Beschluss
9 F 312/16
AG Heidenheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHEIDH:2020:0701.9F312.16.00
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Tenor
1. Die am … 1973 vor dem Standesbeamten in National City, Californien (Heiratsregister Nr. … 1973) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 6…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,8972 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 6… bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers. Nr. Z…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 220,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Kassensatzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Vers. Nr. 3…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.459,83 Euro monatlich nach Maßgabe von § 46 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i.d. Fassung vom 01.01.2014, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. 6…) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,4569 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 6… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen.
3. Die Kürzung der Anrechte des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Vers.Nr. 3…) aufgrund der Ziffer 2. des Beschlusses wird ab Rechtskraft des Beschlusses in Höhe von monatlich 1459,83 € ausgesetzt, bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich enthaltenen Rechten eine laufende Versorgung erhält.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Die am … 1973 vor dem Standesbeamten in National City, Californien (Heiratsregister Nr. … 1973) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 6…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,8972 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 6… bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Vers. Nr. Z…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 220,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Kassensatzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Vers. Nr. 3…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.459,83 Euro monatlich nach Maßgabe von § 46 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i.d. Fassung vom 01.01.2014, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. 6…) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,4569 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 6… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2016, übertragen. 3. Die Kürzung der Anrechte des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Vers.Nr. 3…) aufgrund der Ziffer 2. des Beschlusses wird ab Rechtskraft des Beschlusses in Höhe von monatlich 1459,83 € ausgesetzt, bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich enthaltenen Rechten eine laufende Versorgung erhält. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1. Scheidung Die Ehegatten haben 1973 vor dem Standesbeamten in National City, Californien unter Heiratsregister Nr. ... /1973 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 01.04.2016 zugestellt. Die Ehegatten leben seit 01.02.2012 getrennt. Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen. Der Scheidungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 01.02.2012 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. 2. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1973 Ende der Ehezeit: 31. 03. 2016 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,7944 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,8972 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 19.648,60 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 2. Bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 360,37 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 220,54 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 110.356,68 Euro. Berufsständische Versorgung 3. Bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.919,65 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.459,83 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 223.584,73 Euro. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,9137 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,4569 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 37.008,31 Euro. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 19.648,60 Euro Ausgleichswert: 2,8972 Entgeltpunkte Die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, Kapitalwert: 110.356,68 Euro Ausgleichswert: 220,54 Versorgungspunkte Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Kapitalwert: 223.584,73 Euro Ausgleichswert (mtl.): 1.459,83 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Kapitalwert: 37.008,31 Euro Ausgleichswert: 5,4569 Entgeltpunkte Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,8972 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 220,54 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.459,83 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,4569 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. 3. Aussetzung der Kürzung der Anrechte des Antragsgegners Der Antragsteller bezieht seit 01.12.2016 Rente. Die Antragsgegnerin ist noch nicht rentenbezugsberechtigt. Der Antragsteller hat sich im Rahmen einer gütlichen Einigung verpflichtet, an die Antragsgegnerin 960,00 € Elementarunterhalt sowie 187 € Krankheitsvorsorgeunterhalt und 253 € Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen. Der Unterhaltsanspruch besteht nur in dieser Höhe, wenn die Kürzung der laufenden Versorgung bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gemäß § 33 VersAusglG ausgesetzt wird. Der Antragsgegnerin beantragt, die Kürzung der laufenden Versorgung gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ab Rechtskraft des Beschlusses auszusetzen. Der Antrag ist im Scheidungsverbund zulässig, da neben dem Versorgungsausgleich über den nachehelichen Unterhalt zu befinden war. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist es geboten, über den Antrag auf Anpassung wegen Unterhalts i. S. von § 33 VersAusglG bereits im Verbundverfahren zu entscheiden (str. OLG Zweibrücken, NJW 2012, 1298), da sonst unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung sowohl zum Versorgungsausgleich als auch zum nachehelichen Unterhalt eine Abänderungsentscheidung zu treffen wäre. Gemäß § 33 VersAusglG ist die Kürzung der Anrechte des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in voller Höhe (§ 33 Abs. 3 VersAusglG) auszusetzen. Der Kürzungsbetrag erreicht den Grenzwert des § 33 Abs. 2 VersAusglG. Der (fiktive) Unterhaltsanspruch ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs ist höher als der Kürzungsbetrag, die Antragsgegnerin hat ihrerseits kein Anrecht in der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Ehezeit erworben, weshalb die Kürzung des Anrechts des Antragstellers in voller Höhe des Ausgleichswertes auszusetzen ist. Der Antragsteller ist Rentner. Außer der gesetzlichen Rente erhält er eine Versorgung durch die KVBW und die Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Er lebt in einem ihm gehörenden Einfamilienhaus. Die Beteiligten haben sich auf einen Wohnwert von 700 € geeinigt. Hinsichtlich der Immobilie trägt der Antragsteller monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1200,00 Euro, die im Rahmen der Unterhaltsberechnung bis zur Höhe des Wohnwertes Berücksichtigung finden. Darüber hinaus hat der Antragsteller für die Hallesche Zusatz-Krankenversicherung 49,62 € und für die Beiträge zum Berufsverband deutscher Anästhesisten sowie zum Marburger Bund monatsdurchschnittlich 9,00 Euro zu bezahlen. Die Antragsgegnerin bekommt Pflegegeld in Höhe von 316 Euro und erzielt Kapitalerträge in Höhe von 6 Euro monatlich. Sie ist Eigentümerin zu 1/2 bezüglich des von ihr bewohnten Grundstücks. Auch hier besteht die Einigung der Beteiligten hinsichtlich des Wohnwertes in Höhe von 700,00 Euro. Die von der Antragsgegnerin für die Immobile getragenen monatlichen Kreditverbindlichkeiten betragen entsprechend der vergleichsweisen Einigung 219,64 Euro. Ausgehend von den Einkommensverhältnissen stünde der Antragsgegnerin ohne Berücksichtigung der Kürzung ein Unterhaltsanspruch gem. § 1572 i.V.m. § 1578 Abs. 2 und § 1578 Abs. 3 BGB in Höhe von insgesamt 1774,00 Euro zu. Die beteiligten Ehegatten waren sich zuletzt einig, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin vorliegt. Der (gesetzliche) Unterhaltsanspruch errechnet sich daher wie folgt: Das Einkommen des Antragstellers besteht zunächst bereinigt um die o.g. Positionen und Krankenversicherung in Höhe von 15,7 % sowie Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 % in Höhe von 3796,70 Euro netto. Das Einkommen der Antragsgegnerin beträgt bereinigt 802,36 Euro. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 117 mit weiteren Nachweisen) war im ersten Schritt der Elementarunterhalt festzustellen, der ohne Vorsorgeunterhalt geschuldet wäre. Dann war in einem zweiten Rechenschritt aus diesem vorläufigen Elementarunterhalt der Krankenvorsorgeunterhalt zu errechnen. Wegen des Vorrangs des Krankenvorsorgeunterhalts ist eine dreistufige Elementarunterhaltsberechnung vorzunehmen (vgl. insoweit Wendl/Dose, 9. Auflage, § 4, Rz.917). Es ergibt sich unter Berücksichtigung des unstreitigen Gesamtbeitragssatzes der SBK von 15,9 % nachfolgende Berechnung: Einkommen Antragsteller gesetzliche Rente 214,70 € Ärzteversorgung 3.039,46 € KV BW 1.490,85 € Krankenversicherung gesamt 15,7% - 744,97 € Pflegeversicherung gesamt 3,05 % - 144,72 € Zusatz-KV - 49,62 € Wohnwert 700,00 € Beiträge zu Berufsverbänden - 9,00 € Steuererstattung - € Verbindlichkeiten bis zur Höhe des Wohnwerts - 700,00 € Einkommen bereinigt 3.796,70 € Einkommen Antragsgegnerin Pflegegeld 316,00 € Steuererstattung - € Wohnwert 700,00 € Kapitalerträge 6,00 € Verbindlichkeiten 1/2 - 219,64 € Einkommen bereinigt 802,36 € Gemeinsames Einkommen 4.599,06 € Halbteilung/Bedarf 2.299,53 € abzügl. Eigeneinkommen - 802,36 € offener Bedarf/Rohunterhalt 1.497,17 € Krankenvorsorgeunterhalt 15,9 % (SBK) 238,05 € Einkommen Ast minus Krankenvorsorgeunterhalt 3.558,65 € Gesamteinkommen neu 4.361,01 € Halbteilung neu 2.180,51 € abzügl. Einkommen AGin - 802,36 € neuer Elementarunterhalt 1.378,15 € Bremer Tabelle fikt. Brutto aus neuem Elem.U 1.695,12 € Altersvorsorgeunterhalt 18,6% 315,29 € Unterhaltsrelev. Eink. Ast 3.243,36 € Einkommen AGin 802,36 € Gesamteinkommen 4.045,72 € Halbteilung 2.022,86 € endg. Elem.Unterhalt 1.220,50 € Summe Unterhalt 1.773,84 € Zunächst errechnet sich ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe von 1497,17 €. Es ergibt sich daher ein Krankenvorsorgeunterhaltsanspruch in Höhe von 238,05 €. Für den Altersvorsorgeunterhalt ist unter Berücksichtigung dieses Abzugsbetrags eine fiktive Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Diese führt zu einem fiktiven Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.378,15 €. Dieser Betrag ist mit Hilfe der aktuellen Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand 01.01.2020, Schönfelder Band II 47 f/1) in einen Bruttobetrag umzurechnen. Ausweislich der Tabelle ist ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen, weshalb ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.695,12 € zugrunde zu legen ist. Der Altersvorsorgeanspruch besteht in Höhe von 18,6 % (aktueller Rentenversicherungsbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung), also in Höhe von 315,29 €. Führt man im dritten Schritt eine weitere Unterhaltsberechnung aus, so ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1773,84 €, also aufgerundet 1.774,00 €. Für diesen (fiktiven) Unterhaltsanspruch ist der Antragsgegner auch leistungsfähig, denn nach Abzug des Krankenvorsorgeunterhaltsanspruchs, Altersvorsorgeunterhaltsanspruchs und Elementarunterhaltsanspruchs verbliebe ihm ein Betrag von 2022,86 €. Eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsrechte des Antragstellers bei der ZVK-KVBW kommt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht in Betracht. Der Ausschluss der Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus den Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden grundgesetzlichen Bedenken (BVerfG NJW 2014, 2093). 4. Nachehelicher Unterhalt In der Folgesache nachehelicher Unterhalt haben die Eheleute einen zu Protokoll des Gerichts erklärten Vergleich geschlossen. Grundlage des Vergleichs ist die gerichtliche Berechnung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1572, 1578 BGB unter Zugrundelegung der oben unter Ziffer 3. dargelegten Maßstäbe (Blatt 278 d.A. Sonderband UE). Die Kürzung der Anrechte des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte hat das Gericht in Ziffer 3. der Entscheidung wieder ausgesetzt, sodass der Antragsteller auch nach Rechtskraft der Ehescheidung hieraus die gleichen Rentenbezüge erhalten wird. Unter Zugrundelegung des reduzierten Einkommens des Antragstellers ergeben sich die Unterhaltsbeträge gemäß gütlicher Einigung. 5. Kosten und Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.