Urteil
18 C 115/14
Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHS:2014:1115.18C115.14.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Heinsbergauf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2014
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.08.2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 13.08.2014. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Heinsbergauf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2014 für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.08.2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 13.08.2014. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten mit der Klage Wildschadensersatzansprüche geltend. Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der in der Gemarkung Orsbeck, Flur 2 liegenden Flurstücke 822, 823, 824 und 825. Die Flurstücke 822 und 823 wurden bei einer Neuvermessung geteilt und erhielt die Nummern 852 und 862 bzw. 854 und 855. Der Beklagte ist gemeinsam mit den Herren de Valk und Schijndel Pächter des dortigen gemeinschaftlichen Jadgbezirks. Im Jagdpachtvertrag haben sie die Schadensersatzpflicht für Wildschäden übernommen. Am 12.12.2012 meldete der Kläger bei der zuständigen Gemeinde Wassenberg einen am gleichen Tag festgestellten Wildschaden durch Wildkaninchen an dem aus Weizen bestehenden Aufwuchs auf den Flurstücken 822-825 an (vgl. Bl. 22 d.A.). Am 02.01.2013 fand ein erster Ortstermin statt (Protokoll Bl. 23 d.A.). Am 16.05.2013 fand ein zweiter Ortstermin statt, in dem der Kläger von seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist (Protokoll Bl. 24 d.A.). Mit Schreiben vom 16.05.2013 teilte die Stadt Wassenberg Herrn Sudol, dem Vertreter des Beklagten mit, dass das Verfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach § 39 Abs.3 LJG gescheitert sei. Der Kläger persönlich erhielt ein gleichlautendes Schreiben am 17. oder 18.05.2013, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Unter dem 12.06.2013 versandte die Stadt Wasenberg die Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach § 39 Abs.3 LJG, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung an den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit Schreiben vom 24.06.2013 teilte die Stadt Wassenberg mit, dass das Schreiben vom 16.05.2013 aufgehoben werde, soweit es als Vorbescheid im Sinne von § 39 LJG NRW zu verstehen sein könnte (vgl. Bl. 63 d.A.). In einem dritten Termin am 11.08.2013 wurde die betroffene Fläche im Beisein des Wildschadensschätzers abgeerntet. Der Durchschnittsertrag der Region entspricht 106,10 dt/ha. Mit Vorbescheid vom 01.04.2014 (Bl. 31 d.A.) setzte die Stadt Wassenberg einen von den Jagdpächtern zu zahlenden Betrag von 1.200,74 € fest. Der Bescheid ist dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigendes Klägers am 10.04.2014 zugegangen. Die Klageschrift ist am 15.04.20.14 bei dem Amtsgericht Heinsberg eingegangen. Der Kläger behauptet, die Flurstücke 822, 823, 824 und 825 würden von ihm landwirtschaftlich genutzt, und zwar berechtigterweise. Er kontrolliere regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich die von ihm bewirtschafteten Flächen. Der Wildschaden sei von ihm innerhalb der Wochenfrist entdeckt und gemeldet worden. Der Wildschadensschätzer habe am 03.01.2013 Wildschaden durch Wildkaninchen auf der gesamten Fläche dieser Flurstücke festgestellt. Der angemeldete sowie der am 03.01. und 16.05.2013 festgestellte Schaden seien identisch. Nach erfolgter Ernte habe der Wildschadensschätzer einen Minderertrag von 67,80 dt/ha festgestellt, der unstreitig einer Schadenshöhe von 1.200,74 € entspricht. Der Minderertrag beruhe auf dem Wildkaninchenverbiss. Alternative Schadensursachen seien auszuschließen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.200,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.06.2014) zu zahlen. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.08.2014 ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.08.2014 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 25.08.2014, eingegangen bei dem Amtsgericht Heinsberg am selben Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.08.2014, Az. 18 C 115/14 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.08.2014, Az. 18 C 115/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei aufgrund einer Nichteinhaltung der Klagefrist gemäß § 41 LJG NRW unzulässig. Er behauptet, bei den Flurstücken 822 und 823 handele es sich um bebaute Flächen. Bei den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit der angemeldeten Größe von 3,4 ha handele es sich um die Flurstücke 824, 825, 853-857, 865 und 866. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger im Wirtschaftsjahr 2012/2013 landwirtschaftlicher Bewirtschafter dieser Flurstücke gewesen ist. Er behauptet, die am 12.12.2012 angemeldeten Wildschäden seien qualitativ und quantitativ nicht identisch mit denjenigen durch den Wildschadensschätzer Schlebusch am 03.01. und 16.05.2013 festgestellten Schäden. Am 03.01.2013 sei kein Verbissschaden durch Wildkaninchen erkennbar gewesen, allenfalls sei ein geringfügiger Verbiss einzelner Triebspitzen vorhanden gewesen, der anschließend ohne Ertragsminderung „ausgewachsen“ wäre. Soweit am 16.05.2013 ein Verbiss vorhanden gewesen sei, handele es sich um einen in der Zeit zwischen dem 04.01. und 16.05.2013 entstandenen aber –unstreitig- nicht angemeldeten Neuverbiss. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 20.08.2014 ist zulässig. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 41 Landesjagdgesetz (LJG) NRW erhoben. I. Gemäß § 41 LJG NRW kann der Geschädigte, wenn in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben. Vorliegend hat die Stadt Wassenberg dem Kläger mit Schreiben vom 16.05.2013, das er spätestens am 18. Mai 2013 erhalten hat, mitgeteilt, dass das Vorverfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach § 39 Abs.3 LJG gescheitert ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.07.2014 (Bl. 52 f. d.A.) ausdrücklich den Sachvortrag des Beklagten bestätigt, dass der Kläger persönlich ein Schreiben der Stadt Wassenberg mit Datum 16.05.2013 erhalten hat, das inhaltlich dem an den Beklagten gerichteten Schreiben der Stadt Wassenberg vom 16.05.2013 (Bl. 45 d.A.) entsprochen hat. Der Kläger hat die Klage unstreitig nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens erhoben. Die Klage ist erst am 15.04.2014 bei dem Amtsgericht Heinsberg eingegangen. II. Das Schreiben der Stadt Wassenberg vom 24.06.2013 (Bl. 130 d.A.) ist ohne Auswirkung auf die erfolgte Versäumung der Klagefrist durch den Kläger. Mit Schreiben vom 24.06.2013 hat die Stadt Wassenberg gegenüber dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers allein das Schreiben vom 12.06.2013 aufgehoben, nicht aber das Schreiben an den Kläger persönlich vom 16.05.2013. Zudem ist das Schreiben der Stadt Wassenberg vom 24.06.2013 erst nach Ablauf der Klagefrist verfasst und an den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden. Die Klagefrist ist bei einem Zugang des Schreibens vom 16.05.2013 am 18.05.2013 bereits am 03.06.2014 abgelaufen. Nach Auffassung des Gerichts hat die nachträgliche Aufhebung der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung keine Auswirkung auf den bereits erfolgten Ablauf der Klagefrist gemäß § 41 LJG. Mit dem Absenden der Mitteilung über das Scheitern des Verfahrens zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung ist das Vorverfahren beendet. Für den Geschädigten besteht Gelegenheit, binnen zwei Wochen Klage zu erheben. Es besteht keine Zuständigkeit der Gemeinde mehr für ein weiteres Tätigwerden. Es würde zudem eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen, wenn auch nach Absendung der Mitteilung nach § 39 Abs.3 LJG noch in zulässiger und wirksamer Weise ein Tätigwerden der Gemeinde nach den §§ 34 ff. LJG erfolgen könnte. § 41 LJG begründet vielmehr ab diesem Zeitpunkt eine alleinige gerichtliche Zuständigkeit. III. Es ist auch ohne rechtliche Bedeutung, dass das Schreiben der Stadt Wassenberg vom 16.05.2013 an den Kläger persönlich übersandt worden ist und nicht an seinen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt der bereits an dem Ortstermin vom 16.05.2013 für den Kläger teilgenommen hatte. § 39 LJG beinhaltet keine Anordnung darüber, dass eine Zustellung der Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens an einen bestellten Bevollmächtigten und nicht an den Beteiligten persönlich zu erfolgen hat. Nach Auffassung des Gerichts scheidet auch eine analoge Anwendung des § 172 ZPO, wonach Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren an den Prozessbevollmächtigten zu richten sind, aus. Es besteht nicht der für eine Analogie erforderliche vergleichbare Sachverhalt. Bei dem Verfahren nach §§ 34 ff. LJG handelt es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren, sondern um ein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Verfahren, das nicht durch ein Gericht, sondern durch die Gemeinde und damit eine Verwaltungsbehörde durchgeführt wird. Sachnäher ist daher eine analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsrechts. Diese beinhalten jedoch keinen dahingehenden allgemeinen Grundsatz, dass Zustellungen an Verfahrensbevollmächtigte zu richten sind. Gemäß § 14 VwVfG soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden. Gemäß § 41 Abs.1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt gegenüber dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Gemäß § 7 VwZG können Zustellungen an den Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an den Bevollmächtigten zu richten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist. Letzteres ist vorliegend weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich geworden. Zudem ist in § 39 LJG keine Zustellung nach den Vorschriften des VwZG angeordnet (anders z.B. § 73 VwGO). IV. Auf das Versäumnis der Klagefrist durch den Kläger ist es ohne Auswirkung, dass das Schreiben der Stadt Wassenberg vom 16.05.2013 in Abweichung von § 39 Abs.3 LJG nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen ist. Die Klagefrist des § 41 LJG ist dennoch durch die Zustellung des Schreibens vom 16.05.2013 an den Kläger in Lauf gesetzt worden. Das LJG NRW beinhaltet keine Regelung der Frage, ob der Beginn der Klagefrist von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung abhängig ist. Allerdings spricht der Wortlaut des § 41 LJG eher gegen eine solche Annahme. § 41 LJG knüpft den Beginn der Klagefrist an die Zustellung der Niederschrift, ohne den Fristbeginn davon abhängig zu machen, dass der Niederschrift die in § 39 Abs.3 LJG vorgesehene Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist (so auch BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az. III ZR 360/12, zit. nach juris). Es existiert auch kein dahingehender allgemeiner prozessualer Grundsatz, dass bei einem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung Klage- und Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen. So ist etwa im Zivilverfahren oder im Strafprozess allein die Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich (so auch BGH, a.a.O.). Auch eine analoge Anwendung von § 58 VwGO scheidet vorliegend aus. Bei dem gerichtlichen Nachverfahren handelt es sich nicht um Rechtsschutz gegen eine Maßnahme öffentlicher Gewalt, sondern um die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Daher sind bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung die Regelungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand anzuwenden (so auch BGH, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger jedoch eine Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Behebung des Hindernisses beantragt (§ 234 Abs.1, 2 ZPO). Dem Bevollmächtigten des Klägers ist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung mit Schreiben der Stadt Wassenberg vom 12.06.2013 (Bl. 129 d.A.) zugegangen, so dass eine Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens, d.h. bis zum 08.07.2013, hätte beantragt werden müssen. Die konkludent mit Einreichung der Klageschrift vom 15.04.2014 beantragte Wiedereinsetzung ist daher nicht fristgemäß erfolgt. Die Klage ist daher bereits mangels Zulässigkeit abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 334 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 1.200,74 €. .