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Urteil

98 C 46/15

AG Hanau 98. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2019:0321.98C46.15.00
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Leitsätze
Ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten umfasst nicht Kosten für homöopathische Mittel, da diese über keine medizinisch nachgewiesene Wirkung verfügen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 12.03.2015 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 127,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 12.03.2015 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 70 Prozent zu tragen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu 30 Prozent zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten umfasst nicht Kosten für homöopathische Mittel, da diese über keine medizinisch nachgewiesene Wirkung verfügen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 12.03.2015 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 127,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 12.03.2015 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 70 Prozent zu tragen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu 30 Prozent zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 840 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro. Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner besteht auf Grundlage der genannten Vorschriften dem Grunde nach in voller Höhe, da der Beklagte zu 3) den Unfall mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, alleinverursacht hat. Bei dem Unfall ist für die Klägerin auch ein gem. § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB zu ersetzender immaterieller Schaden i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB in Form von erlittenen Schmerzen entstanden, wobei das Gericht bezüglich der Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstande nach freier Überzeugung zu entscheiden hatte. Das Ausmaß des Schmerzensgeldes ist anhand der Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände, insbesondere Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zu ermitteln (BeckOK BGB/Spindler, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 253 Rn. 27 mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. auf BGH, Urteil vom 24.05.1988 - VI ZR 159/87 und BGH, Urteil vom 12. 5. 1998 - VI ZR 182-97). Zu beachten sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsinhabers sowie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers, wobei auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Rolle spielen kann (BeckOK ebenda; BGH, Urteil vom 16.02-1993 - VI ZR 29/92). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro für angemessen. Das Gericht hat bei der Ermittlung dieses Wertes insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für einen gewissen Zeitraum unter nicht unerheblichen Schmerzen litt, dass dieser Zeitraum aber auch deutlich kürzer war, als es die Klägerin vorgetragen hatte und dass auch die Verletzungen, die die Schmerzen hervorgerufen hatten, ein geringeres Ausmaß als von der Klägerin behauptet hatten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin bei dem Unfall die Verletzungen einer LWS-Prellung, einer Kniegelenkprellung, einer Schultergelenkprellung links sowie einer Tho-raxprellung rechts erlitten hat. Bezüglich weitergehender Verletzungen ist der Klägerin ein Beweis nicht gelungen. Der Zeuge (Zeuge3) hat das Zeugnis verweigert. Der Zeuge (Zeuge1) konnte keine Angaben zu den Verletzungen der Klägerin machen. Der Zeuge (Zeuge2) konnte letztendlich nur die dokumentierten Verletzungen bestätigen, an denen auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. (SV-Name2) anknüpfte. Das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten, das insbesondere auch anhand der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen (SV-Name1) die beim Unfall erfolgte Krafteinwirkung mit berücksichtigten konnte, kommt wiederum zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin erlittenen Verletzungen tatsächlich schmerzhaft gewesen sein dürften, der Verletzungsumfang aber nicht so groß war, dass eine stationäre Behandlung nötig gewesen wäre. Hinsichtlich der Dauer der durch den Unfall verursachten Beschwerden ließen sich maximal drei- bis vierwöchige Einschränkungen nachvollziehen. Dementsprechend sei auch nicht von einer zeitlich darüberhinausgehenden Arbeitsunfähigkeit oder einer Notwendigkeit der Krankengymnastik auszugehen (vgl. im Gutachten die Seiten ab Bl. 291 d. A.). Als anspruchserhöhend zu berücksichtigen ist nach dem o.g. Maßstab, dass die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1), also einer wirtschaftlich leistungsfähigen juristischen Person, haftpflichtversichert ist. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages aufgrund des vor- und innerprozessualen Verhaltens der Beklagten und/ihrer Prozessbevollmächtigten war wiederum vorliegend nicht vorzunehmen, da die Beklagten letztendlich nur einen Teil des klägerischen Vortrags zum Ausmaß der Verletzungen und Verletzungsfolgen in Frage gestellt bzw. bestritten haben, wozu sie zum Abwehr möglicherweise überhöhter Ansprüche berechtigt sind. Vorliegend hat die Beweisaufnahme gerade auch ergeben, dass sich ein erheblicher Teil des klägerischen Vortrags zum Umfang der Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht beweisen ließ. Zu einem besonderen Verschuldensgrad des Beklagten zu 3) bei der Verursachung des Unfalls, der zu einem höheren Schmerzensgeld führen könnte, – bspw. grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz – ist wiederum nichts vorgetragen. Die Klägerin hat aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG auch gem. § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Zuzahlungskosten für den Rettungswagen in Höhe von 10 Euro und für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von 60 Euro abzüglich ersparter Kosten für die Führung eines Haushaltes in Höhe von 50 Euro. Es ist unstreitig, dass die Klägerin mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurde und sich dort für einen mehrtätigen stationären Aufenthalt befand. Es handelt sich – unabhängig davon, ob ein stationärer Aufenthalt tatsächlich medizinisch notwendig war – um Vermögenseinbußen der Klägerin, die diese in Folge des Unfalls erlitten hat. Ein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen eine Schadensmilderungspflicht ist nicht vorzunehmen, da die Klägerin ersichtlich nicht wider besseres Wissen die Leistungen des Krankenhauses in Anspruch genommen hat. Auch hat der Zeuge (Zeuge2) nachvollziehbar die Gründe für die stationäre Aufnahme mit den Hämatomen und den Beschwerden im linken Schultergelenk erklärt (Bl. 191 d. A.). Unabhängig davon, ob die stationäre Behandlung notwendig war, wäre eine überflüssige oder „übervorsichtige“ stationäre Aufnahme der Klägerin, für die sich in erster Linie die verantwortlichen Ärzte im Krankenhaus entschieden haben, jedenfalls nicht in Form eines Verstoßes gegen eine Schadensminderungspflicht der Klägerin selbst zuzurechnen. Der Abzug ersparter Haushaltskosten in Höhe von 10 Euro pro Tag ist vorzunehmen, da die Beklagten als Schädiger nicht für allgemeine Lebensunterhaltkosten der Klägerin als Geschädigten einzutreten haben, die Einsparung derselben also zu berücksichtigen sind (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 49. Ed. 1.8.2018, BGB § 249 Rn. 338). Für den ersten der insgesamt sechs Tage Krankenhausaufenthalt ist jedoch kein solcher Abzug vorzunehmen, da es sich an diesem Tag um eine intensiv-medizinische Behandlung handelte (BeckOK ebenda). Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht nur für vier Wochen, d.h. in Höhe von 220,74 Euro, abzüglich ersparter Aufwendungen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 130 Euro. Der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 ZPO der Beweis einer vierwöchigen Arbeitsunfähigkeit und somit eines entsprechenden unfallbedingten Verdienstausfalls gelungen. Der Sachverständige Dr. (SV-Name2) hält eine vierwöchige Einschränkung für plausibel. Dass er angibt, dass die Beschwerden in der Regel schon nach zwei Wochen abklingen, ist eine Aussage anhand von Erfahrungswerten mit verschiedenen Patienten und nicht so zu verstehen, dass er eine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit im Falle der Klägerin nicht bestätigen kann, so dass der Beweis der Klägerin insoweit nicht gelungen wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin in einem körperlich fordernden Beruf arbeitet, weshalb schon geringere Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit begründen können. Ein Anspruch auf weiteren Verdienstausfall besteht jedoch nicht, da über den Zeitraum von vier Wochen hinaus nach Überzeugung des Gerichts, die es insbesondere auf die Feststellungen des Sachverständigen stützt, nicht von entsprechenden Einschränkungen auszugehen ist. Von dem Verdienstausfall waren Fahrtkosten in Höhe von 130 Euro abzuziehen, da diese Kosten für die Klägerin in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht angefallen sind (Küppersbusch/Höher, Personenschaden, II. Erwerbsschaden Rn. 78, beck-online). Das Gericht konnte bzgl. der Fahrtkosten gem. § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung entscheiden, wobei es berücksichtigt hat, dass die Klägerin an einem Arbeitstag ca. (Zahl) km zurücklegt und dass für die Berechnung der Kosten sowohl Treibstoff als auch Abnutzung des Fahrzeugs zu beachten sind. Ein weiterer Abzug für die etwaige Reinigung von Dienstkleidung ist nach Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 287 Abs. 1 ZPO nicht vorzunehmen. Eine Beweiserhebung war diesbezüglich entbehrlich. Mehrkosten für eine Reinigung zweier Kleidungsstücke (Oberteil, Hose) in einer häuslichen Waschmaschine fallen über niedrige Cent-Beträge hinaus nicht nennenswert ins Gewicht, zumal die Klägerin selbst in dem Fall, dass sie Dienstkleidung tragen sollte, für einen längeren Zeitraum am Tag ihre Privatkleidung tragen und diese daher häufiger reinigen musste. Hinsichtlich der Kosten für Medikamente hat die Klägerin lediglich Anspruch auf Ersatz von Schmerzmitteln und Mitteln zur „Stimmungsaufhellung“ in Höhe von 16,79 Euro (Zuzahlung (Medik.) in Höhe von 5 Euro, Zuzahlung (Medik.) in Höhe von 5 Euro, Zuzahlung (Medik.) in Höhe von 5 Euro sowie (Medik.) in Höhe von brutto 1,79 Euro). Das Gericht ist nur bezüglich dieser Medikamente überzeugt, dass sie in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. zur Behandlung der Folgen des Unfalls erforderlich sind, da es sich bei den weiteren Medikamenten, die auf der von der Klägerin vorgelegten Rechnung aufgelistet sind (Bl. 18 d. A.), um homöopathische Mittel ohne medizinisch nachgewiesene Wirkung sowie um solche für die Behandlung einer Vorerkrankung (…) handelt. Erhebliche Schmerzen, die bei einem Anhalten über mehrere Tage auch die Stimmung eines Patienten trüben, hat die Klägerin hingegen nachgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Krankengymnastik. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass Krankengymnastik aufgrund der Unfallverletzungen notwendig war. Der Sachverständige Dr. (SV-Name2) hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Unfallfolgen nach wenigen Wochen durch einen natürlichen Heilungsprozess abheilen und nichts bezüglich Komplikationen festgestellt, die eine Behandlung in Form von Krankengymnastik erfordern würden. Die Klägerin hat als Teil des deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro, da der Gegenstandswert nach den Feststellungen in diesem Urteil 9.343,41 Euro, d.h. eine Summe aus 8.215,88 Euro und 1.127,53 Euro, beträgt. Der Anspruch auf Zinszahlung ab Rechtshängigkeit ergibt sich jeweils aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Folge eines Verkehrsunfalls. Am 13.04.2014 verursachte der Beklagte zu 3) einen Verkehrsunfall auf der Anschlussstelle der Bundesautobahn (Zahl) in (Ort). Der Beklagte zu 3) war Führer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen (Nummer), das bei der Beklagten zu 1) versichert ist. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin wurde nach dem Unfallereignis mittels Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht. Dort wurde sie einen Tag auf der Intensivstation sowie bis zum 18.04.2014 regulär stationär behandelt. Die Beklagte zu 1) bezahlte nach dem Unfallereignis eine Summe in Höhe von 8.215,88 Euro als Schadensersatz für Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Aufwandpauschale, Zulassungskosten des Ersatzfahrzeugs, Abschleppkosten und Gutachterkosten. Außerdem zahlte die Beklagte zu 1) eine Summe in Höhe von 808,13 Euro auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin. Die Klägerin behauptet, dass sie durch den Verkehrsunfall erheblich verletzt worden sei, wobei sie auf Atteste mehrerer Ärzte verweist. Direkt nach dem Unfall habe sie einen Schock erlitten und sei in dessen Folge fast kollabiert. In Folge der eigentlichen Verletzungen seien wiederum die eintägige Behandlung auf der Intensivstation sowie die mehrtägige stationäre Behandlung medizinisch erforderlich gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie über einen langen Zeitraum an erheblichen unfallbedingten Schmerzen gelitten habe und dass sie bis zum 22.06.20xx nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf als (…) auszuüben. Über den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit hinaus habe sie als Folge der Verletzungen Termine für Krankengymnastik wahrnehmen müssen. Ebenfalls in Folge des Unfalls habe sie wochenlang wegen Alpträumen nicht durchschlafen können und habe Angst beim Autofahren gehabt. Bis zum Ende der Schmerztherapie sei es ihr nicht möglich gewesen, ihr inzwischen (Zahl) Jahre altes Enkelkind zu hüten. In Folge der Verletzungen habe sie als materielle Schäden 331,10 Euro Verdienstausfall während der Lohnfortzahlung, 475,20 Euro Verdienstausfall während des Krankengeldbezuges, sowie 190,85 Euro für Zuzahlungen im Rahmen der Krankenbehandlung erlitten. Für die Einzelheiten zum klägerischen Vortrag wird auf die Klageschrift vom 17.02.2015 (Bl. 1ff. d. A.) sowie die informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 (Bl. 186ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag in Höhe von 3.000 Euro jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 997,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass sich die Klägerin bei dem Unfall allenfalls Bagatellverletzungen wie eine oberflächliche Abschürfung am rechten Knie zugezogen habe, wobei sie auf die Dokumentationen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (Ort) verweisen, die die Klägerin vorgelegt hat. Selbst die unter Verweisung auf weitere Atteste behaupteten darüberhinausgehenden Verletzungen korrespondierten nicht mit einem fünftätigen stationären Krankenhausaufenthalt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin fast kollabiert sei. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin tatsächlich für den behaupteten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und ein Verdienstausfallschaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin degenerativ vorgeschädigt sei, was zu Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit geführt haben könne. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin vor dem Unfall uneingeschränkt arbeitsunfähig gewesen sei. Sie bestreiten außerdem mit Nichtwissen, dass die Klägerin für einen langen Zeitraum unter unfallbedingten Schmerzen gelitten habe und in Folge dessen ihr Enkelkind nicht habe hüten können. Die Beklagten sind der Ansicht, dass von materiellen Schäden jedenfalls Abzüge im Rahmen eines Vorteilsausgleichs (u.a. für ersparte Haushaltskosten während des Krankenhausaufenthalts sowie Fahrtkosten zur Arbeit und Reinigungskosten für Dienstkleidung) vorzunehmen seien. Die Klägerin behauptet, dass sie bei der Arbeit Privatkleidung und keine Dienstkleidung trage. Die Beklagten bestreiten dies mit Nichtwissen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen (Zeuge1), (Zeuge2) und (Zeuge3). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 16.03.2017 (Bl. 186ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen (SV-Name1) vom 23.08.2017 (Bl. 218ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. (SV-Name2) vom 31.08.2018 (Bl. 271ff. d. A.) verwiesen.