Behauptungen sind in dieser Form bereits einer rechtlichen Bewertung nicht zugänglich und erwecken den Eindruck, ins Blaue hinein aufgestellt worden zu sein. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Rechtsstreit kartellrechtliche Vorfragen betrifft. Insoweit schließt sich das Gericht der Ansicht des Landgerichts Detmold in der bereits erwähnten Entscheidung an: Bei einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist die Prüfung des § 19 GWB nicht zwingend notwendig. Ergibt die Prüfung am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB, dass die Gaspreiserhöhung unbillig ist, dann kann die kartellrechtliche Frage des Missbrauchs einer wettbewerbsrechtlichen Stellung dahinstehen. Im anderen Fall, also bei Billigkeit, kann die Gaspreiserhöhung nicht auf einem Missbrauch im kartellrechtlichen Sinn beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Bezugspreis gegebenenfalls kartellrechtswidrig an den Preis für leichtes Heizöl gebunden war. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 931,87 € für ihre Gaslieferungen an den Beklagten im Zeitraum von 2005 bis 2008. Die Klägerin war in jedem Fall gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV und gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV berechtigt, den Gaspreis einseitig festzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15., 07.2009, VIII ZR 56/08). Die Parteien sind über einen Grundversorgungsvertrag für die Belieferung mit Erdgas miteinander verbunden. Diesem Versorgungsverhältnis liegen einerseits die AVBGasV beziehungsweise ab November 2006 die GasGVV zugrunde. Denn der Beklagte wird an der Entnahmestelle als Haushaltskunde mit Erdgas zum allgemeinen Tarif versorgt. Der Einwand des Beklagten, er habe mit der Klägerin einen Sondervertrag geschlossen, ist unerheblich, da der Beklagte keinerlei Umstände vorgetragen hat, die darauf hindeuten, dass der Vertrag mit der Klägerin anders als durch Entnahme von Gas zustande gekommen sein kann. Ein Sondervertrag ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil die Klägerin die Bestpreisabrechnung anwendet, bei der abhängig vom Jahresverbrauch und der Kesselleistung die für den Kunden günstigste Kombination aus Arbeits- und Grundpreis berechnet wird. Die Klägerin auch hat auch die Anpassung der Grundversorgungsverträge an die Regelungen der GasGVV am 08.05.2007 in der ……. und im …… öffentlich bekannt gemacht. Voraussetzung für das Wirksamwerden der geänderten Preise ist nach § 4 Abs. 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV deren öffentliche Bekanntmachung. In § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV regelt, dass Änderungen der allgemeinen Preise jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Entsprechend dieser Vorgaben sind die streitgegenständlichen Preisänderungen von der Klägerin öffentlich bekannt gemacht worden. Dies hat die Klägerin durch Vorlage der Anlage K 5 (Bl. 86 – 105 d. A.) belegt. Sämtliche streitgegenständlichen Preiserhöhungen unterliegen nicht der Billigkeitsüberprüfung durch das Gericht. Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB findet nicht statt, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart ist. Die hier streitgegenständlichen Preiserhöhungen sind letztlich konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden. Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 08.07.2009, VIII ZR 314/07), dass der fortgesetzte Bezug von Gas dann zu einer konkludenten Vereinbarung der geänderten Preise führt, wenn der Kunde nicht in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB verlangt. Nun ist zwar nicht zu verkennen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Preiserhöhungen gegenüber dem Gasversorger wiederholt mit Schreiben vom 23.01.2005 (Anlage K 6, Bl. 106 f. d. A.), mit Schreiben vom 22.01.2006 (Anlage K 29, Bl. 165 d. A.) und mit Schreiben vom 22.01.2008 (Anlage K 30, Bl. 166 d. A.) als unangemessen beanstandet hat und die Klägerin zur Offenlegung ihrer Kalkulation aufgefordert hat. Aufgrund der Passivität der Klägerin musste der Beklagte jedoch alsbald davon ausgehen, dass der Gasversorger an einer zeitnahen gerichtlichen Überprüfung der Preiserhöhungen kein Interesse hatte. Der Beklagte durfte sich nun aber nicht damit begnügen, sondern hätte seinerseits zeitnah eine gerichtliche Klärung der Preiserhöhungen durch Erhebung einer Feststellungsklage anstoßen müssen. Indem der Beklagte dies unterließ und auch nach dem 01.04.2007 weiterhin von der Klägerin Gas bezog und den Anbieter nicht wechselte, setzte er sich schließlich zu seinem eigenen Verhalten derart in Widerspruch, dass nicht mehr von einem ernsthaften Verlangen zur Preisüberprüfung ausgegangen werden kann, was zur Folge hat, dass die geänderten Preise als vereinbart zu gelten haben. Für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preise ist in entsprechender Anwendung von § 315 BGB wegen einer Monopolstellung des Gasversorgers vor dem 01.04.2007 kein Raum. Denn eine umfassende gerichtliche Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preise) eines Gasversorgungsunternehmens liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife und damit eine Preisregulierung wiederholt abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2009, VIII ZR 314/07 und OLG Celle, Urteil vom 23.04.2009, 13 U 160/06). Sämtliche Zahlungen des Beklagten sind von der Klägerin verrechnet worden. Danach verbleibt die mit der Klage geltend gemachte Restforderung in Höhe von 931,87 €. Der Einwand des Beklagten, die Zahlungsaufstellungen seien falsch, seine Zahlungen seien nicht vollständig berücksichtigt worden, er habe weitaus höhere Abschläge erbracht, als ausgewiesen, ist unerheblich. Es ist Sache des Beklagten substantiiert vorzutragen, dass er die Forderungen der Klägerin durch Zahlung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Der Beklagte hätte hier durch Darlegung sämtlicher Zahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Beifügung aussagekräftiger Belege nachvollziehbar vortragen müssen, welche Zahlungen die Klägerin in welcher Höhe zu seinem Nachteil unberücksichtigt gelassen haben soll. - Der weitere Einwand des Beklagten, die Abschlagsbeträge hätten mit den „laufenden Bezügen“ verrechnet werden müssen, ist nicht erheblich. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wie sich dieser Einwand auf die Klageforderung auswirken soll. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht teilweise verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginn die 3-jährige Regelverjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des Schuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren können. Der Anspruch entsteht verjährungsrechtlich, wenn er fällig wird und eingeklagt werden kann. Sowohl nach der AVBGasV als auch nach der GasGVV werden die Nachforderungen des Gasunternehmens erst mit der Erteilung einer entsprechenden Jahresendabrechnung fällig (vgl. BGH NJW 1987, 238 zur AVBGasV). Dies bedeutet für die Nachforderungen aus den Jahren 2006 bis 2008, dass keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Nachforderungen aus dem Jahr 2006 begann mit Ablauf des 31.12.2007 und endete mit Ablauf des Jahres 2010. Der Lauf der Verjährungsfrist brach jedoch durch Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab und ist seitdem gehemmt. Aber auch die Nachforderung aus dem Jahr 2005 ist nicht verjährt. Denn die Frist begann mit Ablauf des 31.12.2006 und endete mit Ablauf des Jahres 2009. Zuvor jedoch brach sie durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides am 24.12.2009 ab und ist seitdem gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO gehemmt. Denn die Zustellung des Mahnbescheides ist bereits am 06.01.2010 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Klageforderung sind weder von dem Beklagten substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar. Der Beklagte ist gemäß § 291 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe auf die berechtigte Hauptforderung verpflichtet. Der Beklagte schuldet der Klägerin auch den Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB. Denn er befand sich bereits in Verzug, als sich die Klägerin anwaltlicher Hilfe bediente, um ihre berechtigte Forderung durchzusetzen. Denn die Klägerin hatte den Beklagten mit Jahresrechnung vom 06.01.2009 zur Zahlung auch der rückständigen Beträge binnen 14 Tagen aufgefordert. Die Klägerin kann nach § 250 BGB auch Zahlung und nicht bloß Freistellung verlangen, da der Beklagte einen Ausgleich der Forderung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass eine Fristsetzung als bloße Förmelei entbehrlich ist. Das Verhalten der Klägerin lässt keinen Verstoß gegen § 254 Abs. 1 BGB erkennen, da es sich insoweit um eine übliche und zweckentsprechende Maßnahme zur Durchsetzung ihrer berechtigten Forderung handelte. Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe auf die berechtigten Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte gemäß § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO.