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Beschluss

705 M 55855/10

AG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vertretung durch ein Inkassounternehmen ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO die Originalvollmacht vorzulegen. • Eine Fotokopie der Vollmacht genügt nicht; das Vollstreckungsgericht hat diese Formmängel im Verfahren nach § 829 ZPO zu prüfen. • Wird die in einer Zwischenverfügung geforderte Vorlage der Originalvollmacht nicht nachgereicht, ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenpflichtig zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Originalvollmacht bei Inkassovollmacht zwingend; Kopie reicht nicht • Bei Vertretung durch ein Inkassounternehmen ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO die Originalvollmacht vorzulegen. • Eine Fotokopie der Vollmacht genügt nicht; das Vollstreckungsgericht hat diese Formmängel im Verfahren nach § 829 ZPO zu prüfen. • Wird die in einer Zwischenverfügung geforderte Vorlage der Originalvollmacht nicht nachgereicht, ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und wurde dabei von einem Inkassounternehmen vertreten. Das Gericht forderte gemäß § 88 Abs. 2 ZPO die Vorlage der Vollmacht im Original. Das Inkassounternehmen legte jedoch nur eine Fotokopie der Vollmacht vor. Auf die Zwischenverfügung des Gerichts, die die Vorlage der Originalvollmacht verlangte, reagierte der Vertreter nicht fristgerecht mit der Vorlage des Originals. Daraufhin beantragte das Gericht die Rückweisung des Antrags. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine Kopie der Inkassovollmacht für die Vertretung in der Zwangsvollstreckung ausreicht. • Gemäß § 88 Abs. 2 ZPO ist bei Vertretung durch Nichtanwälte die Vollmacht in Urschrift vorzulegen; das Gericht hat diese Formpflicht zu beachten und zu prüfen. • Im Rahmen der Prüfpflichten nach § 829 ZPO hat das Vollstreckungsgericht zu kontrollieren, ob eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt; hierzu gehört die Prüfung der Form der Vollmacht. • Die lediglich vorgelegte Fotokopie entspricht nicht den Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht nach herrschender Auffassung, weshalb die Originalvorlage zwingend ist. • Der Gesetzgeber wollte Inkassodienstleister nicht der gleichen erleichterten Prüfpflicht wie Rechtsanwälte unterwerfen; daher ist die Vorlage des Originals nicht unzumutbar. • Da die in der Zwischenverfügung erhobene Mängelforderung nicht behoben wurde, war der Antrag zurückzuweisen; die Nebenkostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, weil die erforderliche Originalvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Eine Fotokopie der Inkassovollmacht genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das Vollstreckungsgericht war verpflichtet, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung im Verfahren nach § 829 ZPO zu prüfen und konnte mangels Nachreichung des Originals den Antrag nicht stattgeben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 ZPO.