Urteil
7 C 147/05 – Bürgerliches Recht Sonstiges
Amtsgericht Hattingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGEN2:2005:1125.7C147.05.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Hattingen/Ruhr
durch den Richter am Amtsgericht G.
im schriftlichen Verfahren am 25. November 2005
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1097 nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Hattingen/Ruhr durch den Richter am Amtsgericht G. im schriftlichen Verfahren am 25. November 2005 für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1097 nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... einer Gesellschaft nach luxemburgischen Recht. Der Beklagte war als Steuerberater für diese Gesellschaft tätig. Für seine Tätigkeit erhielt er folgende Zahlungen: Am 27.11.2003: 284,20 am 02.01.2004: 249,40 am 11.02.2004: 249,40 am 16.03.2004: 314,00 1097,00 . Während seiner Tätigkeit hat der Beklagte betriebswirtschaftliche Kurzberichte für die Monate Oktober 2003 bis Dezember 2003 gefertigt. Der Bericht für Oktober 2003 endet mit einem kumulierten Verlust von 27301,88 , der für den Monat November 2003 mit einem kumulierten Verlust von 40434,62 und der für den Monat Dezember mit einem kumulierten Verlust von 46048,96 . Obwohl bereits Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden waren, zahlte die ... am 15.12.2003 noch einen Betrag an die DAK. Am 14.01.2004 versuchte die IKK Westfalen-Lippe vergeblich, wegen bestehender Ansprüche gegen die Firma zu vollstrecken. Sie stelle daraufhin am 03.02.2004 einen Insolvenzantrag bzl. der .... Am 01.06.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der .... eröffnet. Mit Schreiben vom 04.04.2005 bereits hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der oben genannten Zahlungen erklärt und ihn mit Frist zum 14.04.2205 zur Rückzahlung der geleisteten Beträge aufgefordert. Der Kläger behauptet, zwischen der ... und dem Beklagten habe ein langjähriges Mandatsverhältnis bestanden. Der Beklagte habe die wirtschaftlich schwierige Lage der ... in vollem Umfange gekannt. Spätestens ab Oktober 2003 sei ihm die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bewusst gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihn nämlich der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin von der Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Auch von der fruchtlos verlaufenen Zwangsvollstreckung der IKK Westfalen Lippe im Januar 2004 habe der Beklagte gewusst, da der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ihn davon unterrichtet habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1097 nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe lediglich für sechs Monate, nämlich von September 2003 bis Mitte Februar 2004 die Lohn- und Finanzbuchhaltung für die .... gefertigt. Mit dem Geschäftsführer der ... habe er innerhalb dieser sechs Monate nur dreimal gesprochen. Er habe nicht gewusst, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung in ernsthaft wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Da sich seine Tätigkeit lediglich auf die Buchführung beschränkt habe, habe er dies auch nicht wissen können. Erst durch die Zusendung des PKH-Antrages in diesem Verfahren habe er von der Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren. Erst im Frühsommer 2004 habe der Geschäftsführer der .... ihm mitgeteilt, dass die Krankenkasse einen Insolvenzeinleitungsantrag gestellt habe. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus den §§ 143 Abs. 1, 129, 130 Abs. 1 Insolvenzordnung, 819 Abs. 1 BGB zu. Gemäß § 143 Abs. 1 hat der Empfänger von Leistungen diese zurückzugewähren, wenn er sie durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat. Der Anspruch setzt daher voraus, dass die Zahlungen der ... an den Beklagten wirksam angefochten worden sind. Anfechtbar sind gemäß § 129 Insolvenzordnung Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind und zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt haben. Rechtshandlung im Sinne des § 129 Insolvenzordnung ist jede bewusste Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst. Der Beklagte hat von der .... Zahlungen aus einem Dienstvertragsverhältnis entgegengenommen. Dies hat zur Folge, dass diese Beträge nicht mehr im Vermögen der .... stehen. Er hat demnach bewusst eine rechtliche Wirkung ausgelöst und somit eine Rechtshandlung vorgenommen. Die Zahlungen sind vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Durch die Zahlungen sind die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt worden; denn ohne Zahlungen von der .... hätten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger günstiger gestaltet. Hätte der Beklagte die Zahlungen nicht entgegengenommen, so wären die Zahlungsbeträge der Aktivmasse der .... verblieben und in die Insolvenzmasse eingegangen. Die verteilungsfähige Masse wäre größer gewesen, was den Gläubigern zugute gekommen wäre. Es liegen deshalb anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Insolvenzordnung vor. Hinsichtlich der Zahlungen vom 27.11.2003 und 02.01.2004 greift der spezielle Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung ein, da diese beiden Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages geleistet worden sind. Voraussetzung für diesen Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit der .... im Zeitpunkt dieser Zahlungen an den Beklagten. Zahlungsunfähig ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzverordnung der Schuldner dann, wenn er die Zahlungen eingestellt hat. Als die .... an den Beklagten zahlte, hatte diese bereits Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass eine einzelne Zahlung am 15.12.2003 noch geleistet worden ist. Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des § 130 Abs. 1 N. 1 Insolvenzordnung ist, dass dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der ... bekannt war. Gemäß § 130 Abs. 3 Insolvenzordnung wird gegenüber Personen, die dem Schuldner zur Zeit der anfechtbaren Handlung nahe standen, vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit kannten. Gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 ist eine Person oder eine Gesellschaft, die aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit hat, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten, als nahestehende Person anzusehen. Dies trifft regelmäßig zu, wenn eine Person innerhalb des Schuldnerunternehmens tätig ist und über die entsprechenden Einblicke verfügt. Der Beklagte ist als Steuerberater freiberuflich tätig und steht somit außerhalb des Unternehmens. Eine solche durch geschäftliche Beziehung begründete Stellung genügt den Anforderungen an eine nahestehende Person nicht. Aus diesem Grunde ist ein Steuerberater des Schuldners regelmäßig nicht als diesem nahestehend anzusehen, so dass im vorliegenden Falle die Vermutung des § 130 Abs. 3 Insolvenzordnung zu Gunsten des Klägers nicht eingreift. Die positive Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der ... ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte unstreitig für die Monate Oktober bis Dezember 2003 betriebswirtschaftliche Kurzberichte gefertigt hat. Schon der Kurzbericht für den Monat Oktober 2003 endet mit einem erheblichen Verlust, der sich in den Monaten November und Dezember 2003 deutlich erhöht hat. Aus diesen Kurzberichten ergeben sich also Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Firma schließen lassen, § 130 Abs. 2 Insolvenzverordnung. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, angekaufte Waren oder teilgefertigte Produkte seien als Vermögenswert nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte hat konkret keine Vermögensposition genannt, die verlustmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der beiden Zahlungen vom 11.02.2004 und 16.03.2004, die nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages geleistet worden sind, greift der spezielle Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung. Danach sind Rechtshandlungenanfechtbar, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sind und bei dem der Gläubiger zur Zeit ihrer Vornahme die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Zahlungen vom 11.02.2004 und 16.03.2004 die Zahlungsunfähigkeit der ... bekannt war, ist oben dargelegt worden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.