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Beschluss

48 UR III 15/14

AG Heidelberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHEIDE:2014:0704.48URIII15.14.0A
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Leitsätze
Führen die Anknüpfungsmöglichkeiten für die Vaterschaft nach Artikel 19 Absatz 1 EGBGB (Aufenthaltsstatut, Staatsangehörigkeitsstatut) dazu, dass mehrere Männer jeweils als Vater des Kindes gelten könnten, so geht das Aufenthaltsstatut vor und erst nachrangig kann die Abstammung nach den übrigen Anknüpfungspunkten beurteilt werden.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
Der Standesbeamte des Standesamts Heidelberg wird gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG angehalten, den Eintrag in dem Geburtenbuch G .../2014, K, wie folgt zu berichtigen: 1. Berichtigung von Personenstandsdaten im urkundlichen Teil: Vater: Vorname: R Familienname: D 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führen die Anknüpfungsmöglichkeiten für die Vaterschaft nach Artikel 19 Absatz 1 EGBGB (Aufenthaltsstatut, Staatsangehörigkeitsstatut) dazu, dass mehrere Männer jeweils als Vater des Kindes gelten könnten, so geht das Aufenthaltsstatut vor und erst nachrangig kann die Abstammung nach den übrigen Anknüpfungspunkten beurteilt werden.(Rn.19) (Rn.20) Der Standesbeamte des Standesamts Heidelberg wird gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG angehalten, den Eintrag in dem Geburtenbuch G .../2014, K, wie folgt zu berichtigen: 1. Berichtigung von Personenstandsdaten im urkundlichen Teil: Vater: Vorname: R Familienname: D 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf EUR 5.000 festgesetzt. I. Frau R. K (Kindesmutter) hat am 16.12.2013 in Heidelberg ein männliches Kind (Kind) zur Welt gebracht. Die Geburt wurde bei dem Standesamt Heidelberg unter G .../2014 registriert. Das Standesamt Heidelberg hat den früheren Ehemann W. K (der frühere Ehemann der Kindesmutter) am 04.02.2014 in das Geburtenbuch als Vater des Kindes eingetragen. Die Kindesmutter ist polnische Staatsangehörige und heiratete in Polen W. K, von dem sie seit dem 26.09.2013 in Polen rechtskräftig geschieden ist. Die Vaterschaft wurde von Herrn R D nach der Geburt des Kindes am 14.01.2014 anerkannt. Die Kindesmutter erklärte gegenüber dem Familiengericht im Verfahren 46 F 15/14, das auf Antrag des Standesamts wegen fehlender Bestimmung eines Vornamens eingeleitet worden war, keinen Kontakt zu ihrem früheren Ehemann zu haben. Sie lebe seit ca. acht Jahren von diesem getrennt und habe auch seither keinerlei Kontakt mehr zu diesem gehabt. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Sich in Polen scheiden zu lassen habe ca. zwei Jahre gedauert, da sie den Aufenthaltsort ihres früheren Ehemannes nicht kenne, was die Angelegenheit sehr schwierig gemacht habe. Sie behauptet, Vater des Kindes sei Herr R D, mit welchem sie seit ca. 5 Jahren liiert sei. Dieser hat die Vaterschaft am 14.01.2014 beim Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis auch anerkannt. Zudem haben die Kindesmutter und Herr D eine gemeinsame Sorgeerklärung am 14.01.2014 beim Jugendamt abgegeben (Urk.-Reg.Nr.: .../2014). Das Familiengericht vertritt mit Hinweisbeschluss vom 05.03.2014 die Auffassung, dass die Eintragung des früheren Ehemanns des Vaters unrichtig sei und weist das Standesamt Heidelberg und die Aufsichtsbehörde auf die Möglichkeit der Zweifelsanfrage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG hin. Einer Berichtigung des Geburtenbuches im Hinblick auf den Namen des Vaters tritt das Standesamt Heidelberg und die Aufsichtsbehörde entgegen. Die Aufsichtsbehörde legte am 16.04.2014 die Frage der Berichtigung dem Gericht für Personenstandssachen vor. Aus dem polnischen Recht ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Geburt der frühere Ehemann der Mutter als Vater feststand. Das Vaterschaftsanerkenntnis hat Herr R D erst nach der Geburt am 14.01.2014 abgegeben, so dass bis dahin nach deutschem Recht das Kind keinen Vater hatte. Zum Zeitpunkt der Geburt sei die Anwendung polnischen Rechts wegen des Prioritätenprinzips für das Kind günstiger, so dass die Eintragung vom 04.02.2014 nicht zu berichtigen sei. II. Das Standesamt Heidelberg wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG angehalten, das Geburtenbuch G .../2014 wie in der Beschlussformel ausgeführt zu berichtigen. Die Vorlage des Standesamts und der Aufsichtsbehörde ist als Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG auszulegen, da die Voraussetzungen einer Berichtigung nach §§ 48, 47 PStG nicht vorliegen. Es fehlt an einem Berichtigungsantrag des Standesamts, der Aufsichtsbehörde oder eines Beteiligten, § 48 Abs. 2 Satz 1. PStG. Ein solcher Antrag wurde nicht vorgelegt. Das Familiengericht, das über die Frage der Vornamenserteilung zu entscheiden hat, kann einen Berichtigungsantrag nicht stellen. Das Standesamt und die Aufsichtsbehörde selbst treten der vom Familiengericht vorgeschlagenen Berichtigung entgegen, so dass die Vorlage der Aufsichtsbehörde als Zweifelsanfrage nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG auszulegen ist. Das Amtsgericht Heidelberg ist international zuständig, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG; BayObLG, FamRZ 2002, 686, Rn. 20). Nach Auffassung des Gerichts war die Eintragung des Standesamts am 04.02.2014 unrichtig, so dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenbuches vorliegen. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass vorliegend deutsches Recht zur Anwendung kommt und mit der Anerkennung der Vaterschaft am 14.01.2014 Herr R D rechtlicher Vater des am 16.12.2014 geborenen Jungen gemäß §1592 Nr. 2 BGB wurde. Die Eintragung ins Geburtenbuch am 04.02.2014 hätte daher das Vaterschaftsanerkenntnis berücksichtigen müssen. Da der frühere Ehemann der Kindesmutter, der nach polnischem Recht als rechtlicher Vater des Kindes anzusehen war, eingetragen wurde, ist die Eintragung nach Auffassung des Gerichts zu berichtigen. Da der frühere Ehemann der Mutter und die Kindesmutter polnische Staatsangehörige sind, das Kind in Deutschland geboren ist und hier lebt und der anerkennende Vater ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist, ist es notwendig, die für die Abstammung des Kindes maßgebliche Rechtsordnung zu bestimmen. Nach der die Abstammung eines Kindes regelnden Kollisionsnorm des Art. 19 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB kommen hierfür im vorliegenden Fall das deutsche Recht in Betracht, weil das Kind in Deutschland geboren ist und bei seiner Mutter in Deutschland lebt sowie das polnische Recht, da die Mutter und der geschiedene Ehemann im Zeitpunkt der Geburt des Kindes polnische Staatsangehörige waren und sind. Die Anknüpfungsmöglichkeit nach dem Ehewirkungsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB bleibt außer Betracht, weil die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt geschieden war. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Das Statut des Kindesaufenthalts (Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB) begründet vorliegend die Anwendbarkeit deutschen Rechts, da das Kind in Heidelberg geboren wurde und in Neckargemünd wohnhaft ist, so dass sich die Abstammung nach den §§1591 ff BGB richten würde. Da die Kindesmutter und der frühere Ehemann der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mehr verheiratet waren - die Ehe wurde in Polen am 26.09.2013 rechtskräftig geschieden - greift die Vaterschaftsvermutung nach §1592 Nr. 1 BGB nicht mehr ein. Die Abstammung des Kindes kann nur durch ein Anerkenntnis oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Damit konnte Herr D am 14.01.2014 wirksam die Vaterschaft anerkennen und wurde gemäß §1592 Nr. 2 BGB zum rechtlichen Vater des am 16.12.2013 geborenen Jungen. Die Abstammung kann nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Staatsangehörigkeitsstatut). Da die Mutter und ihr geschiedener Ehemann polnische Staatsangehörige sind, käme vorliegend polnisches Recht zur Anwendung. Dieses enthält eine ähnliche Regelung, wie sie §1593 BGB a.F. bis zum 30.6.1998 vorgesehen hatte. Gemäß des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzes (FVGB) hat ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wird, den Ehemann zum Vater. Da die Rechtskraft der Ehescheidung der Kindesmutter zwar vor der Geburt aber innerhalb der 300 Tage Frist eintrat, ist von der Vaterschaftsvermutung des Ehemanns nach polnischem Recht auszugehen. Danach stünde der Antragsgegner nach polnischem Recht als Vater mit der Geburt des Kindes fest, da der Junge innerhalb der 300 Tage nach Rechtskraft der Ehescheidung geboren wurde. Für ein Anerkenntnis des Herrn D bliebe dann kein Raum mehr. Die Anknüpfungsmöglichkeiten für die Vaterschaft nach Artikel 19 Absatz 1 EGBGB (Aufenthaltsstatut, Staatsangehörigkeitsstatut) führen vorliegend dazu, dass mehrere Männer jeweils als Vater des Kindes gelten könnten. Ob die Anknüpfungsmöglichkeiten nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB (deutsches Recht) und Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB (polnisches Recht) im Verhältnis gleichrangiger Alternativität (so BayObLG FG Prax 2002, 66 mit zahlreichen Nachweisen) stehen, ist umstritten. Das Gericht folgt hingegen der Auffassung, wonach im Konfliktfall das Aufenthaltsstatut vorgeht und erst nachrangig die Abstammung nach den übrigen Anknüpfungspunkten beurteilt werden kann (vgl. AG Leverkusen, FamRZ 2007, 2087, Thorn/Palandt, Art. 19 EGBGB Rn. 6 am Ende m.w.N.). Zwar fehlt in der gesetzlichen Regelung eine eindeutige Rangfolge des zu bestimmenden Abstammungsstatutes. Die Bestimmung der Abstammung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt wird in Satz 1 bezeichnet, die übrigen Anknüpfungen werden mit dem Wort „auch“ erst in Satz 2 und 3 aufgeführt, so dass aus der Rangfolge der Bezeichnungen ein gewisser Vorrang des Aufenthaltsstatus abgeleitet werden kann, auch wenn sich aus dem Wortlaut kein ausdrückliches Stufenverhältnis ergibt. Für den Vorrang des Aufenthaltsstatuts spricht aber vor allem, dass aus der Perspektive des Umweltrechts mit dem Aufenthaltsstatut der „richtige“ Vater bestimmt wird und dies dem Interesse aller Beteiligter entspricht, da die Geburt und die Elternschaft von den örtlichen Behörden festgestellt und etwa für die Frage der Kindergeld- und Elterngeldberechtigung beurteilt werden muss. Im internationalen Privatrecht hat außerdem das Aufenthaltsstatut in nahezu allen Bereichen des Familienrechts den vorrangigen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwenden Sachrechts eingenommen. So bestimmt sich in Fragen der Ehescheidung, der elterlichen Sorge und des Unterhaltsrechts das anzuwendende Sachrecht mittlerweile vorrangig nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Europäische Verordnung 1259/2010 vom 20.12.2010 (Rom III) für die Ehescheidung, Art. 8a (Vorrang des Aufenthaltsstatuts), Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ), Art. 15, elterliche Sorge; Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007, Art. 3). Damit wurden die früheren Anknüpfungspunkte, insbesondere der Staatsangehörigkeit nach Art. 14 EGBGB, verdrängt. Diese Rechtsentwicklung muss auch bei der Auslegung von Art. 19 EGBGB und der Bestimmung des anzuwendenden Sachrechts in Abstammungssachen beachtet werden. Die neueren Kollisionsnormen berücksichtigen, dass das Umgebungsrecht der Beteiligten das Recht ist, das den Betroffenen am nächsten ist und das den Betroffenen auch durch das regelmäßig am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständige Gericht oder den zuständigen Behörden am besten vermittelt werden kann. Der Vorrang des Aufenthaltsstatuts führt auch zu einer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, da das am gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht schnell erfasst und schnell vermittelt werden kann. Eines Vergleichs mit unterschiedlichsten sich aus der Staatsangehörigkeit der Eltern oder möglichen Eltern ergebenden Rechtsordnungen bedarf es dann nicht. Ein solcher Vergleich ist immer mit Rechtsunsicherheiten verbunden, da in jedem Fall die aktuelle Rechtslage nach der ausländischen Rechtsordnung festgestellt werden muss. Auch die Frage der Rückverweisung ausländischen internationalen Privatrechts würde sich nicht stellen. Noch schwerer wiegt, dass die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Mutter, des geschiedenen Ehemanns oder des die Vaterschaft anerkennenden Mannes zu einer Vielzahl von Rechtsproblemen und Rechtsunsicherheiten in der Praxis führt, die für die Mutter und damit auch für das Kind zu erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten im Rechtsverkehr führen. Diese Schwierigkeiten treten - wie auch in dieser Fallkonstellation - insbesondere dann auf, wenn die nach der Staatsangehörigkeit eines Elternteils oder des geschiedenen Ehegatten der Kindesmutter ermittelte Rechtsordnung davon ausgeht, dass der geschiedene Ehemann auch 300 Tage nach Rechtskraft der Ehescheidung als Vater gilt. Vor allem, wenn gleichzeitig ein anderer Mann, zumeist der tatsächliche Vater, der die Elternverantwortung wahrnehmen möchte, die Vaterschaft erst nach Geburt des Kindes anerkannt hat, führt dies zu einer Vielzahl von Rechtsproblemen, da die bisher wohl herrschende Auffassung nach dem Prioritätsprinzip davon ausgeht, dass diejenige Rechtsordnung anzuwenden ist, die dem Kind zuerst einen Vater verschafft. In den geschilderten Fallkonstellationen ist dies der frühere Ehemann der Mutter, der meist nicht erreichbar ist und keine Beziehung zum Kind hat und haben möchte. Tatsächlich ist dieser Vater, der geschiedene Ehemann der Mutter, häufig nicht bereit oder aufgrund seines entfernten Aufenthalts nicht in der Lage, an notwendigen Regelungen mitzuwirken. Dies führt wie in vorliegender Konstellation dazu, dass mehrere Gerichtsverfahren erforderlich sind, um eine Rechtslage herzustellen, die den tatsächlich verantwortlichen Personen auch die erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten einräumen. Die Zahl der erforderlichen Gerichtsverfahren beginnt mit der Meldung der fehlenden Erteilung eines Vornamens durch das Standesamt an das Familiengericht (hier Az. 46 F 15/14).Das Standesamt Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Mutter den Vornamen des Kindes nicht alleine bestimmen könne, weil die Zustimmung des früheren Ehemanns als mitsorgeberechtigte Person benötigt werde. Tatsächlich besteht jedoch kein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und geschiedenem Ehemann, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich das Abstammungsrecht nach polnischem Recht richtet. Denn die maßgebliche Kollisionsnorm für die Frage der elterlichen Sorge befindet sich in Art. 15 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19.10.1996 (KSÜ). Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung. Da die Kindesmutter von ihrem früheren Ehemann im Zeitpunkt der Geburt rechtskräftig geschieden war, besteht keine gemeinsame elterliche Sorge. Eine solche kann nach § 1626a BGB nur durch gemeinsame Sorgeerklärung begründet werden. Da der frühere Ehemann und die Kindesmutter eine solche Sorgeerklärung nicht abgegeben haben und die Erklärung des Beteiligten D mangels Vaterschaft (nach polnischem Recht) keine Wirkung entfalten kann, besteht ein alleiniges Sorgerecht der Kindesmutter für den Fall, dass man die Vaterschaft nach polnischem Recht ermittelt. Die Meldung über die Nichterteilung eines Vornamens des Standesamts Heidelberg vom 04.02.2014 (Familiengericht Heidelberg, Az. 46 F 15/14, und die Verweigerung der Eintragung des Vornamens M P mit erheblichen Wirkungen für die Mutter und den weiteren Beteiligten D erfolgte damit zu Unrecht, da die Kindesmutter die Entscheidung über den Vornamen des Kindes allein treffen konnte. Die Verweigerung einer vollständigen Geburtsurkunde hat wiederum Auswirkungen auf die Anerkennung der Kindergeld- und Elterngeldberechtigung, über die andere Behörden zu entscheiden haben. Wird die sorgerechtliche Rechtslage nicht erkannt, so muss gegebenenfalls eine Entscheidung über das Sorgerecht, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden, damit der Mutter das Recht eingeräumt wird, allein den Vornamen für das Kind zu bestimmen und das Sorgerecht auszuüben. Schließlich muss die Mutter oder das Kind die Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns anfechten, damit dem Vaterschaftsanerkenntnis des Mannes, der bereit ist, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen, Wirkung verschafft werden kann. In dem Anfechtungsverfahren ist der rechtliche Vater, der im Ausland lebt - oder wie hier unbekannten Aufenthalts ist - beteiligt werden. Dies geht mit einem erheblichen Kostenaufwand für die Auslandszustellung und mit einem erheblichen Zeitaufwand - ggf. zur Ermittlung des Aufenthalts oder zur Durchführung einer öffentlichen Zustellung - einher. Hinzu kommen finanzielle Nachteile für die Kindesmutter und den die Vaterschaft für das Kind anerkennenden Mann, da Anträge auf Kindergeld und Elterngeld nicht in der notwendigen Form gestellt werden können. Diese Verfahren sind für die Beteiligten nicht nachvollziehbar, zeitraubend und kostspielig. Darüber hinaus sind diese Verfahren nicht erforderlich, räumt man dem Aufenthaltsstatut gegenüber den anderen Anknüpfungsstatuten Vorrang ein. Aber selbst wenn man in vorliegendem Verfahren keinen Vorrang des Aufenthaltsstatutes annimmt, ist nach Auffassung des Gerichts deutsches Sachrecht anzuwenden. Denn die herrschende Meinung bestimmt das anzuwendende Sachrecht nach dem Günstigkeitsprinzip, d.h. es kommt das Recht zur Anwendung, das für das Wohl des Kindes günstiger ist (BayObLG, a.a.O., Rn. 29 ff.). Vielfach wird in der Rechtsprechung (BayObLG, a.a.O., Rn. 31) die Auffassung vertreten, falls für die Abstammung eines Kindes zwei Rechtsordnungen alternativ maßgeblich seien, sei davon auszugehen, dass diejenige die günstigste Auswirkung biete, die dem Kind zuerst, am besten schon mit der Geburt, zu einem Vater verhelfe, weil die rechtliche Zuordnung zu einem Vater nach dem einen Recht schon im Hinblick auf die unterhalts- und erbrechtlichen Konsequenzen günstiger sei als die völlige Vaterlosigkeit nach dem anderen Recht. Dieser Auffassung ist insbesondere entgegen zu halten, dass im Fall der Anerkennung der Vaterschaft kurz nach der Geburt durch eine Person, die vor Ort bereit ist, die tatsächliche Verantwortung zu übernehmen und für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, für das Kind wesentlich günstiger ist als ein nicht erreichbarer Vater. Ein weiteres Kriterium, nach dem sich das für das Kind objektiv günstigere Recht beurteilt, ist der Grundsatz der Abstammungswahrscheinlichkeit. Danach ist die für das Kind günstigste Lösung diejenige, die ihm ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem wirklichen Vater verhilft (vgl. die Darstellung Thorn/Palandt, 73. Aufl., 19 EGBGB, Rn 6; KG Urteil vom 08.12.2010 - 3 UF 100/09 m.w.N.). Bei gescheiterten Ehen, deren Auflösung anstehe, sei dem Kind durch die Zuordnung an einen Vater, von dem es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht abstammt, kaum gedient. Man zwinge die Beteiligten damit zur Vaterschaftsanfechtung, um eine Abstammung klarzustellen, an der meist nicht der geringste Zweifel bestehe. Es liege im Interesse des Kindes, wenn diese Feststellung auf einfachem Weg ohne zusätzliches Anfechtungsverfahren erfolgen könne. Soweit einem Vorrang des der Anknüpfung an den Aufenthalt des Kindes nicht gefolgt werden kann, folgt das Personenstandsgericht der Auffassung des Familiengerichts, Abteilung 46, das unter Anschluss an die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 08.12.2010 wie folgt ausführt: Die Würdigung der Sachlage unter Berücksichtigung des Kindeswohles führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Günstigkeitsprinzip hinter die Abstammungswahrscheinlichkeit und des Aufenthaltsstatuts zurücktreten muss, auch wenn das zur Folge hat, dass das Kind nicht bereits im Zeitpunkt der Geburt, sondern erst einen Monat später am 14.01.2014 einen Vater erhält. Diese Zeitspanne ist als vernachlässigbar anzusehen, denn von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass der nach polnischem Recht vermutete Vater nicht greifbar ist. Dieser ist unbekannten Aufenthaltes und die Kindesmutter hat keinen Kontakt zu diesem. Somit sind die weiteren nötigen Schritte nur unter erhöhtem Aufwand zu betreiben und auch unter unterhalts- und erbrechtlichen Gesichtspunkten ist es vorzuziehen, einen Vater zu benennen, der anwesend ist, auch wenn dieser erst einen Monat nach der Geburt die Vaterschaft anerkannt hat, wie einen Vater zu haben, gegen welchen zum jetzigen Zeitpunkt gar keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Die Anwendung polnischen Rechts kann als kaum sachdienlich gesehen werden, wenn im Falle der Anwendung deutschen Rechts das Kind ohne Umwege (über Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge des früheren Ehemannes der Kindesmutter und Vaterschaftsanfechtungsklage) Herrn D als Vater erhalten könnte, was sowohl dem Kindes- als auch Elterninteresse vollumfänglich entspricht. Da das Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn D bereits am 14.01.2014 und damit im Zeitpunkt der Eintragung ins Geburtenbuch vorlag, war die Eintragung unrichtig, so dass eine Berichtigung wie in der Beschlussformel aufgeführt zu erfolgen hat. Die Eintragung richtet sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Als Vater ist nach § 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2 BGB Herr R D einzutragen. Dieser hat die Vaterschaft formwirksam anerkannt. Die Mutter hat dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt. Die Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 Nr. 1 BGB steht der Eintragung aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung nicht entgegen. Die vor dem polnischen Gericht erfolgte Ehescheidung vom 4.09.2013, die seit 26.09.2013 rechtskräftig ist, ist nach Art. 21 Brüssel IIa anzuerkennen, ohne dass es eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.