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Beschluss

14 F 209/10

AG HERFORD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe wird geschieden, weil die Ehegatten seit dem 02.01.2009 getrennt leben und die Ehe als gescheitert angesehen wird (§§ 1564, 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB). • Der Versorgungsausgleich ist trotz kurzer Ehezeit durchzuführen, wenn eine Partei dessen Durchführung beantragt (§ 3 Abs.3 VersAusglG). • Kleinstwerte bleiben vom Versorgungsausgleich ausgenommen, wenn der Kapitalwert unter der Wertgrenze von 3.066,00 Euro liegt (§ 18 Abs.2,3 VersAusglG). • Interne Teilung ist für auszugleichende Rentenanrechte nach § 10 Abs.1 VersAusglG anwendbar.
Entscheidungsgründe
Scheidung und teilweiser Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit • Die Ehe wird geschieden, weil die Ehegatten seit dem 02.01.2009 getrennt leben und die Ehe als gescheitert angesehen wird (§§ 1564, 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB). • Der Versorgungsausgleich ist trotz kurzer Ehezeit durchzuführen, wenn eine Partei dessen Durchführung beantragt (§ 3 Abs.3 VersAusglG). • Kleinstwerte bleiben vom Versorgungsausgleich ausgenommen, wenn der Kapitalwert unter der Wertgrenze von 3.066,00 Euro liegt (§ 18 Abs.2,3 VersAusglG). • Interne Teilung ist für auszugleichende Rentenanrechte nach § 10 Abs.1 VersAusglG anwendbar. Die Ehegatten heirateten am 19.10.2007. Beide beantragen die Scheidung; die Antragstellerin gab an, die Ehegatten lebten seit dem 02.01.2009 getrennt. Die Ehezeit läuft nach den Feststellungen vom 01.10.2007 bis zum 28.02.2010 und überschreitet drei Jahre nicht. Während der Ehe erwarb die Antragstellerin gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund und eine private Altersvorsorge bei der Allianz; der Antragsgegner erwarb Anwartschaften bei der DRV Westfalen. Die Versorgungsträger meldeten Kapital- und Ausgleichswerte und schlugen Ausgleichswerte vor. Eine Partei beantragte den Versorgungsausgleich, sodass dieser trotz kurzer Ehezeit zu prüfen war. • Scheidungsgrund: Die Parteien erklärten übereinstimmend und glaubhaft, seit dem 02.01.2009 getrennt zu leben und die Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen zu wollen; damit ist die Ehe gescheitert nach §§ 1564, 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB. • Durchführung des Versorgungsausgleichs: Nach § 3 Abs.3 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, weil der Antragsgegner dessen Durchführung beantragt hat, obwohl die Ehezeit unter drei Jahren liegt. • Ermittlung der ausgleichspflichtigen Anrechte: In der Ehezeit erwarb die Antragstellerin bei der DRV Bund ein Anrecht mit Ehezeitanteil 2,1925 Entgeltpunkte (Ausgleichswert vorgeschlagen 1,0963 EP; Kapitalwert 6.981,89 Euro) und bei der Allianz ein Anrecht mit Kapitalwert 519,03 Euro; der Antragsgegner erwarb bei der DRV Westfalen 0,2114 EP (Ausgleichswert 0,1057 EP; Kapitalwert 673,16 Euro). Berechnung nach §§ 5 Abs.3, 47 VersAusglG ergab einen zu leistenden Kapitalausgleich von 6.827,76 Euro zugunsten des Antragsgegners. • Bagatellprüfung: Nach § 18 Abs.2,3 VersAusglG bleiben Anrechte mit Kapitalwert unter der Grenze von 3.066,00 Euro unberücksichtigt, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Deshalb entfällt der Ausgleich der privaten Allianz-Anwartschaft der Antragstellerin (519,03 Euro) und das kleine DRV-Westfalen-Anrecht des Antragsgegners (673,16 Euro). • Interne Teilung: Das leistungsfähige Anrecht der Antragstellerin bei der DRV Bund ist nach § 10 Abs.1 VersAusglG durch interne Teilung mit dem Ausgleichswert von 1,0963 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung folgt aus § 150 FamFG. Die Ehe wird geschieden, weil die Parteien seit dem 02.01.2009 getrennt leben und die Ehe als gescheitert anzusehen ist. Beim Versorgungsausgleich wird das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch interne Teilung mit 1,0963 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners ausgeglichen. Der Ausgleich der privaten Altersvorsorge bei der Allianz (519,03 Euro) sowie des kleinen Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Westfalen (0,1057 EP; 673,16 Euro) unterbleiben, da ihre Kapitalwerte unter der gesetzlichen Wertgrenze von 3.066,00 Euro liegen und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern (§ 18 Abs.2,3 VersAusglG). Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Somit erhält der Antragsgegner durch interne Teilung ein Ausgleichsanrecht, während sonstige geringe Anwartschaften unberücksichtigt bleiben.